Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
110 2022 59 • VB BE 110 2022 59 KI-generiert

Appeal Timeliness in Building Permit Challenge

Geschäftsnummer 110 2022 59
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority dismissed an appeal against a municipal building permit for a temporary residential and commercial container structure and the creation of two access roads because the appeal was filed one day late. The court reasoned that the 30-day appeal period, triggered by the administrative act, commenced on March 16th following the seven-day deemed delivery date, which was March 15th, resulting in an appeal deadline of April 14th, thus rendering the filing on April 15th inadmissible as timeliness is a mandatory prerequisite for accepting an appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BauG2, Art. 44 Abs. 3 VRPG3, Art. 41 Abs. 1 VRPG, Art. 41 Abs. 2 VRPG, Art. 42 Abs. 1 VRPG, Art. 44 Abs. 3 VRPG; Appeal Timeliness in Building Permit Challenge: The court reasoned that the 30-day appeal period, triggered by the administrative act, commenced on March 16th following the seven-day deemed delivery date, which was March 15th, resulting in an appeal deadline of April 14th, thus rendering the filing on April 15th inadmissible as timeliness is a mandatory prerequisite for accepting an appeal.

Schlagwörter

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kommunale Baubewilligung verspätete Eingabe Legitimation gegen Baubewilligung Verwaltungsbehörde Grenzabstandsverletzung verspätete Einwendungen Wohn- und Gewerbebaute in Containerbauweise, Erstellen von zwei Zufahrten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 40 Abs. 1 BauG2
Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden.
Art. 44 Abs. 3 VRPG3
Gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG3 gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressanten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog.
Art. 41 Abs. 1 VRPG
Rechtsmittelfristen), beginnen nach der allgemeinen Regel von Art. 41 Abs. 1 VRPG grundsätzlich am folgenden, d.h.
Art. 41 Abs. 2 VRPG
achten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen.4 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG).
Art. 42 Abs. 1 VRPG
Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG).
Art. 44 Abs. 3 VRPG
Gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG3 gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressanten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog.
Art. 40 Abs. 1 BauG
Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden.
Art. 43 VRPG
Cited in the reasoning as the basis for why the appeal could not be reinstated despite being late (though not explicitly in the dispositive, its principles justify the non-admission in order 1, but adhering strictly to the rule, only explicit citations in the dispositive are included. However, since the non-admission is the primary outcome, and Art. 108 VRPG is cited for costs relating to that outcome, we check for other dispositive citations. Order 1 does not cite a substantive provision, only the action ('non-admission'). Given the strict rule to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and only Art. 108 VRPG is explicitly cited in the dispositive besides cost allocation articles, only that article is strictly warranted.)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Applied to impose the procedure costs on the appellants because their appeal was dismissed on procedural grounds.

Art. 43 VRPG

Cited in the reasoning as the basis for why the appeal could not be reinstated despite being late (though not explicitly in the dispositive, its principles justify the non-admission in order 1, but adhering strictly to the rule, only explicit citations in the dispositive are included. However, since the non-admission is the primary outcome, and Art. 108 VRPG is cited for costs relating to that outcome, we check for other dispositive citations. Order 1 does not cite a substantive provision, only the action ('non-admission'). Given the strict rule to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and only Art. 108 VRPG is explicitly cited in the dispositive besides cost allocation articles, only that article is strictly warranted.)

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Volltext

Bauund Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra

BVD 110/2022/59

Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Mai 2022

in der Beschwerdesache zwischen

Frau C.________ Beschwerdeführerin 1

Herrn D.________ Beschwerdeführer 2

und

Herrn E.________ Beschwerdegegner

sowie

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Trub, Dorfstrasse 20, 3556 Trub betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Trub vom 28. Februar 2022 (E-Bau 2021-5591-71640; Wohnund Gewerbebaute in Containerbauweise, Erstellen von zwei Zufahrten)

I. Sachverhalt und Erwägungen

1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 erteilte die Gemeinde Trub dem Beschwerdegegner die Baubewilligung für eine auf drei Jahre befristete Wohnund Gewerbebaute in Containerbauweise sowie das Erstellen von zwei Zufahrten auf den Parzellen Trub Grundbuchblätter Nrn. A.________, B.________, F.________ und G.________. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 15. April 2022 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,1 beschränkte das Verfahren auf die Frage der Wahrung der Beschwerdefrist und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. Die Beschwerdeführenden haben sich zur Frage der Wahrung der Beschwerdefrist – trotz mehreren Gelegenheiten – nicht vernehmen lassen.

1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bauund Verkehrsdirektion

(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).

1/3 BVD 110/2022/59

2. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

3. Gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG3 gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder des Adressanten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (sog. Zustellfiktion). Die Zustellfiktion tritt in jedem Fall nach sieben Tagen ein, auch wenn die Sendung erst später in Empfang genommen wird. Die siebentägige Frist wird durch gesonderte Abmachungen mit der Post nicht verlängert. Es muss klar unterschieden werden zwischen der postalischen Abholfrist einerseits und der Legalfrist für die Zustellfiktion andererseits. Gesetzliche und behördliche Fristen, die mit dem fiktiv zugestellten Verwaltungsakt ausgelöst werden (z.B. Rechtsmittelfristen), beginnen nach der allgemeinen Regel von Art. 41 Abs. 1 VRPG grundsätzlich am folgenden, d.h. achten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch zu laufen.4 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die betreffende Handlung vor Ablauf der Frist vorgenommen werden (Art. 42 Abs. 1 VRPG).

4. Die angefochtene Verfügung kam gemäss Sendungsverfolgung am 7. März 2022 bei der Abhol-/Zustellstelle «3071 Ostermundigen Zustellung» an bzw. wurde an diesem Tag zur Abholung gemeldet. Am 8. März 2022 kam die angefochtene Verfügung an der Abhol-/Zustellstelle «3000 Bern 16 Burgernziel» an.5 Letzteres löste spätestens den Beginn der siebentägigen Frist gemäss Art. 44 Abs. 3 VRPG aus. Daran ändert auch die von den Beschwerdeführenden veranlasste Verlängerung der postalischen Abholfrist nichts; Gleiches gilt bezüglich der tatsächlichen Abholung bzw. Zustellung der angefochtenen Verfügung am 16. März 2022.6 Die angefochtene Verfügung gilt demnach spätestens am 15. März 2022 als zugestellt (Zustelldatum plus 7 Tage). Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG begann folglich spätestens am 16. März 2022 zu laufen bzw. endete demzufolge spätestens am Gründonnerstag, den 14. April 2022; Letzterer ist kein gesetzlicher Feiertag. Die am 15. April 2022 bei der Post aufgegebene Beschwerde erfolgte damit verspätet.

5. Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ist eine Verwirkungsfrist. Deren Einhaltung ist unabdingbare Eintretensvoraussetzung. Daher ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Es sind auch keine Gründe ersichtlich oder geltend gemacht worden, aufgrund derer die Frist wiederhergestellt werden könnte (Art. 43 VRPG).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden unter Berücksichtigung des geringen Verfahrensaufwands bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 500.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GebV7). Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG).

2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

4 Vgl. zum Ganzen: Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 33 f. mit Hinweisen.

5 Vgl. Beschwerdebeilage 3.

6 Vgl. Beschwerdebeilage 3.

7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;

BSG 154.21).

2/3 BVD 110/2022/59

II. Entscheid

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 500.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

III. Eröffnung

- Herrn D.________ und Frau C.________, eingeschrieben

- Herrn E.________, eingeschrieben

- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Trub, eingeschrieben

Bauund Verkehrsdirektion Der Direktor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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