Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA property owner challenged the annual 2014 water utility fee, primarily contesting the basis for the availability charge, which had increased due to the municipality applying a current land utilization factor of 0.85 for properties in the village expansion zone, deviating from the owner's prior consistent factor of 0.5. The court dismissed the appeal, reasoning that for drinking water fees, unlike sewage fees, neither federal nor cantonal law mandates the application of the "polluter pays" principle or a consumption-based calculation, granting the municipality discretion to set availability charges based on objective criteria like the land's utilization potential, which it found to be a permissible, justifiable standard reflecting greater infrastructure demand, thereby upholding the established municipal fee calculation method.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 49 Abs. 1 lit. a VRG, Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG, Art. 17 Abs. 1 KGSchG, Art. 60a Abs. 1 GSchG, Art. 35 GG, Art. 36 GG; Property Owner Challenges Municipal Water Utility Availability Fee Calculation: The court dismissed the appeal, reasoning that for drinking water fees, unlike sewage fees, neither federal nor cantonal law mandates the application of the "polluter pays" principle or a consumption-based calculation, granting the municipality discretion to set availability charges based on objective criteria like the land's utilization potential, which it found to be a permissible, justifiable standard reflecting greater infrastructure demand, thereby upholding the established municipal fee calculation method.
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KI-generiertCited in the final order to impose court costs on the appellant due to the outcome of the case.
Cited in the final order to rule that no extrajudicial compensation is granted to the respondent because it only succeeded in its official capacity.
Used contextually to establish the single-judge jurisdiction based on the case value, although the final orders only explicitly cite the subsequent procedural/cost articles.
Used contextually to establish the appealability of the decision, although the final orders only explicitly cite the subsequent procedural/cost articles.
Volltext
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
A 14 30
Vizepräsident Priuli als Einzelrichter und Seres als Aktuarin ad hoc
URTEIL vom 25. September 2014
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____, Beschwerdeführer gegen
Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Trinkwassergebühr
1. Am 26. Mai 2014 stellte die Gemeinde X._____ (nachfolgend Gemeinde)
A._____ die Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 335.50 (inkl.MWST) in Rechnung:
Objekt/ Parzellen- Klasse Ausnüt- Aufberei- Reduktion Total Gebührenfläche/ zungsziffer tungs-/ Klasse angabe Objekt- Konsumkubatur gebühr
Bereitstellung 403m2 2 0.85 0.74 Fr./m2 20 % 202.80
Konsum- 819m3 2 0.19 Fr./m3 20 % 124.50 gebühr
Zwischen- 327.30 total
MWST 2.5 % 8.20
Gesamttotal 335.50
2. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 wandte sich A._____ an die Gemeinde.
Die Rechnung vom 26. Mai 2014 stelle für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr auf die Ausnützungsziffer von 0.85 ab, obwohl seine Liegenschaft im Jahr 1986 mit einer Ausnützungsziffer von 0.5 erstellt worden sei und alle bisherigen Rechnungen auf diesen Wert abgestellt hätten.
Die heutige Bereitstellungsgebühr sei somit im Vergleich zu den vorherigen Rechnungen um 70 % erhöht worden, obwohl sich an seinem Wasserverbrauch seit der Erstellung der Liegenschaft nichts geändert habe.
Die Rechnung vom 26. Mai 2014 widerspreche demzufolge einer verbrauchsgerechten Veranlagung, weshalb er sich weigere diese zu bezahlen und die Gemeinde bitte, ihm eine korrigierte, verbrauchskonforme Rechnung zuzustellen.
3. Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 lehnte die Gemeinde die Einsprache von A._____ ab. Die angefochtene Rechnung entspreche der geltenden kommunalen Gesetzgebung. Für die Berechnung der Bereitstellungsgebühr werde u.a. die Ausnützungsziffer berücksichtigt. Die betroffene Parzelle Nr. 1296 befinde sich in der Dorferweiterungszone, weshalb die auf diese Zone anwendbare Ausnützungsziffer von 0.85 für die Berechnung der Trinkwassergebühr heranzuziehen sei.
4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. August 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
Gemäss der Argumentation der Gemeinde sei nicht sein Wasserverbrauch, der sich seit der Erstellung seiner Liegenschaft nicht verändert habe, sondern die Ausnützungsziffer von 0.85 der Dorferweiterungszone für die Berechnung der Wasserund Abwassergebühr massgebend. Auf Grund der Erhöhung der Ausnützungsziffer zahle er jedes Jahr ungerechtfertigt ca. Fr. 250.-- zu viel für die Wasserund Abwassergebühr.
Diese Veranlagung sei für Altbauten, an denen nichts geändert worden sei, nicht verbrauchsgerecht und sei deshalb nicht anzuwenden. Für Bauten hingegen, die neu erstellt worden seien, sei die Ausnützungsziffer
0.85 jederzeit anwendbar. Die vorliegende Veranlagung widerspreche jedem gerechten Verursacherund Verbraucherprinzip. Wasseruhren, welche die gerechteste Lösung gewährleisten würden, gäbe es in der Gemeinde nicht.
5. Mit Stellungahme vom 5. September 2014 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unter Verweis auf ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
6. Von der mittels prozessleitender Verfügung vom 10. September 2014 eingeräumten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin
bis zum 18. September 2014 eine Replik einzureichen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Juli 2014, welche die in Rechnung gestellte Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 335.50 (inkl.MWST) bestätigt hat.
Der Streitwert liegt somit unter Fr. 5'000.--. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. Ferner stellt die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners ein zulässiges Anfechtungsobjekt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG dar, weshalb auf die fristund formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. August 2014 einzutreten ist.
2. a) Wiederkehrende Wasserbezugsund Abwassergebühren gehören als Benutzungsgebühren zu den Kausalabgaben, wobei die bundesrechtlichen Vorschriften für die Erhebung der Wasserbezugsund Abwassergebühren unterschiedlich sind. Bei den Abwassergebühren ist zwischen den
Grundund den Verbrauchsgebühren zu unterscheiden. Die Grundgebühren werden auch Bereitstellungsgebühren genannt und stellen das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur dar. Die Verbrauchsgebühren hingegen sind variabel und richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlagen (KARLEN, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, 539, 556). Weiter sind im Zusammenhang mit Abwassergebühren u.a. das Verursacherund das Äquivalenzprinzip zu beachten. Das Verursacherprinzip verlangt, dass die Kosten einer staatlichen Massnahmen von derjenigen Person zu tragen sind, die sie verursacht hat (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 56 Rz. 36). Das Äquivalenzprinzip bestimmt, dass die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, in deren Genuss die abgabepflichtige Person kommt, stehen muss. Dabei bemisst sich der Wert der Leistung entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. In Bezug auf Benutzungsgebühren (z.B. Wasserbezugsund Abwassergebühren) ist das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4; WYSS, Kausalabgaben, Begriff, Bemessung, Gesetzmässigkeit, Basel 2009, S. 195). Im Bereich der Abwassergebühren verpflichtet Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GschG; SR 814.20) die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben sind insbesondere die Art und Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GschG). Art. 21 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KGSchG; BR 815.100) schreibt den Gemeinden – welche gemäss Art. 17 Abs. 1 KGSchG für den Bau und Betrieb öffentlicher Abwasseranlagen zuständig
sind – vor, für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz öffentlicher Abwasseranlagen kostendeckende und verursachergerechte Beiträge und Gebühren zu erheben. Das kantonale Gewässerschutzgesetz normiert folglich in Umsetzung von Art. 60a Abs. 1 GSchG explizit das Kostendeckungsund Verursacherprinzip für die Erhebung der Abwassergebühren. Das Verursacherprinzip verpflichtet die Gemeinden also, neben der Grundgebühr eine die Abwassermenge berücksichtigende Verbrauchsgebühr zu erheben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.2-6.5) Bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen Grundund Verbrauchsgebühr bleibt den Gemeinden zwar ein gewisser Spielraum. Allerdings ist die Obergrenze für den Anteil der Grundgebühr in Beachtung des Verursacherund Äquivalenzprinzips bei
75 % anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom
16. Dezember 2013 E. 6.4-6.5; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 11 55 vom 22. August 2012 E. 3c-3d).
b) Im Bereich der Wasserbezugsbzw. Trinkwassergebühren gibt es weder auf Bundesnoch auf kantonalbündnerischer Ebene Vorschriften hinsichtlich der Gebührenerhebung. Insbesondere das Verursacherprinzip, welches ausserhalb von Ersatzvornahmen nur gilt, sofern es spezialgesetzlich vorgesehen ist, ist für den Frischwasserbezug nicht vorgeschrieben (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2 und 7.2; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 56 Rz. 37).
Demzufolge steht es den Gemeinden frei, eine mengenabhängige oder mengenunabhängige Erhebung der Trinkwassergebühr vorzusehen. Es ist zulässig, die Trinkwassergebühr (zumindest teilweise) vom individuellen Wasserverbrauch abhängig zu machen. Diese Lösung kann vor dem Hintergrund des damit verbundenen Lenkungseffektes zum Wohle der Umwelt sinnvoll sein. Ein solches System der Gebührenerhebung ist aber nicht zwingend, weshalb es den Gemeinden freisteht, die Trinkwasserge-
bühren mengenunabhängig festzulegen. Dies ergibt sich zum Einen aufgrund der fehlenden gesetzlichen Verpflichtung zur verbrauchsabhängigen Erhebung der Trinkwassergebühren. Zum Anderen muss unter dem Gesichtspunkt der Gemeindeautonomie den unterschiedlichen geographischen und topographischen Bedingungen der Frischwassergewinnung Rechnung getragen werden. Währendem die Aufbereitung von Seewasser aufwendig und kostspielig ist, steht Quellwasser v.a. in den Bergen nahezu verwendungsfertig zur Verfügung. Im letzteren Fall verursacht das Wasser selber kaum Kosten und die Kosten entstehen fast ausschliesslich im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Wassers (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 7.2-7.5).
3. a) Vorliegend bildet die Verfügung vom 29. Juli 2014, welche die in Rechnung gestellte Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 bestätigt, das Anfechtungsobjekt. Folglich ist die Frage zu prüfen, ob die Trinkwassergebühr für das Jahr 2014 in Bestand und Höhe gegenüber dem Beschwerdeführer rechtmässig erhoben wurde. Die Frage, ob die Erhebung der Abwassergebühren gemäss dem kommunalem Gebührengesetz den vorstehend in den Erwägungen 2a -2b geschilderten Voraussetzungen genügt, stellt sich vorliegend nicht.
b) Das Gesetz über die Erschliessungsbeiträge und Nutzungsgebühren der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2003 (Gebührengesetz, GG)
regelt in den Art. 35 ff. die jährlich wiederkehrenden Nutzungsgebühren.
Diese umfassen gemäss Art. 35 GG eine Bereitstellungssowie eine Konsumgebühr. Art. 36 GG unterteilt die an die Wasserund Abwasserversorgung angeschlossenen Liegenschaften in vier verschiedene Klassen, wobei die Liegenschaft des Beschwerdeführers in die Klasse 2 eingeteilt wurde, was vorliegend weder umstritten noch zu beanstanden ist.
Art. 37 GG bestimmt die für die Gebührenberechnung massgebenden Ausnützungsziffern für die ausserhalb der Bauzonen gelegenen Liegenschaften. Für die Bestimmung der Ausnützungsziffern der in der Bauzone gelegenen Liegenschaften wird e contrario auf das Baugesetz der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2008 (Baugesetz, BG) abgestellt. Gemäss Zonenplan der Beschwerdegegnerin, genehmigt am 30. April 2013, liegt die Parzelle Nr. 1296 des Beschwerdeführers an der Via B._____ in B._____ in der Dorferweiterungszone (VA). Art. 12 BG legt die Ausnützungsziffer für die Liegenschaften in der Dorferweiterungszone (VA) auf
0.85 fest.
c) In Art. 38 GG wird die Berechnung der Grundtaxe für die Bereitstellung des Trinkwassers wie folgt geregelt: Parzellenfläche x Ausnützungsziffer x Aufbereitungsgebühr nach Objektklasse. Gemäss Art. 41 lit. a GG beträgt die Aufbereitungsgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 Fr. 0.59 bis Fr. 0.89 pro m2 der Parzellenfläche. Diese Grundtaxe wird nach Art. 40 GG für die Objektklasse 2 um 20 % reduziert, woraus sich die effektiv geschuldete Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser ergibt.
d) Die Berechnung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser (403m2 x
0.85 x 0.74 – 20 % = Fr. 202.80) erfolgte somit gemäss den soeben dargelegten gesetzlichen Grundlagen des kommunalen Gebührengesetzes.
Wie vorstehend in Erwägung 2b erläutert, ist die Beachtung des Verursacherprinzips bei der Gebührenerhebung im Bereich der Trinkwassergebühren weder auf Bundesebene noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge frei, eine mengenunabhängige Bereitstellungsgebühr ohne Berücksichtigung des individuellen Wasserverbrauchs vorzusehen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser 2014 habe gemäss dem Verursacherprinzip zu erfolgen, geht demzufolge fehl.
Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der Bereitstellungsgebühr im vorliegenden Fall auf die Ausnützungsziffer gemäss kommunalem Baugesetz und Zonenplan abstellt. Es ist zulässig, wenn bei der Gebührenerhebung nach gewissen schematischen, aufgrund der Durchschnittserfahrung aufgestellten Massstäben vorgegangen wird, solange die Anwendung dieser Massstäbe sachlich vertretbar ist und nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt (vgl.
BGE 106 Ia 241 E. 3b; WYSS, a.a.O., S. 65). Es ist sachlich gerechtfertigt, die Bereitstellungsgebühren, welche das Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur darstellen, u.a. von der Ausnützungsmöglichkeit einer Parzelle abhängig zu machen. Parzellen mit höheren Ausnützungsziffern beanspruchen die Infrastruktur im Allgemeinen in grösserem Umfang und profitieren entsprechend mehr von der Infrastruktur als Parzellen mit geringeren Ausnützungsziffern. Weiter ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die heute geltende Ausnützungsziffer von
0.85 gemäss aktuellem Baugesetz und Zonenplan abstellt, auch wenn die Liegenschaft des Beschwerdeführers ursprünglich mit einer Ausnützungsziffer 0.5 erstellt wurde. Schliesslich könnte der Beschwerdeführer seine Parzelle im Rahmen der aktuellen Ausnützungsziffer nutzen und auf diese Nutzungsmöglichkeit stellt die vorliegend kritisierte Berechnung der Bereitstellungsgebühr ab.
e) Obwohl sich die Rügen des Beschwerdeführers auf die Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser beschränken, wird der Vollständigkeit halber vorliegend trotzdem kurz auf die Erhebung der Konsumgebühr für das Trinkwasser eingegangen. Die Grundtaxe der Konsumgebühr für das Trinkwasser berechnet sich folgendermassen: Gebäudevolumen gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung x Konsumgebühr nach Gebäudeklasse (vgl. Art. 39 GG). Art. 41 lit. b GG sieht vor, dass die Konsumgebühr für das Trinkwasser der Objektklasse 2 zwischen Fr. 0.15
und Fr. 0.22 pro m3 Gebäudevolumen beträgt. Auch hier wird die Grundtaxe bei der Objektklasse 2 um 20 % reduziert (vgl. Art. 40 GG), woraus die effektiv geschuldete Konsumgebühr für das Trinkwasser resultiert.
f) Die Berechnung der Konsumgebühr für das Trinkwasser (819m3 x 0.19 –
20 % = Fr. 124.50) stützt sich auf die gesetzlichen Grundlagen des kommunalen Gebührengesetzes. Wie vorstehend in Erwägung 2b erläutert, muss im Bereich der Trinkwassergebühren das Verursacherprinzip mangels fehlender bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Grundlagen nicht direkt beachtet werden. Die Beschwerdegegnerin erhebt zwar für das Trinkwasser zum einen eine Bereitstellungsgebühr und zum anderen eine Konsumgebühr, welche sich unterschiedlich berechnen und welchen v.a. unterschiedliche Berechnungsgrundlagen zu Grunde liegen. Dennoch berücksichtigt die Konsumgebühr gemäss dem Gebührengesetz der Beschwerdegegnerin den individuellen Wasserverbrauch bei der Gebührenerhebung nicht. Im Lichte der vorstehend in Erwägung 2b erläuterten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann diese Berechnung der Konsumgebühr jedoch nicht beanstandet werden, auch wenn ein anderes System der Gebührenerhebung möglich wäre.
4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erhebung der Bereitstellungsgebühr für das Trinkwasser des Jahres 2014 als unbegründet erweisen und dass auch die Erhebung der Konsumgebühr für das Trinkwasser des Jahres 2014 rechtmässig erfolgte, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Entschädigung der Beschwerdegegnerin entfällt laut Art. 78
Abs. 2 VRG, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat.
Demnach erkennt der Einzelrichter
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 150.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 230.-- zusammen Fr. 380.--
gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
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