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ABS 2016 102 • OG BE ABS 2016 102 KI-generiert

Supervisory Authority Ruling on Debt Collection Proceedings for Statute of Limitations Interruption

Geschäftsnummer ABS 2016 102
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The supervisory authority addressed the issue of debt collection proceedings initiated solely to interrupt the statute of limitations, where the creditor simultaneously requested withdrawal and a fee-free receipt under Art. 67 Para. 3 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). The court accepted the collection office's pragmatic approach of waiving the serving of payment orders in such cases, rendering the creditor's request for a declaration moot, but ruled that a standard confirmation of receipt beyond the fee-free certificate constitutes a non-tariffed communication subject to a separate fee under Art. 9 Para. 1 lit. a GebV SchKG, recommending that offices instead issue a more informative notice confirming receipt and withdrawal, potentially chargeable, and ideally serve a copy to the debtor for legal certainty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen | BA BM, DS Mittelland

Schlagwörter

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Betreibungskosten Vollstreckungsorgan Konkursverfahren Verjährungsfrist Gebührenerhebung Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning regarding the fee-free certification of the receipt of the debt collection request.

Art. 16 Abs. 4 GebV SchKG

Cited in the reasoning as the basis for the permissible fee for the entry in the debt collection register.

Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the potential fee for a letter that goes beyond the free certification.

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Volltext

ABS 16 102 und 16 129, publiziert August 2016

Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungsund Konkurssachen des Kantons Bern

vom 19. Juli 2016

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Geiser, Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte

X AG Gläubigerin/Beschwerdeführerin

und

Betreibungsamt Y

Gegenstand Betreibungskosten

Regeste:  Art. 67 Abs. 3 SchKG; Art. 16 GebV SchKG  Behandlung von Betreibungsbegehren, die allein zwecks Verjährungsunterbrechung gestellt werden - und entsprechende Kostenfolgen.

Redaktionelle Vorbemerkungen: Keine Auszug aus den Erwägungen:

(...)

1. Per Ende dieses Jahres werden die ersten altrechtlichen Verlustscheine verjähren. Die Betreibungsämter sind deshalb mit einer Vielzahl verjährungsunterbrechender Betreibungen konfrontiert. Die Behandlung solcher Begehren wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt und in der Lehre ist namentlich umstritten, ob dem Schuldner in diesen Fällen ein Zahlungsbefehl zugestellt werden muss (vgl. etwa LUSTENBERGER, Gültige Handlungen zur Verjährungsunterbrechung sind dem Schuldner zur Kenntnis zu bringen, AJP 2016, 815).

Ausschliesslich zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung gelangte im Februar und März 2016 auch die X AG (Gläubigerin) an das Betreibungsamt Y und reichte insgesamt neun Betreibungsbegehren gegen unterschiedliche Schuldner ein. Im Begleitschreiben wurde auf den Zweck der Verjährungsunterbrechung hingewiesen und gleichzeitig der Rückzug der Betreibungen bekanntgegeben.

Die Gläubigerin ersuchte sodann um gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs (Art. 67 Abs. 3 SchKG).

(…)

6. Wie sich aus der Beschwerdevernehmlassung ergibt, ist die Dienststelle Y bereit, auf die Zustellung von Zahlungsbefehlen zu verzichten. Sie akzeptiert demnach die Praxis, dass von Gläubigern zur Unterbrechung von Verjährungsfristen Betreibungsbegehren eingereicht werden, zusammen mit dem gleichzeitigen Rückzug. Aus Sicht der Aufsichtsbehörde ist gegen diese (pragmatische) Lösung nichts einzuwenden.

Damit entspricht das Vorgehen des Amtes dem, was die Gläubigerin mit ihrem Feststellungsbegehren verlangt. Das Feststellungsbegehren wird folglich gegenstandslos.

7. Was die Kosten angeht, präsentiert sich die Lage wie folgt:

Von der Gläubigerin nicht bestritten wird, dass für die Eintragung (des zurückgezogenen Begehrens) im Betreibungsregister eine Gebühr gemäss Art.

16 Abs. 4 GebV SchKG von Fr. 5.-- erhoben werden darf.

Das Amt bestätigte der Gläubigerin sodann den Eingang des Betreibungsbegehrens mit einem separaten Schreiben (vgl. BB 5, ABS 16 129).

In seiner Vernehmlassung vertritt das Amt die Auffassung, dafür dürfe eine Gebühr für ein nicht tarifiertes Schreiben verlangt werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG).

Die Empfangsbestätigung - wie sie im konkreten Fall vorliegt - geht indes nicht über die gebührenfreie Bescheinigung des Eingangs des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus. Damit verbietet sich, dafür separat Kosten zu erheben.

8. Allerdings wird eine solche allgemein gehaltene Empfangsbestätigung der besonderen Situation rein verjährungsunterbrechender Betreibungen nicht gerecht.

Den Aemtern wird daher empfohlen, in solchen Fällen gleichzeitig mit der Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsbegehren zurückgezogen wurde und daher keine weiteren Amtshandlungen erfolgen werden. Ob damit die Verjährung materiellrechtlich unterbrochen wird, ist gegebenenfalls vom Sachrichter zu entscheiden. Ein solches Schriftstück - mit dem Hinweis auf den Eingang und den Rückzug des Betreibungsbegehrens und den Nicht-Fortgang des Verfahrens - geht über die kostenlose Bescheinigung nach Art. 67 Abs. 3 SchKG hinaus, weshalb dafür eine Gebühr in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG (zzgl. Auslagen) erhoben werden könnte.

Wünschbar wäre ferner, dass eine Kopie des Bestätigungsschreibens dem Schuldner zugestellt wird. Diesfalls wäre auch der Schuldner über das Vorgehen des Gläubigers informiert, was der Rechtssicherheit zu Gute käme.

Mit diesen Dienstleistungen könnten Gläubiger für (kostengünstige) Fr. 15.-- das Einreichen des Betreibungsbegehrens beweismässig sichern.

(…)

Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.