Legislator Giurisprudenza & Legislazione
WStrG wstrgwehrstrafgesetz DE

§ 39 Wehrstrafgesetz

Wehrstrafgesetz
Apri la fonte ufficiale Atto completo (51 Articoli) Versione Markdown leggibile dalle macchine (.md)

§ 39

Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich 1.einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, 2.zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder 3.ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,

zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder

ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,

← § 38 Wehrstrafgesetz § 40 →

Ti chiedi come si applica questa disposizione alla tua fattispecie?

Analizza questa norma insieme alla giurisprudenza, ai commentari e alle disposizioni correlate in Legislator AI.

Apri in Legislator →