Withdrawal of Appeal in Solar Installation Dispute and Cost Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court case concerning a building police matter regarding the restoration of lawful conditions due to a solar installation became moot when the appellants withdrew their administrative appeal, notifying the court of a settlement agreement reached with the first respondent. Since the appeal withdrawal was effective, the court decided to strike the procedure from the docket pursuant to Art. 39 para. 1 VRPG, referencing the parties' agreement on cost allocation, which allows deviation from statutory rules under Art. 110 para. 3 VRPG. Therefore, in accordance with the settlement: the court costs of the administrative court procedure, set at CHF 500, were split equally between the appellants and the first respondent; the parties' own legal costs for both the administrative court and the preceding cantonal directorate proceedings were mutually cancelled (offset); and the appellants were ordered to bear the CHF 2,400 costs of the preceding cantonal directorate procedure.
Legislator-Regeste
AmtlichBaupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Solaranlage (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. August 2019 ; RA Nr. 120/2018//27) | Baubewilligung/Baupolizei
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed to declare the administrative court appeal settled due to withdrawal and removed from the register.
Cited in the reasoning regarding the parties' freedom to regulate cost allocation upon withdrawal.
Cited in the reasoning to establish the single judge's jurisdiction.
Cited in the instruction on the right to appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the instruction on the right to appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the instruction on the right to appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
100.2019.328A STN/IMA/SRE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 24. Juni 2020
Verwaltungsrichter Stohner, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Imfeld
1. A.________ und B.________
2. C.________ und D.________ alle vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführende
gegen
E.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdegegner 1
Einwohnergemeinde Muri b. Bern Baupolizeibehörde, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 74, 3074 Muri b. Bern Beschwerdegegnerin 2
und
Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern
betreffend Baupolizei; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands betreffend Solaranlage (Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom 28. August 2019; RA Nr. 120/2018/27) Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 2
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2020 mitteilen, sie zögen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. September 2019 zurück,
dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
dass der Rückzug des Rechtsmittels im Rahmen eines aussergerichtlichen Vergleichs zwischen den Parteien (Beschwerdeführende und Beschwerdegegner 1) erklärt worden ist (Vereinbarung vom 20./ 25.1.2020),
dass sich die Verlegung der Kosten deshalb in erster Linie nach dem Vereinbarten richtet, da die Parteien grundsätzlich frei über die Kostentragungspflicht disponieren und insbesondere auch von den gesetzlichen Verlegungsgrundsätzen bei Rückzug, Abstand oder anderen Fällen der Gegenstandslosigkeit abweichen können (Art. 110 Abs. 3 VRPG),
dass es sich nur anders verhalten würde, wenn die Parteien keine Regelung getroffen hätten oder die instruierende Behörde der einvernehmlichen Kostenliquidation nicht zustimmen könnte, weil eine rechtswidrige Lösung vereinbart worden ist (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 110 N. 6 und 12), dass die Parteien übereingekommen sind, die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht je zur Hälfte zu tragen, dass die Parteien vereinbart haben, dass die Kosten für das Verfahren vor der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE;
heute: Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) in der Höhe von Fr. 2'400.-- gemäss Ziffer 2 des Entscheids der BVE vom
28. August 2019 von den Beschwerdeführenden zu tragen sind, Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 3
dass die Parteien vereinbarungsgemäss ihre eigenen Anwaltskosten selbst tragen, d.h. die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie im Verfahren vor der BVE entstandenen Parteikosten wettzuschlagen sind,
dass dieser einvernehmlich getroffenen Kostenverlegung ohne weiteres zugestimmt werden kann,
dass mit der Abschreibungsverfügung damit nicht nur über die vor dem Verwaltungsgericht angefallenen Verfahrensund Parteikosten, sondern auch über die Kosten vor der BVE zu befinden ist (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 15),
dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;
BSG 161.1) ergibt.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Das Verfahren 100.2019.328 wird als durch Beschwerderückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.--, werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner 1 je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 250.--, auferlegt.
b) Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.
3. a) Die Kosten des Verfahrens vor der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 2'400.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Abschreibungsverfügung vom 24.06.2020, Nr. 100.2019.328A, Seite 4
b) Die im Verfahren vor der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern entstandenen Parteikosten werden wettgeschlagen.
4. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführende
- Beschwerdegegner 1
- Beschwerdegegnerin 2
- Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.