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200 2016 352 • VG BE 200 2016 352 KI-generiert

Appeal Deadline Challenge Regarding Integration Allowances

Geschäftsnummer 200 2016 352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge to a lower administrative authority's decision not to entertain an appeal against a social service provider's ruling regarding the claimant's entitlement to integration allowances from April 2015, based on the appeal being filed past the 30-day deadline. The claimant failed to collect the registered service provider decision from November 24, 2015, which was deemed delivered on December 3, 2015, according to the fiction of delivery rule (seventh day after the first unsuccessful delivery attempt), making the appeal filed on January 29, 2016, untimely. The court upheld the non-entry decision, reasoning that the recurring alleged issues with mail delivery due to a faulty mailbox—which the claimant was aware of since July 2015—did not constitute an excusable failure justifying the delay, as the claimant had not taken appropriate precautionary measures like arranging post retention or redirection.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG, Art. 10 SHG, Art. 41 Abs. 1 VRPG; Appeal Deadline Challenge Regarding Integration Allowances: The claimant failed to collect the registered service provider decision from November 24, 2015, which was deemed delivered on December 3, 2015, according to the fiction of delivery rule (seventh day after the first unsuccessful delivery attempt), making the appeal filed on January 29, 2016, untimely. The court upheld the non-entry decision, reasoning that the recurring alleged issues with mail delivery due to a faulty mailbox—which the claimant was aware of since July 2015—did not constitute an excusable failure justifying the delay, as the claimant had not taken appropriate precautionary measures like arranging post retention or redirection.

Schlagwörter

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Anfechtung von Verwaltungsverfügungen unverschuldete Säumnis gesetzliche Fristen verspätetes Asylgesuch Integrationsmassnahmen Soziale Eingliederung Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli (shbv 1/2016)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 SHG

Cited in the dispositive as the basis for the finding that the proceedings are without cost.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the dispositive as the basis for denying the appellant compensation.

Art. 104 Abs. 4 VRPG

Cited in the dispositive as the basis for denying the respondent compensation.

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Volltext

200 16 352 SH SCP/SAW/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Juni 2016

Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Winiger

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 1. März 2016 (shbv 1/2016) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Am 24. November 2015 erliess der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) eine Verfügung betreffend den Anspruch auf Integrationszulagen ab April 2015 von A.________ (Beschwerdeführer; Akten des Beschwerdegegners [act. IIA] 7).

 Dagegen erhob A.________ am 29. Januar 2016 beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (Vorinstanz) Beschwerde (Akten der Vorinstanz [act. II] 10). Mit Entscheid vom 1. März 2016 (act. II 48) trat der Regierungsstatthalter auf die Beschwerde nicht ein und legte zur Begründung dar, diese sei nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben worden und daher zu spät erfolgt.

 Mit Beschwerde vom 7. April 2016 gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt sinngemäss auch, auf seine Eingabe vom 29. Januar 2016 sei einzutreten.

 Der Regierungsstatthalter verzichtete mit Zuschrift vom 12. April 2016 auf eine Stellungnahme, während der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ am 22. April 2016 auf Abweisung, soweit auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei, schloss.

 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. April 2016 wurden die beiden obgenannten Eingaben vom 12. und 22. April 2016 den Parteien, soweit sie nicht von diesen selbst stammten, zur Kenntnis gebracht. Da der Beschwerdeführer die per Einschreiben versandte Verfügung nicht binnen der siebentägigen Frist abholte, wurde sie ihm am 17. Mai 2016 nochmals mit normaler Post zugestellt.

 Unaufgefordert reichte der Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 eine Notiz mit umfangreichen Beilagen ein.

 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom

23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 3

über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

 Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid (und damit ein Endentscheid). Nach Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG entscheidet der Einzelrichter über Beschwerden gegen derartige Entscheide.

 Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist von der angefochtenen Verfügung bzw. vom angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor;

er kann grundsätzlich nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat (BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6).

Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Entscheid vom 1. März 2016 (act. II 48). Streitig und zu prüfen ist demnach unbesehen der materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers einzig, ob die Vorinstanz auf die Eingabe vom 29. Januar 2016 zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG).

 Fristen, die durch eine Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 4

nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 3 VRPG).

Aufgrund der Akten (act. II 33-36) ist erstellt, dass die Verfügung vom

24. November 2015 (act. IIA 7) am 25. November 2015 der Post übergeben wurde und von der Post dem Beschwerdeführer am 26. November 2015 nicht ausgehändigt werden konnte resp. deshalb zur Abholung bis am 3. Dezember 2015 gemeldet wurde. Da sich der Beschwerdeführer bei der Post nicht meldete, wurde die Verfügung am 4. Dezember 2015 an den Beschwerdegegner retourniert. Der siebte Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch war demnach der

3. Dezember 2015, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am 4. Dezember 2015 begann.

 Zur Wahrung einer Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG). Nach Fristablauf erfolgte Rechtshandlungen sind grundsätzlich unwirksam (MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 42 N. 1).

Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2015 (act. IIA 7) wurde am 29. Januar 2016 der Schweizerischen Post übergeben (act. II 12). Da die Beschwerdefrist zu diesem Zeitpunkt offensichtlich abgelaufen war, wurde die Beschwerde zu spät erhoben.

 Gründe, welche ein entschuldbares Säumnis im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe weder die eingeschriebene Verfügung noch die Abholungseinladung erhalten und auf Vandalismus, Diebstahl sowie auf seinen angeblich mangelhaft, defekten und nicht abschliessbaren Briefkasten verweist (vgl. Beschwerde vom 7. April 2016, S. 2), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er diese Umstände seit Juli 2015 kennt (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom

14. Juli 2015, Akten des Beschwerdeführers [act. I] 7) und bisher nichts Wirksames dagegen unternommen hat. Denn sollten die entsprechenden Vorbringen zutreffen und nicht blosse Schutzbehauptungen darstellen, wäre es ihm im Sinne einer Schadensabwehr oblegen, entspre- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 5

chende Vorkehrungen (z.B. Postzurückhaltung auf der Poststelle, Umleitung der Post auf eine zuverlässige Adresse, Miete eines Postfaches)

zu veranlassen. Daran ändert nichts, dass er angeblich Anzeige bei der Polizei erstattet und mietrechtliche Verfahren eingeleitet hat.

 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz zu Recht auf die zu spät erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2016 (act. II 10) nicht eingetreten.

Der angefochtene Entscheid vom 1. März 2016 erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 53 SHG).

 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdegegner hat gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juni 2016, SH/16/352, Seite 6

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (samt Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016)

- Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli (samt Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2016)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.