Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
WStrG wstrgwehrstrafgesetz DE

§ 39 Wehrstrafgesetz

Wehrstrafgesetz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39

Ein Disziplinarvorgesetzter, der absichtlich oder wissentlich 1.einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, 2.zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder 3.ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

einen Untergebenen, der nach dem Gesetz nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden darf, disziplinarrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt,

zum Nachteil des Untergebenen eine Disziplinarmaßnahme verhängt, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist oder die er nicht verhängen darf, oder

ein Dienstvergehen mit unerlaubten Maßnahmen ahndet,

← § 38 Wehrstrafgesetz § 40 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →