Directorate of Construction, Transport and Energy v. Building Permit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Directorate of Construction, Transport and Energy dismissed an appeal challenging a building permit granted by the local authority for converting an attic into a dwelling because the initial appeal, although filed on time (March 11, 2019, within the deadline ending March 18, 2019), failed to include any substantive request or reasoning, merely stating an intent to appeal and requesting an extension; the subsequent, improved appeal filed on April 1, 2019, was deemed inadmissible as it was submitted after the deadline, and since the first filing lacked the necessary formal requirements of a petition and justification, the court declined to rule on the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 1 VRPG2, Art. 40 Abs. 1 BauG3, Art. 40 Abs. 2 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG, Art. 41 Abs. 2 VRPG; Directorate of Construction, Transport and Energy v. Building Permit Appeal: Mit Schreiben vom 28. März 2019, eingegangen am 1. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 6. Februar 2019 ein. Sie beantragt, die Baubewilligung sei abzulehnen. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).
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KI-generiertThis provision established the general rule that the appellant is liable for costs, although the authority ultimately decided not to levy them.
This provision was cited as the basis for not awarding party costs because no written exchange was conducted.
Volltext
ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
RA Nr. 110/2019/54 Bern, 3. April 2019
in der Beschwerdesache zwischen
A.________ Beschwerdeführerin
und
B.________ Beschwerdegegnerin
sowie
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Bauverwaltung, Dorfstrasse 19, Postfach 116, 4704 Niederbipp
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp vom
6. Februar 2019 (Baugesuch Nr. 981-01/18; Ausbau Dachstock zu Wohnung)
I. Sachverhalt und Erwägungen
1. Mit Bauentscheid vom 6. Februar 2019 erteilte die Gemeinde Niederbipp der Beschwerdegegnerin die Baubewilligung für den Ausbau des Dachstocks zu einer Wohnung (Liegenschaft C.________weg 7, Niederbipp Grundbuchblatt Nr. D.________). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 11. März 2019, Postaufgabe am 12. März 2019, Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) und bat um Verlängerung der Beschwerdefrist. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die RA Nr. 110/2019/54 2
BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), holte bei der Gemeinde Niederbipp den angefochtenen Bauentscheid und die fragliche Zustellinformation ein. Mit Schreiben vom
13. März 2019 wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssten. Dem Gesuch um Fristverlängerung könne deshalb nicht entsprochen werden.
2. Mit Schreiben vom 28. März 2019, eingegangen am 1. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde gegen den Bauentscheid vom 6. Februar 2019 ein. Sie beantragt, die Baubewilligung sei abzulehnen. Das Rechtsamt verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2).
3. Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG3). Die Beschwerdeführerin hat sich als Einsprecherin am Baubewilligungsverfahren beteiligt. Sie ist deshalb grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Gemäss "Track & Trace"-Auszug der Post wurde ihr der angefochtene Bauentscheid am 14. Februar 2019 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 15. Februar 2019 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Da der letzte Tag der Frist (16. März 2019) ein Samstag war, endete die Beschwerdefrist am Montag, 18. März 2019 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Die ursprüngliche Beschwerde vom 11. März 2019 wurde somit rechtzeitig eingereicht. Hingegen wurde die verbesserte Beschwerde vom 28. März 2019 verspätet eingereicht. Auf diese kann deshalb von vornherein nicht eingetreten werden.
4. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeitsund Prozessvoraussetzungen. Antrag und Begründung müssen innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (Art. 33 Abs. 3 VRPG). An Laieneingaben sind dabei keine hohen Anforderungen zu stellen. Die unrichtige Bezeichnung einer Eingabe darf nicht schaden.4 Dem Antragserfordernis ist bereits genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was
1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)
2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 10 ff. RA Nr. 110/2019/54 3
beantragt wird.5 Was die Begründung betrifft, so muss sinngemäss erkennbar sein, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessungsausübung nach Auffassung der opponierenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Es muss zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.6 Die Beschwerde, die rechtzeitig bei der BVE eingegangen ist, enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Die Beschwerdeführerin teilt einzig mit, sie erhebe fristgerecht Einsprache gegen das Baugesuch. Da sie die Sache wegen Arbeitsüberlastung und Auslandsgeschäftsreise noch nicht habe bearbeiten können und zudem neue Beweismittel vorlegen werde, bitte sie um Fristverlängerung. Da sie sich inhaltlich überhaupt nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, ist weder erkennbar, was sie beantragt noch was sie am Entscheid zu beanstanden hat. Da die Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Ob die Beschwerde rechtsgültig unterschrieben ist, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund des geringen Aufwands wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, sind auch keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG).
II. Entscheid
1. Auf die Beschwerden vom 11. März 2019 und vom 28. März 2019 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13
6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4;
BGE 131 II 470 E. 1.3 RA Nr. 110/2019/54 4
3. Eine Kopie der verbesserten Beschwerde vom 29. März 2019 geht an die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde Niederbipp.
III. Eröffnung
- A.________, eingeschrieben
- B.________, Beilage gemäss Ziff. 3, eingeschrieben
- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Niederbipp, Bauverwaltung, Beilage gemäss Ziff. 3, eingeschrieben
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion Der Direktor
Christoph Neuhaus Regierungspräsident