154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Wiederaufnahme
Gebühren im Verwaltungsverfahren
Art. 16 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Wiederaufnahme
1. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird.