Applicant v. Canton Regarding Legal Aid for Educational Grant Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an applicant contesting the denial of free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) and the appointment of an official counsel for an appeal concerning an application for increased educational grants. The administrative court proceeding became moot when the first-instance authority (the Education Directorate) revoked its initial denial via an interim decision, granting the applicant free legal aid and appointing the sought counsel. Given the withdrawal of the contested decision by the authority, the court held that the case was settled and struck it from the docket. Consequently, the court found the Canton to be the losing party under procedural law, even if the change resulted from altered financial circumstances, because a summary assessment showed the appeal would likely have succeeded based on updated financial data and the correct legal standard (extended family-law minimum need plus 20% exceeding the civil procedure subsistence minimum) concerning the parents' capability to provide support. Therefore, the Canton was ordered to bear the applicant’s legal costs, totaling CHF 4,786.35.
Legislator-Regeste
AmtlichAusbildungsbeitrag - Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin (Zwischenverfügung vom 18. April 2013 - 4800.600.600.03/13 [613048]) | Kosten
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KI-generiertCited as the primary legal basis for dismissing the administrative proceedings as rendered moot in the dispositive (Order 1) and for dismissing the request for free legal aid related to the moot proceedings (Order 2).
Cited in the reasoning and implicitly applied in Order 3 regarding the non-levying of court costs for the decision on the request for free legal aid.
Cited in the reasoning to confirm that the rule regarding no court costs for free legal aid decisions also applies to appeal proceedings, supporting Order 3.
Cited in the reasoning regarding the general principles for allocating party costs, which leads to the imposition of costs in Order 4.
Cited in the reasoning to define the losing party in the context of moot proceedings, which justifies imposing costs on the Canton of Bern in Order 4.
Cited in the reasoning to determine cost allocation when proceedings become moot without a party's fault, which supports the imposition of costs on the Canton of Bern in Order 4.
Cited in the reasoning regarding the relevant time frame for assessing circumstances (current conditions) affecting the claim for free legal aid, which indirectly supports the cost allocation in Order 4.
Cited in the reasoning (E. 3.5) regarding the assessment of the fee charged by the appellant's lawyer, which is the basis for the cost amount set in Order 4.
Cited in the reasoning (E. 3.5) regarding the assessment criteria for party costs, which is the basis for the amount set in Order 4.
Cited in the reasoning (E. 3.5) regarding the non-reduction of the fee, which confirms the full cost claim in Order 4.
While not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs (Order 4) in a decision of a cantonal administrative court appealing to the Federal Tribunal often implicitly references the Federal Statute on the Supreme Court (LTF) for cost rules in the context of proceedings susceptible to appeal, although the decision itself is rendered by the cantonal court based on cantonal law (VRPG). However, strictly adhering to the instruction to only include provisions **explicitly cited in the dispositive**, no LTF articles appear in orders 1-5. The final section is a legal instruction regarding appealing to the Federal Tribunal, citing LTF articles, not an order of the cantonal court.
Volltext
100.2013.171A VBL/SIL/LIR
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 11. März 2014
a.o. Verwaltungsrichterin von Büren Gerichtsschreiber Sieber
A.________ vertreten durch Rechtsanwältin … Beschwerdeführerin
gegen
Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern
betreffend Ausbildungsbeitrag; Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Anwältin (Zwischenverfügung vom 18. April 2013; 4800.600.600.03/13 [613048])
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 2
Sachverhalt und Erwägungen:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 gab das Amt für zentrale Dienste der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ) einem Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausbildungsbeiträge insoweit statt, als es dieser ein «Stipendium für 12 Monate» über Fr. 12'233.-- gewährte.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2013 Beschwerde bei der ERZ und beantragte die Ausrichtung eines höheren Stipendiums. Gleichentags ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege (damals unentgeltliche Prozessführung) und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2013 wies die ERZ das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung der amtlichen Anwältin ab.
1.3 Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2013 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei die Zwischenverfügung vom
18. April 2013 aufzuheben, ihr sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege (damals unentgeltliche Prozessführung) im Verfahren vor der ERZ zu gewähren und es sei ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beizuordnen. Ausserdem hat sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin ersucht.
1.4 Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 hat die ERZ die Zwischenverfügung vom 18. April 2013 aufgehoben, der Beschwerdeführerin das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gewährt und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet.
1.5 Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 hat der damalige Instruktionsrichter den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einschliesslich der Kostenliquidation zu äussern. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihrer Ansicht nach könne das verwaltungsgerichtliche Verfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Als obsiegende Partei habe sie Anspruch auf Parteikostenersatz. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen.
Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 3
2.
2.1 Fällt im Verlauf des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rücknahme der angefochtenen Verfügung, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. – Die Erziehungsdirektion hat die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2014 aufgehoben, der Beschwerdeführerin wie von dieser vor Verwaltungsgericht beantragt für das Beschwerdeverfahren betreffend die Ausbildungsbeiträge die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr ihre Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin beigeordnet. Damit ist das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht gegenstandslos geworden und demzufolge als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.2 Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
3.
3.1 Gemäss Art. 112 Abs. 1 VRPG werden für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keine Verfahrenskosten erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für das Rechtsmittelverfahren (Art. 112 Abs. 3 VRPG; vgl. BVR 2002
S. 526 E. 5b; VGE 2013/163 vom 13.11.2013, E. 4.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 112 N. 6). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
3.2 Die Parteikosten sind nach den ordentlichen Grundsätzen der Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren zu verlegen (vgl. BVR 2002 S. 526 E. 5b). Demnach hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als unterliegende Partei gilt, wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 4
andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 1 VRPG). Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, so sind die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen. Die Parteikosten können aus Billigkeitsgründen dem Gemeinwesen auferlegt werden (Art. 110 Abs. 2 VRPG).
3.3 Das vorliegende Verfahren wurde gegenstandslos, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung zurückgezogen und der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahrens betreffend die Ausbildungsbeiträge wie beantragt das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Vertreterin als amtliche Anwältin gewährt hat (vgl. E. 2 hiervor). Der Kanton Bern ist damit unterliegende Partei im Sinn von Art. 108 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 VRPG (vgl. E. 3.2 hiervor) und es sind ihm die Parteikosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer amtlichen Anwältin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird damit insofern gegenstandslos (Art. 39 Abs. 1 VRPG; BVR 2002 S. 526 E. 5b a.E.).
3.4 Die Parteikosten der Beschwerdeführerin hätte der Kanton auch dann zu übernehmen, wenn mit der Vorinstanz davon auszugehen wäre, sie habe aufgrund des veränderten Sachverhalts neu verfügt (vgl. Schreiben vom 5.2.2014 [act. 12]). Da die Änderungen im Sachverhalt auf veränderte wirtschaftliche Verhältnisse der Eltern der Beschwerdeführerin zurückzuführen wären (vgl. insbesondere Beschwerde, S. 10), hätte die ERZ zwar die Gegenstandslosigkeit nicht zu vertreten. Vielmehr hätte sie mit dem Erlass der neuen Verfügung ihre Pflicht erfüllt, möglichst prozessökonomisch zu handeln (vgl. VGE 2009/358 vom 1.2.2010, E. 3.2 [einleitend]). Die Änderungen im
Sachverhalt hätte aber auch die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten und die Gegenstandslosigkeit wäre folglich auch ohne deren Zutun eingetreten (vgl. dazu Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 8). Die Kosten wären daher entsprechend der abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen (vgl. Art. 110 Abs. 2 VRPG; E. 3.2 hiervor) und es wäre gestützt auf eine summarische Prüfung zu entscheiden, ob die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen (vgl. BVR 2001
S. 236 E. 2a; VGE 2012/218 vom 4.9.2013, E. 4.3; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 110 N. 9). Dies wäre zu bejahen: Entscheidend für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wäre, ob es den Eltern der Beschwerdeführerin zumutbar ist, diese wirtschaftlich zu unterstützen. Wie die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 5
5. Februar 2014 richtigerweise festgestellt hat, ist den Eltern aufgrund ihrer aktuellen finanziellen Situation eine derartige Unterstützung nicht möglich (vgl. act. 13 [E. 2.2]). Da für das Verwaltungsgericht die aktuellen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Art. 25 VRPG; VGE 2012/170 vom 14.8.2013, E. 4.2, 2012/102 vom 15.4.2013, E. 4.2, 2010/154/155 vom 7.6.2010, E. 4.1 und 4.2; vgl. auch Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 111 N. 6 ff.), wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen. Dies gilt umso mehr, als richtigerweise nicht anhand des zivilprozessualen Zwangsbedarfs zu berechnen ist, ob den Eltern die Unterstützung ihrer Tochter nach Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) wirtschaftlich zumutbar ist (so aber die Vorinstanz; vgl. act. 13 [E. 2.2]). Vielmehr ist zu prüfen, ob den Eltern nach Ausrichtung der Unterhaltsbeiträge ein den erweiterten familienrechtlichen Notbedarf um ungefähr 20 % übersteigendes Einkommen verbleibt (vgl. BGE 127 I 202
E. 3e [einleitend], 118 II 97 E. 4b; Peter Breitschmid, in Basler Kommentar,
4. Aufl. 2010, Art. 277 ZGB N. 17; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,
2. Aufl. 2010, Rz. 06.104). Der familienrechtliche Notbedarf wird anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien ermittelt und um gewisse Beträge wie die laufende Steuerlast erweitert (vgl. BGer 5C.150/2005 vom 11.10.2005, E. 3, 5C.53/2005 vom 31.5.2005, E. 1; vgl. auch BGer 5C.238/2003 vom 27.1.2004, E. 2.1). Der erweiterte familienrechtliche Notbedarf ist regelmässig höher als der zivilprozessuale Zwangsbedarf, womit die Vorinstanz die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Unterstützungsleistungen insofern vorschnell bejaht hat. Die Vorinstanz hätte die Parteikosten der Beschwerdeführerin somit auch nach Massgabe der abgeschätzten Prozessaussichten zu tragen. In der Änderung des Sachverhalts sind keine besonderen Umstände zu erblicken, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegebenenfalls eine andere Parteikostenverlegung rechtfertigen würden (vgl. BVR 2013
S. 566 E. 4.3, 2008 S. 193 E. 9).
3.5 Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt mit Blick auf den in der Sache gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]). Eine Reduktion des Honorars nach Art. 15 PKV rechtfertigt sich nicht, da das Verfahren im Zeitpunkt des Erlasses der neuen Verfügung bereits kurz vor dem Abschluss gestanden hat, Abschreibungsverfügung vom 11.03.2014, Nr. 100.2013.171A, Seite 6
weshalb der Beschwerdeführerin der volle Aufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren angefallen ist.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren 100.2013.171 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
3. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Kanton Bern (Erziehungsdirektion) hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, festgesetzt auf insgesamt Fr. 4'786.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin
- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.