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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 3 Besonders aufwendige Geschäfte

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 3 Besonders aufwendige Geschäfte

1. Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze eines Rahmentarifs erhoben werden.

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