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SK 2016 313 • OG BE SK 2016 313 KI-generiert

Reallocation of Procedural Costs Following Annulment of Judgment regarding Therapeutic Measure Appeal

Geschäftsnummer SK 2016 313
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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This Swiss court decision concerns the reallocation of procedural costs following a Federal Supreme Court ruling that overturned a prior decision regarding the costs of an earlier administrative appeal. The initial situation involved an appeal by a confined individual seeking the annulment of a stationary therapeutic measure and his conditional release, against decisions made by the Cantonal Department of Justice Enforcement and the Police and Military Directorate (POM). The Cantonal High Court's initial ruling partially granted the appeal on secondary matters (including the unlawful handling of official files) and set a deadline for placement or termination of the measure, but it failed to explicitly rule on the costs of the preceding POM appeal, implicitly upholding the POM's cost allocation against the individual. The Federal Supreme Court subsequently annulled the High Court’s later judgment, which had attempted to belatedly add the cost allocation for the POM proceedings based on a provision for "clarification or correction," ruling that this constituted an impermissible material correction of a final judgment. In the new decision on the procedural costs of the POM proceedings, the High Court determined that its original omission to reallocate costs, despite the appellant challenging the POM's cost decision, was a final error and could not be corrected; furthermore, imposing the costs now would violate the prohibition of *reformatio in peius* (worsening one's position on appeal) for the now-successful appellant. Consequently, the High Court annulled the cost allocation against the individual for the POM proceedings, deemed him the prevailing party in the new proceedings, and ordered the Canton of Bern to bear the costs of the current proceedings and compensate the appellant for his legal expenses.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 VRPG, Art. 112 Abs. 1 VRPG, Art. 108 Abs. 3 VRPG, Art. 42 BGG; Reallocation of Procedural Costs Following Annulment of Judgment regarding Therapeutic Measure Appeal: The initial situation involved an appeal by a confined individual seeking the annulment of a stationary therapeutic measure and his conditional release, against decisions made by the Cantonal Department of Justice Enforcement and the Police and Military Directorate (POM). The Cantonal High Court's initial ruling partially granted the appeal on secondary matters (including the unlawful handling of official files) and set a deadline for placement or termination of the measure, but it failed to explicitly rule on the costs of the preceding POM appeal, implicitly upholding the POM's cost allocation against the individual. The Federal Supreme Court subsequently annulled the High Court’s later judgment, which had attempted to belatedly add the cost allocation for the POM proceedings based on a provision for "clarification or correction," ruling that this constituted an impermissible material correction of a final judgment. In the new decision on the procedural costs of the POM proceedings, the High Court determined that its original omission to reallocate costs, despite the appellant challenging the POM's cost decision, was a final error and could not be corrected; furthermore, imposing the costs now would violate the prohibition of *reformatio in peius* (worsening one's position on appeal) for the now-successful appellant. Consequently, the High Court annulled the cost allocation against the individual for the POM proceedings, deemed him the prevailing party in the new proceedings, and ordered the Canton of Bern to bear the costs of the current proceedings and compensate the appellant for his legal expenses.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Nichtigkeitsverfahren bedingte Verfügung therapeutische Massnahme Verfahrensvorschriften Urteilsvollstreckung Neubeurteilung betreffend Verfahrenskosten | Strafgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 3 VRPG

Used to order the compensation of party costs incurred by the appellant in the new assessment procedure as he prevailed.

Art. 112 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for not levying costs for the decision on the request for legal aid in this procedure.

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Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

1. Strafkammer 1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 313 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Dezember 2016

Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Segessenmann

Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern

und

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Gegenstand Neubeurteilung betr. Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016 (SK 15 114)

Erwägungen:

I.

1. Mit Gesuch vom 17. September 2014 wandte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) und ersuchte gestützt auf Art. 62d Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) um unverzügliche Aufhebung der über ihn angeordneten stationären Massnahme (pag. 799). Die ASMV verfügte daraufhin am 4.

November 2014 die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme. Ebenso wies sie die Begehren um bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug, die Anträge auf Entfernung und Ersetzung der bearbeiteten Dokumente sowie auf Ausrichtung einer Entschädigung ab (Akten ASMV pag. 824 ff.).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 bei der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B.________, um die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 4. November 2014 und damit um Aufhebung der stationären Massnahme bzw. eventualiter um bedingte Entlassung aus der Haft ersuchte (amtliche Akten ASMV pag. 848 ff.). Mit Entscheid vom 19. März 2015 hiess die POM die Beschwerde in einem Nebenpunkt teilweise gut und hob Ziffer 4 des Dispositivs der Verfügung der ASMV vom 4. November 2014 auf (pag. 103). Bezüglich ihres abschlägigen Entscheids in der Hauptsache hielt die POM fest, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht erfülle (S. 7 Entscheid POM).

3. Am 20. April 2015 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der POM vom 19. März 2015. Neben der Aufhebung der stationären Massnahme und der (eventualiter) bedingten Entlassung aus der Haft stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Fall zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gekommen sei. Weiter seien sämtliche bearbeiteten Unterlagen aus den amtlichen Akten des Beschwerdeführers zu entfernen, separat aufzubewahren und zu ersetzen (pag. 1 ff.).

4. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2015 hiess die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern die Beschwerde insofern gut, als sie festhielt, dass das Markieren von Textstellen mit Leuchtstift und das Anbringen von Bemerkungen und Verweisen in den amtlichen Akten der ASMV eine widerrechtliche Bearbeitung darstelle und die Folgen dieser widerrechtlichen Bearbeitung zu beseitigen seien. Weiter beschloss sie die Aufhebung der Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes, sofern der Beschwerdeführer nicht bis spätestens 29. Februar 2016 in die Klinik Rheinau oder eine andere geeignete Institution eintreten könne. Soweit weitergehend wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, wurden im Umfang von 75 %, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00 waren durch den Kanton Bern zu tragen.

Weiter wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 25 % der angemessenen Aufwendungen zugesprochen, wobei die Entschädigung mit separatem Beschluss festgelegt wurde (pag. 223 ff.).

5. Mit Beschluss vom 7. März 2016 bezifferte die Kammer die Rechtsanwalt B.________ zugesprochene Entschädigung von 25 % der entstandenen angemessenen Aufwendungen und ergänzte den Beschluss vom 6. Oktober 2014 insofern, als sie festhielt, dass die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM, festgesetzt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2‘500.00, zu 75 %, ausmachend CHF 1‘875.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt werden. Die restanzlichen Verfahrenskosten sind durch den Kanton Bern zu tragen (pag. 501 ff.).

6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 7. April 2016 Beschwerde in Strafsachen (pag. 535 ff.). Mit Urteil vom 24. August 2016 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 599 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Parteien daraufhin Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 613f.). Mit Eingabe vom

5. September 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 627). Der Beschwerdeführer beantragte am 8. September 2016, Ziffer 3 des Dispositivs des Beschlusses vom 7. März 2016 des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt, dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (pag. 629 ff.). Die POM nahm ihrerseits am 19. September 2016 Stellung, enthielt sich aber eines formellen Antrags (pag. 641f.). Mit Verfügung vom 23. September 2016 gewährte die Verfahrensleitung den Parteien Gelegenheit, zu den Eingaben der anderen Parteien Stellung zu nehmen (pag. 643f.).

Die POM gab am 26. September 2016 ihren Verzicht darauf bekannt (pag. 653), der Beschwerdeführer nahm die ihm gewährte Gelegenheit mit Eingabe vom 17.

Oktober 2016 wahr (pag. 655 ff), woraufhin die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel am 20. Oktober 2016 als geschlossen erachtete (pag. 665f.).

II.

7. Beim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Neubeurteilung; der Beschluss der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. März 2016 wurde durch das Bundesgericht aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Verlegung der Kos-

ten des Beschwerdeverfahrens vor der POM in der Höhe von insgesamt CHF 2‘500.00.

III.

8. Das Bundesgericht hielt Folgendes fest (pag. 605f. E. 2.4 bis 2.7):

Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ([des Kantons Bern] VRPG; BELEX 155.21). Dabei handelt es sich um den einzigen Artikel im Kapitel 7.2 des VRPG mit der Überschrift "Erläuterung und Berichtigung". Die angewandte Bestimmung von Art.

100 Abs. 1 VRPG lautet:

Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktionsoder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor.

Die Vorinstanz thematisiert die Auslegung dieser Bestimmung nicht (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, Art. 100 Abs. 1 VRPG; MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.

2011, S. 231).

Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 (oben Bst. A.a) legt in Ziff. 7 des Dispositivs die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht fest und spricht in Ziff. 8 dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von 25% der Aufwendungen zu; gleichzeitig wird der Rechtsvertreter zur Einreichung der Kostennote aufgefordert. Die Ziff. 9 des Dispositivs enthält den Mitteilungssatz (Beschluss S. 2; act. 225).

In der erwähnten Ziff. 11 sind die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 motiviert (Beschluss S. 20 f.; act. 261 und 263). Der Beschluss vom 6. Oktober 2015 enthält keine Erwägungen zu den "vorinstanzlichen Verfahrenskosten", d.h. den Kosten der POM.

Das angefochtene Urteil erging im Rahmen einer bedingten Entlassung aus dem Vollzug einer Massnahme und betrifft Kostenund Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Die StPO ist nicht unmittelbar anwendbar (vgl. Urteil 66_158/2013 vom 25. April 2013 E. 2.1). Die Kosten regelt das kantonale Recht. Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts beurteilt das Bundesgericht unter Willkürgesichtspunkten (vgl. BGE 141 I 70 E. 2.1 und 2.2). Der Kostenspruch ist materiellrechtlicher Natur (Urteil 66_310/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.1). Das Gericht ist nach der Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden. Eine nachträgliche materielle Änderung ist weder in der Form einer Wiedererwägung oder Ergänzung noch in jener der Erläuterung oder Berichtigung möglich (Urteil 66_633/2015 vom 12. Januar 2016 E. 5.3). Ein korrigierbares Versehen liegt nur bei Fehlern im Ausdruck vor (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 1.3; NI- KLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1302). Es ändert sachlich nichts, dass die Vorinstanz als Verwaltungsjustizbehörde (Art. 100 Abs. 1 VRPG) urteilte. Erläuterung und Berichtigung haben im Verwaltungsverfahrensrecht keinen anderen Anwendungsbereich (Urteil 10_254/2015 vom 5. Februar 2016).

Das Obergericht hatte im Beschluss vom 6. Oktober 2015 versehentlich die "vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht neu verlegt". Die Vorinstanz kann das Versäumnis im damaligen und inzwischen rechtskräftigen Dispositiv nicht nachträglich mit einem neuen Beschluss "entsprechend [...] ergänzen", und zwar auch nicht in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 VRPG. Die nachträgliche Kostenauflage stützt sich auf eine nicht haltbare Auslegung von Art. 100 Abs. 1 VRPG und erweist sich damit als willkürlich.

9. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die vorinstanzlichen Kosten nachträglich nicht mehr verlegt werden könnten, weswegen er als obsiegend zu gelten habe (pag. 633). Er habe die fragliche Kostenverlegung der POM angefochten, sie habe dementsprechend nicht in Rechtskraft erwachsen können (pag. 659).

Die POM stellt sich ihrerseits auf den Standpunkt, das Versäumnis hinsichtlich der Kostenverlegung könne gemäss bundesgerichtlichem Entscheid nicht nachträglich in einem neuen Beschluss ergänzt werden. Damit verbleibe kein Raum für eine neue Regelung, womit die Verlegung der Verfahrenskosten gemäss Entscheid der POM vom 19. März 2015 rechtskräftig geworden sei und der Beschwerdeführer damit vier Fünftel der Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 2‘000.00, zu tragen habe (pag. 642).

10. Aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 24. August 2016 ergibt sich, dass das

Dispositiv des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 6. Oktober 2015, mit welchem die Kosten des Verfahrens vor der POM nicht verlegt wurden, in Rechtskraft erwachsen ist. Eine nachträgliche Kostenverlegung im Sinne einer Urteilsberichtigung bzw. –ergänzung ist nicht möglich und entsprechend mit vorliegendem Beschluss zu unterlassen. Ziffer 3 des Beschlusses vom 7. März 2016 (pag. 503) ist daher ersatzlos zu streichen. Dem in der Stellungnahme vom 8. September 2016 gestellten Antrag Ziffer 1 des Beschwerdeführers ist vollumfänglich stattzugeben und der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren als obsiegend zu gelten.

11. Das bundesgerichtliche Urteil äussert sich jedoch nicht eindeutig zur Frage, ob – wie dies die POM geltend macht – die Kostenregelung gemäss Entscheid der POM vom 19. März 2015 (pag. 57 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist, oder ob dem Beschwerdeführer mangels expliziter Regelung im rechtskräftigen Dispositiv des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 (pag. 223 ff.)

keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt werden können (Argumentation Beschwerdeführer).

Zur Beantwortung dieser Frage sind die im fraglichen Beschwerdeverfahren gestellten Anträge des Beschwerdeführers (pag. 3) sowie das rechtskräftige Dispositiv des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Oktober 2015 (pag. 225) zu prüfen. Der Beschwerdeführer hat in Ziffer 1 seiner Anträge die Aufhebung des Entscheids der POM vom 19. März 2015 beantragt, dies unter Kosten– und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerdeführer hat demnach auch die vorinstanzliche Kostenverlegung angefochten. Die Kammer hat ihrerseits im Dispositiv des Beschlusses vom 6. Oktober 2015 die Beschwerde in einem Nebenpunkt gutgeheissen (vgl. Ziff. 1, pag. 225) und eine Frist zur Verlegung des Beschwerdeführers gesetzt (vgl. Ziff.2, pag. 225), die Beschwerde jedoch soweit weitergehend abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Ziff. 3, pag. 225). Damit hat die Kammer die Beschwerde auch bezüglich der Anfechtung der vorinstanzlichen Kostenverlegung durch den Beschwerdeführer abgewiesen und die vorinstanzliche Kostenverlegung konkludent bestätigt. Das Gericht äussert sich üblicherweise nur über die Kostenverlegung im eigenen Verfahren. Anders gilt, wenn die Beschwerde (teilweise) gutgeheissen wird. Dann hat das Gericht die Kosten auch für das vorinstanzliche Verfahren zu verlegen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage 2011, S. 243).

Vorliegend hat es die Kammer fälschlicherweise unterlassen, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (zu Gunsten des Beschwerdeführers) neu zu verlegen. Indem sie die Beschwerde des Beschwerdeführers auch bezüglich der vorinstanzlichen Kostenverlegung abgewiesen hat, hat sie grundsätzlich die vorinstanzliche Kostenverlegung bestätigt. Die Kammer ist der Ansicht, dass der Beschluss der Kammer vom

6. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen ist und nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann. Hätte sich der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten wehren wollen, hätte er den Beschluss vom 6.

Oktober 2015 in diesem Punkt anfechten müssen. Hingegen kann es nicht Sinn und Zweck des bundesgerichtlichen Urteils sein, den Beschwerdeführer mit der Aufhebung des Beschlusses vom 7. März 2016 schlechter zu stellen. Einer solchen Auslegung des Urteils würde auch das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen, der obsiegende Beschwerdeführer darf im neuen Verfahren vor der kantonalen Instanz nicht eine Verschlechterung seiner Rechtsstellung erleiden (vgl. BGE

131 III 91 E. 5.2). Es ist daher darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor der POM aufzuerlegen.

12. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. August 2016 den Beschluss der 1. Strafkammer vom 7. März 2016 vollumfänglich aufgehoben. Indessen wurden Ziffer 1 und 2 des Beschlusses nicht angefochten, weswegen die Kammer diese Ziffern erneut ins Dispositiv des vorliegenden Beschlusses aufnimmt. Die angefochtene Ziffer 3 des Beschlusses ist im Sinne des bundesgerichtlichen Urteils und der vorangegangenen Erwägungen hingegen wie erwähnt ersatzlos zu streichen bzw. nicht ins Dispositiv aufzunehmen.

13. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Anwalt beantragt (pag. 631). Das Gesuch ist bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos abzuschreiben. Für den Entscheid über das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG).

Der Beschwerdeführer hat wie dargelegt als obsiegend zu gelten und ist in Anwendung von Art. 108 Abs. 3 VRPG für die ihm entstandenen Parteikosten zu entschädigen. Rechtsanwalt B.________ macht insgesamt einen Aufwand von 4,25 Stunden à CHF 220.00 und Auslagen von CHF 56.00 geltend, was gerade noch als angemessen erachtet wird. Der Beschwerdeführer ist demnach für das Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1‘070.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

14. Die Kosten für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 400.00 bestimmt und sind durch den Kanton Bern zu tragen.

Die 1. Strafkammer beschliesst:

1. Vom Eingang der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Januar 2016 bzw. von der bereinigten und am 16. Februar 2016 beim Obergericht eingegangenen Honorarnote wird Kenntnis genommen und gegeben. Die bereinigte Honorarnote ersetzt die ursprünglich eingereichte Honorarnote vom 26. Januar 2016.

2. Unter Bezugnahme auf Ziffer 11 des Beschlusses der 1. Strafkammer vom 6. Oktober 2015 wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von 25 % der angemessenen Aufwendungen zulasten des Kantons Bern, Polizeiund Militärdirektion, bestimmt auf CHF 5‘143.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zugesprochen.

3. Es ist darauf zu verzichten, dem Beschwerdeführer Kosten des Verfahrens vor der POM aufzuerlegen.

4. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Für die Behandlung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.

5. Der Beschwerdeführer ist für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren mit CHF 1‘070.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Kantons Bern zu entschädigen.

6. Die Kosten für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren werden auf CHF 400.00 bestimmt und sind durch den Kanton Bern zu tragen.

7. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

- der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat

- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Strafund Massnahmenvollzug

Bern, 12. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident:

Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin:

Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.