175.050
GGLCOM
CH-GR
Art. 37 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - 3. Befugnisse
Organisation
Art. 37 GG · 3. Befugnisse
1. Der Gemeindevorstand erfüllt alle Aufgaben, die nicht durch übergeordnetes Recht oder durch das Recht der Gemeinde einem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Gemeindevorstand kann Verordnungen erlassen.
3. Muss das Recht der Gemeinde an übergeordnetes Recht angepasst werden und steht der Gemeinde dabei kein Regelungsspielraum offen, kann der Gemeindevorstand die Änderung in eigener Kompetenz beschliessen.
4. Der Gemeindevorstand darf den Entscheid über eine ihm zustehende Kompetenz nur dann einem übergeordneten Organ delegieren, wenn sich dies aus objektiven Gründen und aufgrund einer ausserordentlichen Situation als unabdingbar erweist.