Social Welfare Recipient v. Municipality Regarding Suspension of Benefits and Suspensive Effect
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social welfare recipient challenged an interim decision by a lower administrative authority, which had refused to restore the suspensive effect to his appeal against the total cessation of social assistance benefits imposed by the municipality, who had also explicitly removed the appeal's automatic suspensive effect. The recipient sought the restoration of the suspensive effect, the annulment of the benefit suspension, legal representation, and also raised a complaint of procedural delay regarding a separate prior decision concerning the stoppage of financial aid due to failure to report for a trial work placement. The court dismissed the appeal regarding the suspensive effect, ruling that the interim decision was justified because the withdrawal of the suspensive effect was deemed suitable, necessary, and the mildest effective measure to encourage the recipient's constructive cooperation, while noting that the claimant's prospects of success in the main matter were not compelling enough to prevent the withdrawal of the suspensive effect; the court further held that the procedural delay complaint became moot following a recent decision by the lower administrative authority in that separate matter, and declined to rule on the merits of the benefit suspension or the request for legal representation as these exceeded the scope of the appeal against the interim decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 39 Abs. 1 VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 53 SHG, Art. 110 VRPG; Social Welfare Recipient v. Municipality Regarding Suspension of Benefits and Suspensive Effect: The recipient sought the restoration of the suspensive effect, the annulment of the benefit suspension, legal representation, and also raised a complaint of procedural delay regarding a separate prior decision concerning the stoppage of financial aid due to failure to report for a trial work placement. The court dismissed the appeal regarding the suspensive effect, ruling that the interim decision was justified because the withdrawal of the suspensive effect was deemed suitable, necessary, and the mildest effective measure to encourage the recipient's constructive cooperation, while noting that the claimant's prospects of success in the main matter were not compelling enough to prevent the withdrawal of the suspensive effect; the court further held that the procedural delay complaint became moot following a recent decision by the lower administrative authority in that separate matter, and declined to rule on the merits of the benefit suspension or the request for legal representation as these exceeded the scope of the appeal against the interim decision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive regarding the non-imposition of procedural costs.
Cited in the context of non-imposition of party costs, although the provision itself relates to social assistance law.
Cited in the dispositive regarding the non-imposition of party costs.
Volltext
200 14 148 SH MAW/IMD/KRK
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2014
Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Einwohnergemeinde … Beschwerdegegnerin
und
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz
betreffend Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 14. Januar 2014 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Die Einwohnergemeinde (EG) … hat am 26. November 2013 gegenüber A.________ die Einstellung sämtlicher Sozialhilfeleistungen per 30.
November 2013 verfügt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
2. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde - soweit den Entzug der aufschiebenden Wirkung betreffend - abgewiesen.
3. Mit Beschwerde vom 11. Februar 2014 gegen diese Zwischenverfügung wird unter anderem (sinngemäss) beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, die Leistungseinstellung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ein Rechtsbeistand zuzuordnen. Gleichzeitig wird eine Rechtsverzögerung im Verfahren shbv 54/2013 vor dem Regierungsstatthalteramt betreffend Verfügung vom 29. Juli 2013 betreffend Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichtantritts des Testarbeitsplatzes (TAP) gerügt.
4. Mit Eingaben vom 14. März 2014 nahmen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz (welche gleichzeitig sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Akten einreichte) Stellung. Diese Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
5. Am 18. März 2014 fällte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einen Entscheid betreffend die Beschwerde vom 2. August 2013 (Verfahren shbv 54/2013).
6. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche das Verfahren shbv 54/2013 betrifft, ist durch diesen Entscheid gegenstandslos geworden und ist deshalb abzuschreiben.
7. Gegenstand der angefochtenen Zwischenverfügung bildet einzig die Frage, ob die EG … die aufschiebende Wirkung einer gegen die Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 3
stellungsverfügung gerichteten Beschwerde zu Recht entzogen hat, weshalb die vor dem Regierungsstatthalteramt noch hängige Hauptsache betreffend die Rechtmässigkeit der Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
8. Daher ist auf die über den Streitgegenstand der aufschiebenden Wirkung hinausgehenden Anträge des Beschwerdeführers zur Sache offensichtlich nicht einzutreten, was auch auf eine allfällige Verbeiständung im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt zutrifft.
9. Das Institut der aufschiebenden Wirkung bezweckt, die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit einer angeordneten Rechtsfolge bis zum Entscheid in der Sache zu hemmen (BVR 2011 S. 508 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 68 N. 1).
10. In seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 hat das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland einlässlich dargelegt und begründet, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall geeignet, erforderlich und das mildeste zum Ziel führende Mittel ist, um den Beschwerdeführer zu einer konstruktiven Mitarbeit zu bewegen und dass die Erfolgsaussichten in der Sache selber nicht dergestalt sind, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung verhindern würden.
11. Den sorgfältigen und zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, welche das Verhalten des Beschwerdeführers in sämtlichen ihn betreffenden Sozialhilfeverfahren würdigen, ist nichts beizufügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
12. Es sind weder Verfahrenskosten zu erheben noch sind Parteikosten zu sprechen (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).
13. Die Behandlung von Beschwerden gegen Zwischenverfügungen bzw.
von Beschwerden, die gegenstandslos werden oder auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 bzw. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2014, SH/14/148, Seite 4
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
14. Die gesamten vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland eingereichten Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens an dieses zurück.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist bzw.
das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Einwohnergemeinde …
- Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.