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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 16 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Wiederaufnahme

Gebühren im Verwaltungsverfahren
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Art. 16 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Wiederaufnahme

1. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird.

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