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Art. 35 Gemeindegesetz des Kantons Graubünden (GG) - Gemeindevorstand 1. Allgemein

Organisation
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Art. 35 GG · Gemeindevorstand 1. Allgemein

1. Der Gemeindevorstand ist die leitende Behörde der Gemeinde. Er plant und koordiniert ihre Tätigkeiten.

2. Er führt und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung.

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