Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
175.050 GGLCOM CH-GR

Art. 37 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Befugnisse

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (113 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 GG · 3. Befugnisse

1. Der Gemeindevorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Der Gemeindevorstand kann Verordnungen erlassen.

3. Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeindevorstand die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.

4. Der Gemeindevorstand darf den Entscheid über eine ihm zustehende Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.

← Art. 36 GG Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Geltungs- und Regelungsbereich Art. 38 GG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →