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Art. 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Abschreibung

Verfahrensgrundsätze - Einstellung, Abschreibung und Aufhebung des Verfahrens
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Art. 39 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Abschreibung

1. Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so schreibt die instruierende Behörde das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.

2. Gegen die Abschreibungsverfügung steht das gleiche Rechtsmittel wie gegen den Sachentscheid offen.

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