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100 2019 89 • VG BE 100 2019 89 KI-generiert

Residence Permit Renewal and Expulsion Case Mooted by Administrative Reversal After Appeal Filing

Geschäftsnummer 100 2019 89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court case regarding the non-extension of a Turkish national's residence permit and expulsion, following the dissolution of his marriage, was dismissed as moot because the Security Directorate (SID) reversed its own negative decision following the appellant's complaint to the administrative court, based on new facts that emerged during the appeal process. Initially, the cantonal authority had denied the extension due to the appellant's poor economic situation, debt, insufficient language skills, minimal child maintenance contributions, and weak relationship with his children following the separation in 2015, which was deemed correct based on the circumstances known at the time of the initial decision in January 2019. However, the subsequent reversal by the SID in May 2020 was prompted by a child protection expert opinion and demonstrated commitment by the appellant to participate actively in an alternative custody arrangement, which sufficiently addressed the child's welfare concerns—these crucial developments, which only materialized months after the initial denial (such as the expert opinion in November 2019 and move to a larger apartment), led the administrative court to declare the appeal moot and order the SID to bear the costs of the administrative appeal proceedings, while confirming the original cost decision for the previous instance, as the initial decision was justified based on the facts available then.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019; 2017.POM.337) | Ausländerrecht

Schlagwörter

KI-generiert
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ausdehnung des Verfahrens Aufenthaltsbewilligung Verwaltungsbeschwerde türkische Staatsangehörige Administrativgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 71 Abs. 1 i.V.m
Da die SID gestützt auf Art. 71 Abs. 1 i.V.m.
Art. 110 Abs. 1 VRPG
Mentioned in the reasoning (Point 3) as the basis for considering the Administrative Director's party liable for the costs of the administrative court procedure because they withdrew the contested decision.
Art. 50 Abs. 1 Bst
Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst.
Art. 90 AuG
Der Beistandschaftsbericht 2018 – der Beschwerdeführer hätte ihn von sich aus einreichen können und müssen (Art. 90 AuG)
Art. 108 i.V.m
Nach dem Erwogenen hat der Kanton Bern (SID) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen; Verfahrenskosten sind in diesem Verfahren nicht zu erheben (Art. 108 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 VRPG
Art. 39 Abs. 1 VRPG
Cited in the reasoning (Point 6) as the basis for the single judge's jurisdiction.
Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG
Cited in the final orders (Point 2a and 2b) regarding the non-levying of appeal costs and the ordering of party cost reimbursement in the administrative court procedure.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG

Cited in the final orders (Point 2a and 2b) regarding the non-levying of appeal costs and the ordering of party cost reimbursement in the administrative court procedure.

Art. 110 Abs. 1 VRPG

Mentioned in the reasoning (Point 3) as the basis for considering the Administrative Director's party liable for the costs of the administrative court procedure because they withdrew the contested decision.

Art. 39 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning (Point 6) as the basis for the single judge's jurisdiction.

Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited in the reasoning (Point 6) as the basis for the single judge's jurisdiction.

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Volltext

100.2019.89A HER/ROS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin vom 10. September 2020

Verwaltungsrichterin Herzog Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführer

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung nach Auflösung der Ehegemeinschaft (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019; 2017.POM.337) Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 2

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 31. Januar 2019 hat die damalige Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) die Beschwerde des türkischen Staatsangehörigen A.________ (Jg. 1979) betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung abgewiesen und ihm eine neue Ausreisefrist gesetzt (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Weiteren hat sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihm seinen damaligen Rechtsvertreter (Fürsprecher …, Bern) als amtlicher Anwalt beigeordnet (Dispositiv-Ziff. 3-5). Gegen den negativen Sachentscheid hat A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt …, Luzern, am 6. März 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und gleichzeitig (datiert auf 5.3.2019) um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Vorliegen neuer Sachumstände hat die SID mit Beschwerdeentscheid vom 18. Mai 2020 die Ziffern 1 und 2 ihres ursprünglichen Entscheids aufgehoben, die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des Migrationsdienstes vom 30. März 2017 aufgehoben und diesen angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Vorbehalt der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration zu verlängern (act. 25A).

2.

Gestützt auf den neuen Entscheid beantragt die SID, das verwaltungsgerichtliche Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben, indes die Kostenverlegung gemäss ihrem ursprünglichen Entscheid zu bestätigen, da dieser aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt gewesen sei (Eingabe vom 18.5.2020 [act. 25]). Im Rahmen der Gelegenheit zur Äusserung wendet sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen den Kostenantrag der SID. Er hält fest, dass die Situation der Kinder spätestens seit dem Beistandschaftsbericht vom Mai 2018 bekannt und der Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2019 somit rechtswidrig gewesen sei (Eingabe vom 2.6.2020 [act. 26]).

Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 3

3.

Da die SID gestützt auf Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) auf den angefochtenen Entscheid zurückgekommen ist, ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 100.2019.89 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei dieser Sachlage gilt die SID im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRPG) mit entsprechenden Kostenfolgen. Die Kosten des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hingegen sind nach dem Unterliegerprinzip zu bestätigen, falls der Beschwerdeentscheid aufgrund der damaligen Verhältnisse korrekt war (BVR 2008 S. 193 E. 9.2; mit präzisierter Begründung VGE 2015/349 vom 21.3.2017 E. 5.2; seither etwa VGE 2018/289 vom 4.5.2020 E. 8.2, 2018/149 vom 12.7.2019 E. 7.2, 2018/33 vom 12.10.2018 E. 3.3.2).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer erhielt 2006 durch Heirat einer in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder hervor (Jg. 2007, 2011, 2013). 2015 trennten sich die Eheleute. Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine gefestigte Erwerbssituation zu schaffen; er generierte Schulden (ausländerrechtliche Verwarnung 2011), musste 2015 vorübergehend sozialhilferechtlich unterstützt werden, war per Ende Januar 2016 im Betreibungsregister Bern-Mittelland mit offenen Betreibungen und Verlustscheinen von über Fr. 100'000.-- registriert und bekundete deutlich ungenügende Sprachkenntnisse. Im Beschwerdeverfahren vor der POM vermochte er insbesondere keine Bemühungen um Schuldentilgung oder Beiträge an den Unterhalt seiner Kinder zu belegen (Ausstand Unterhaltsbeiträge bereits im März 2017: Fr. 21'000.--). Eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; seit 1.1.2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländerund Integrationsgesetz, AIG]) stand damit im Zeitpunkt Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 4

des Entscheids der POM nicht ernsthaft zur Diskussion. Eine Chance auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sah der Beschwerdeführer (bzw. sein Rechtsvertreter) in diesem Zeitpunkt selber einzig mit Blick auf die Kindesinteressen: Unter Vorlage eines Beistandschaftsberichts vom

31. Mai 2018 brachte er mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nunmehr vor, dass die Kindsmutter, der anlässlich der Trennung einvernehmlich die alleinige Obhut (bei gemeinsamem Sorgerecht) übertragen worden war, mit der Erziehung überfordert sei und die Beiständin deutliche Entwicklungsprobleme bei den Kindern sehe. Wenn er daraus nun abzuleiten sucht, die Beschwerde hätte von der POM gutgeheissen werden müssen, kann ihm nicht gefolgt werden.

4.2 Die POM hat die Situation der Kinder nicht ausser Acht gelassen, sondern namentlich die Beziehung zum Beschwerdeführer einlässlich gewürdigt gestützt auf die Akten, über die sie damals verfügte (angefochtener Entscheid E. 6b/c). Unbestritten blieb in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Feststellung, dass weder in wirtschaftlicher noch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern bestehe (u.a. nur mehr oder weniger zuverlässig wahrgenommene bloss monatliche Besuche) und ihm infolge Verurteilung wegen ehelicher Gewalt auch kein tadelloses Verhalten attestiert werden könne. Angesichts dessen hätte am negativen Ausgang des Verfahrens auch nichts ändern können, wenn die POM ausdrücklich festgehalten hätte, dass das Regionalgericht die Kinder nur unter flankierender Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt hat (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4). Dieser Sachumstand floss denn auch in die vorinstanzliche Würdigung der besuchsweisen Kontaktpflege durch den Vater ein (Entscheid E. 6c). Der Beistandschaftsbericht 2018 – der Beschwerdeführer hätte ihn von sich aus einreichen können und müssen (Art. 90 AuG)

– beschrieb den Beschwerdeführer im Übrigen als ambivalent; einerseits zeige er sich gewillt, an der Erziehung der Kinder teilzunehmen, andererseits nehme er am Leben der Kinder nicht aktiv teil (S. 5); das gerichtlich genehmigte Besuchsrecht habe nur «unverbindlich und unzuverlässig geklappt» (S. 7); der Beschwerdeführer war nicht kooperativ, weshalb dieser Bericht ohne seinen Einbezug ausgefertigt wurde (S. 13, 15). Angesichts Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 5

der Haltung des Beschwerdeführers gegenüber seinen Kindern und der übrigen aktenkundigen negativen Gesamtfaktoren hat ihm die den Kindern drohende Gefährdung in der Entwicklung daher nicht zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen können, auch nicht mit Rücksicht auf seine Anwesenheitsdauer sowie die politische und wirtschaftliche Situation in der Türkei.

4.3 Die entscheidenden Sachverhaltsentwicklungen, welche die SID dazu bewogen haben, auf ihren Entscheid zurückzukommen, haben sich erst Monate nach dem Entscheid vom 31. Januar 2019 verwirklicht: im Auftrag der KESB Emmental erstelltes Kindesschutz-Gutachten vom 13. November 2019, das der Kindsmutter eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit attestiert und die Erziehungssowie Kooperationsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr als gut einschätzt (S. 71 ff. [act. 18A]); Ende 2019 unter Tatbeweis gestellter Wille des Beschwerdeführers, ernsthaft an einer alternierenden Obhut mitzuwirken (Umzug in eine genügend grosse Wohnung in Gehdistanz zur Wohnung der Kindsmutter; Reduktion der Mitte 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit in einer Metzgerei auf 60 % [act. 14A5, 15A, 20 und 20A]); Verlaufsbericht der Beiständin vom 12. Februar 2020, der die konkrete Ausgestaltung der alternierenden Obhut darlegt und den Eltern aktuell konstruktive Mitarbeit am Prozess der Einführung und Vertiefung der alternierenden Obhut mit der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleiterin bescheinigt (act. 17, 17A). Zusammengefasst war der angefochtene Entscheid aufgrund der seinerzeitigen Verhältnisse korrekt. Der Beschwerdeführer gilt daher im vorinstanzlichen Verfahren nicht als obsiegend.

5.

Nach dem Erwogenen hat der Kanton Bern (SID) dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu ersetzen; Verfahrenskosten sind in diesem Verfahren nicht zu erheben (Art. 108 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Rechtsvertreters gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird somit gegenstandslos. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten ist der Entscheid der POM vom 31. Januar 2019 (Ziff. 3-5) zu bestätigen. Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 6

6.

Die einzelrichterliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 39 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren 100.2019.89 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

2. a) Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben.

b) Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, bestimmt auf Fr. 3'021.40 (inkl. Auslagen und MwSt), zu ersetzen.

c) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

3. Für das vorinstanzliche Verfahren wird die Kostenverlegung gemäss den Ziffern 3-5 des Entscheids der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Januar 2019 bestätigt.

Abschreibungsverfügung vom 10.09.2020, Nr. 100.2019.89A, Seite 7

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (mit Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2.6.2020)

und mitzuteilen:

- …, Gemeinde …, RSD …

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.