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100 2022 214 • VG BE 100 2022 214 KI-generiert

Company Tax Appeal Dismissed for Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 100 2022 214
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A company challenged decisions regarding cantonal and communal taxes and federal direct taxes for 2019, appealing the Tax Appeals Commission's (TAC) judgment that annulled the initial tax assessments and returned the case to the Tax Administration for further administrative proceedings, and concurrently requested a suspension of the appeal due to ongoing negotiations. The Administrative Court ruled that the TAC's decisions were non-final interlocutory judgments, which are only independently appealable if they cause irreparable harm or immediately lead to a final decision, significantly saving time and costs; because the appellant did not demonstrate any such irreparable harm or significant procedural savings resulting from the remand, the special conditions for immediate appeal were not met, leading the court to dismiss the appeal without hearing the merits, reject the suspension request, and assign the unified case costs to the company.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 30. Juni 2022; 100 21 229, 200 21 153) | Einkommen/Gewinn Vermögen/Kapital Kanton

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren anfechtbarer Zwischenentscheid Steuererklärung Steuervorbescheid steuerrechtliche Unternehmensliquidation Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m
– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 VRPG
The proceedings concerning cantonal/communal taxes and direct federal taxes were ordered to be merged based on this provision.
Art. 74 Abs. 3 i.V.m
Damit richten sich die Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide, die als Zwischenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m.
Art. 61 VRPG
Art. 61 VRPG zu qualifizieren sind.
Art. 38 VRPG
The request to stay (Sistierung) the proceedings was dismissed, referencing the relevant article.
Art. 83 i.V.m
– Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m.
Art. 151 StG
– Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 VRPG
Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 Abs. 1 VRPG

The proceedings concerning cantonal/communal taxes and direct federal taxes were ordered to be merged based on this provision.

Art. 38 VRPG

The request to stay (Sistierung) the proceedings was dismissed, referencing the relevant article.

Art. 83 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG

The appeal was not admitted (non-admission / Nichteintreten) because the requirements for challenging the interlocutory decision, based on Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 and 3 VRPG, were not met, leading to the application of Art. 83 in conjunction with Art. 69 Abs. 1 and 2 VRPG for non-admission.

Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG

Used as a procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeals following non-satisfaction of admissibility requirements for interlocutory decisions.

Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG

The appellant was ordered to pay the procedural costs for the proceedings before the Administrative Court (cantonal taxes).

Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG

The appellant was ordered to pay the procedural costs for the proceedings before the Administrative Court (direct federal tax).

Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG

Used to deny the award of party costs (Parteikosten) for the inability to obtain them.

Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG

Used to deny the award of party costs (Parteikosten) for the inability to obtain them.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Used to deny the award of party costs (Parteikosten) for the inability to obtain them.

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Volltext

100.2022.214/215U HAT/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Juli 2022

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Liniger

A.________ AG vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Kantonsund Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 (Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom

30. Juni 2022; 100 21 229, 200 21 153) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.214/ 215U, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

– Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte die A.________ AG für die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 auf einen steuerbaren Gewinn von Fr. 13'700.--;

das steuerbare Kapital bestimmte sie auf Fr. 125'000.-- (Einspracheentscheide vom 20.5.2021).

– Am 19. Juni 2021 gelangte die A.________ AG mit Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK). Diese hob die Einspracheentscheide auf und wies die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Entscheide vom 30.6.2022).

– In einer einzigen Rechtsschrift vom 18. Juli 2022 hat die A.________ AG sowohl bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, sie sei in Aufhebung der angefochtenen Entscheide auf einen steuerbaren Gewinn von Fr. 552.-- und ein steuerbares Kapital von Fr. 123'032.-- zu veranlagen. Gleichzeitig ersucht sie unter Hinweis auf «Verhandlungen» mit der Steuerverwaltung um Sistierung der Rechtsmittelverfahren.

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerden als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) zuständig (vgl. auch Art. 201 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 145 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG;

SR 642.11] sowie Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]).

– Die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer sind zu vereinigen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantonsund Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht zwar zwei Urteile fällen, zumal es sich um verschiedene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.214/ 215U, Seite 3

Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen. Die beiden Entscheide können aber in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3).

– Die StRK hat die Einspracheentscheide vom 20. Mai 2021 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die Steuerverwaltung zurückgewiesen. Sie hat die Streitigkeit nicht abschliessend behandelt und die Rückweisung ist nicht etwa zu blosser rechnerischer Umsetzung ihrer Anordnungen erfolgt. Damit richten sich die Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide, die als Zwischenentscheide gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 VRPG zu qualifizieren sind. Als solche sind sie – da sie weder die Zuständigkeit noch Ausstand oder Ablehnung betreffen – vor Verwaltungsgericht nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder die Gutheissung der Beschwerden sofort Endentscheide herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 2 und 3 VRPG). Darauf hat die StRK in E. 7 der angefochtenen Entscheide ausdrücklich hingewiesen.

– Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss bejaht, wenn die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung des Zwischenentscheids hat, wobei kein irreparabler Schaden erforderlich ist. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an einer sofortigen Anfechtung ist bereits dann gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid nicht jeden Nachteil für die Beschwerdeführerin zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches – etwa bloss wirtschaftliches – Interesse, soweit es für die Beschwerdeführerin nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1, je mit Hinweisen;

VGE 2017/189/190 vom 5.4.2018 E. 1.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.214/ 215U, Seite 4

– Trotz des ausdrücklichen Hinweises der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht darauf ein, dass sich ihre Beschwerden gegen Zwischenentscheide richten; sie zeigt dementsprechend nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Entscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Ebenso wenig ist dargetan, inwiefern eine Gutheissung der Beschwerden einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein aufwendiges Beweisverfahren zu vermeiden vermöchte, weist die StRK die Steuerverwaltung doch an, Gewinn und Kapital nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (angefochtene Entscheide, E. 4.2). Damit sind die besonderen Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung der als Zwischenentscheide zu qualifizierenden Rückweisungsentscheide nicht erfüllt.

– Bei diesem Ergebnis ist zudem nicht ersichtlich, weshalb aufgrund von (nicht näher erläuterten) Verhandlungen zwischen den Parteien eine Sistierung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren angezeigt sein könnte (vgl. Art. 38 VRPG; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 4 ff.). Das Gesuch um Sistierung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist deshalb abzuweisen.

– Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerden nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG).

– Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 151 StG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 und Art. 104 Abs. 3 VRPG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

– Beschwerden gegen Zwischenentscheide behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.214/ 215U, Seite 5

Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Verfahren betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer werden vereinigt.

2. Das Gesuch um Sistierung der Verfahren wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2019 wird nicht eingetreten.

4. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2019 wird nicht eingetreten.

5. Die Kosten der Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 1'000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

7. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern (zusammen mit der Beschwerdeschrift)

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern (zusammen mit der Beschwerdeschrift)

- Eidgenössische Steuerverwaltung (zusammen mit der Beschwerdeschrift)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.07.2022, Nrn. 100.2022.214/ 215U, Seite 6

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.