154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - 3 Besonders aufwendige Geschäfte
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · 3 Besonders aufwendige Geschäfte
1. Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze eines Rahmentarifs erhoben werden.