Appeal Regarding Suspension of Building Permit Proceeding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the cantonal directorate's (BVE) decision to temporarily suspend an adversarial administrative appeal regarding a building permit for a new multi-family house with a swimming pool, a project that had been pending in various stages since 2012. The appellants sought the annulment of the suspension on the grounds of procedural delay and requested the BVE be ordered to continue the proceedings and issue a decision on the merits by a specific date. The court found that the matter became moot because the BVE subsequently lifted the suspension, resumed the proceedings, and ultimately issued a decision on the merits that granted the administrative appeal and rejected the building project, a decision which became final. The court dismissed the procedural delay claim related to the BVE's main appeal proceedings, finding that the seven-and-a-half-month duration of the BVE procedure was not excessively long for a building matter, and therefore, based on a summary assessment of the litigation prospects (which were unfavorable to the appellants), the court assigned the procedural costs of the appeal against the suspension to the appellants.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für Neubau Mehrfamilienhaus mit Schwimmbad; Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Verfügung des Rechtsamts der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2019; RA Nr. 110/2018/151) | Andere
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KI-generiertBasis for declaring the administrative court proceeding moot and archiving it.
Used to determine the allocation of procedural costs based on the estimated outcome of the case once it became moot.
Cited as part of the reasoning process establishing the standard for judging unreasonable delay in connection with cost allocation.
Cited to establish the single-judge jurisdiction for the decision.
Cited in the legal remedies section as a possible basis for appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the legal remedies section as a possible basis for appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the legal remedies section as a possible basis for appeal to the Federal Tribunal.
The amount determined for procedural costs applied to the appellants in order 2.
The amount determined for court costs to be reimbursed by the appellants to the respondent in order 3.
Volltext
100.2019.78A KEP/ROS
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 30. August 2019
Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi
1. A.________
2. B.________
3. C.________
4. D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende
gegen
E.________ AG vertreten durch Fürsprecher … Beschwerdegegnerin
und
Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Saanen Baubewilligungsbehörde, Schönriedstrasse 8, 3792 Saanen Abschreibungsverfügung vom 30.08.2019, Nr. 100.2019.78A, Seite 2
betreffend Baubewilligung für Neubau Mehrfamilienhaus mit Schwimmbad; Sistierung des Beschwerdeverfahrens (Verfügung des Rechtsamts der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom 24. Januar 2019; RA Nr. 110/2018/151)
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2012 bei der Einwohnergemeinde (EG) Saanen ein Baugesuch für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und Schwimmbad auf Parzelle Saanen Gbbl. Nr. 1________ in der Wohnzone W3a einreichte, dass die EG Saanen das Bauvorhaben mit Gesamtentscheid vom 26. Dezember 2012 bewilligte und die Einsprachen der Beschwerdeführenden abwies,
dass die Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) die dagegen erhobene Beschwerde am 14. März 2014 guthiess und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die EG Saanen zurückwies,
dass die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2017 bei der EG Saanen ein Projektänderungsgesuch einreichte, das eine Nutzungsbeschränkung der Wohnungen als Erstwohnungen gemäss Bundesgesetz vom
20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsgesetz, ZWG;
SR 702) vorsah,
dass die EG Saanen das Bauvorhaben gemäss dem ursprünglichen Baugesuch und der genannten Projektänderung mit Gesamtentscheid vom 15. Oktober 2018 bewilligte und dabei die Einsprachen der Beschwerdeführenden abwies, soweit sie darauf eintrat, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Gesamtentscheid am
16. November 2018 Beschwerde bei der BVE einreichten, dass die BVE das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 24. Januar 2019 sistierte, Abschreibungsverfügung vom 30.08.2019, Nr. 100.2019.78A, Seite 3
dass die Beschwerdeführenden dagegen am 25. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben haben und beantragen, die Verfügung der BVE vom 24. Januar 2019 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Verzögerung des seit dem 11. Mai 2012 hängigen Baubewilligungsverfahrens eine Rechtsverletzung darstelle, und die BVE sei anzuweisen, das Beschwerdeverfahren unverzüglich fortzuführen mit dem Ziel, den Entscheid in der Sache bis spätestens
31. August 2019 zu fällen,
dass die BVE mit Verfügung vom 27. Februar 2019 die Sistierung des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dieses wieder aufgenommen hat,
dass die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 und die BVE mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2019 beantragen, das Verfahren vor Verwaltungsgericht sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
dass sich die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. April 2019 zunächst einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens widersetzt und an ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgehalten haben, dass die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 29. März 2019 beantragt, die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und es sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, dass die BVE mit Eingabe vom 14. März 2019 auf eine Stellungnahme zur Kostenverlegung verzichtet,
dass die BVE mit Entscheid vom 2. Juli 2019 die bei ihr hängige Beschwerde gutgeheissen und dem Bauvorhaben den Bauabschlag erteilt hat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. August 2019 mitteilen, sich einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens nicht mehr widersetzen zu wollen, weil der von der BVE erteilte Bauabschlag inzwischen in Rechtskraft erwachsen sei, wobei die geltend gemachte Rechtsverzögerung im Kostenentscheid beurteilt werden könne, Abschreibungsverfügung vom 30.08.2019, Nr. 100.2019.78A, Seite 4
dass die Beschwerdeführenden gleichzeitig beantragen, die Kosten für die Sistierungsverfügung der BVE und jene für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht seien von der Beschwerdegegnerin oder vom Kanton Bern zu tragen und es sei ihr für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen,
dass damit das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren 100.2019.78 gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,
dass die Verfahrensund Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird (Art. 110 Abs. 2 VRPG), dass hier die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht durch Zutun einer Partei eingetreten ist, sondern – nach der bereits am 27. Februar 2019 erfolgten Aufhebung der Sistierung des Beschwerdeverfahrens
– durch die Gutheissung der Beschwerde und den Bauabschlag mit Entscheid der BVE vom 2. Juli 2019,
dass die Verfahrenskosten somit nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind, wobei die Rechtsund Sachlage im Zeitpunkt des Gegenstandsloswerdens zu beurteilen ist, die Prognose über den Verfahrensausgang aufgrund einer summarischen Prüfung der Begehren vorzunehmen ist, der Gesetzgeber ein gewisses Mass an Unsicherheit und Ungenauigkeit aus prozessökonomischen Gründen bewusst in Kauf genommen hat und der Behörde ein erheblicher Beurteilungsund Ermessensspielraum zusteht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110
N. 9),
dass für die Kostenverlegung entscheidend ist, ob den am Baubewillligungsverfahren beteiligten Behörden eine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden das Vorliegen einer Rechtsverzögerung mit der überlangen Verfahrensdauer seit Einreichung des Bau- Abschreibungsverfügung vom 30.08.2019, Nr. 100.2019.78A, Seite 5
gesuchs am 11. März 2012 begründen (Beschwerde Rechtsbegehren
2 und S. 6 f.; Stellungnahme vom 1.4.2019), dass die BVE der Ansicht ist, dass ihr keine Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann (Vernehmlassung vom 27.2.2019 S. 2), dass sich weder die Beschwerdegegnerin noch die EG Saanen zum Vorliegen einer Rechtsverzögerung äussern, dass die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, bezogen auf das konkret hängige Verfahren vor einer bestimmten Behörde zu beurteilen ist (Art. 49 Abs. 2 VRPG; BVR 2011 S. 564 E. 2.2, 2008 S. 523
E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 66 und 71), vorliegend also auf das Beschwerdeverfahren vor der BVE, dass die Beschwerdeführenden dieses Verfahren mit ihrer Beschwerde vom 16. November 2018 eingeleitet haben und es mit Entscheid der BVE vom 2. Juli 2019 abgeschossen worden ist, dass eine Behörde nicht innert angemessener Frist entscheidet, wenn sie länger benötigt, als dies nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (BVR 2008
S. 523 E. 2.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 49 N. 69; Felix Uhlmann, in Basler Kommentar, 2018, Art. 94 BGG N. 6, mit weiteren Hinweisen),
dass die Dauer eines normalen Beschwerdeverfahrens in Bausachen von insgesamt siebeneinhalb Monaten nicht als übermässig lang angesehen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden aufgrund der abgeschätzten Prozessaussichten mit ihrer Beschwerde unterlegen wären und sie demnach die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 110 Abs. 2 VRPG), dass sie der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 750.-- (inkl. Auslagen) zu leisten haben, bei der keine Mehrwertsteuer berücksichtigt ist, da die Beschwerdegegnerin selber mehrwertsteuerpflichtig ist (BVR 2014 S. 484 E. 6), Abschreibungsverfügung vom 30.08.2019, Nr. 100.2019.78A, Seite 6
dass sich angesichts der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens an der Kostenverlegung gemäss Sistierungsverfügung der BVE vom 24. Januar 2019 nichts ändert,
dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
BSG 161.1) ergibt.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Verfahren 100.2019.78 wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf Fr. 750.--, werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 750.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen:
- den Beschwerdeführenden
- der Beschwerdegegnerin
- der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern
- der Einwohnergemeinde Saanen
- dem Bundesamt für Raumentwicklung
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Abschreibungsverfügung vom 30.08.2019, Nr. 100.2019.78A, Seite 7
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.