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100 2019 229 • VG BE 100 2019 229 KI-generiert

Tenant's Appeal Against Commercial Use Ban Declared Moot Following Permit Issuance

Geschäftsnummer 100 2019 229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant sought to challenge an order imposing a ban on the commercial use of ground-floor premises within a guesthouse, which was initially issued by the municipality due to unauthorized construction work related to a temporary hospitality use. Subsequent developments, namely official approval for the general guesthouse adjustments and, crucially, a specific building permit granted for a "trust office/services use" conversion of the relevant "Gästezimmer" (Sääli), rendered the subject of the original appeal moot. The court found that because the new permit legalized the intended use for which the tenant was preparing to move (as acknowledged in their prior submission), the tenant no longer had a legally significant interest in pursuing the challenge against the underlying use ban; therefore, the court concluded the appeal procedure was without object and formally closed the case, deciding against levying administrative or party costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baupolizei; Benützungsverbot für gewerblich vermietete Räume (Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom 5. Juni 2019; RA Nr. 120/2019/26) | Baubewilligung/Baupolizei

Schlagwörter

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Mieter Baubewilligungserteilung Handelsregister gewerbliche Nutzung Geschäftsordnung Arbeitsbewilligungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 1 VRPG

This article was used by the single judge to rule that the administrative appeal procedure before the Administrative Court must be struck off the business register due to becoming moot (Gegenstandslosigkeit).

Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG

This rule was cited in the reasoning stating that no procedural costs are to be imposed on the municipal authority regarding the decision on the request for withdrawal of suspensive effect.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

This article was cited to justify the decision not to impose procedural costs in the final order.

Art. 110 VRPG

This article was cited in conjunction with Art. 108 Abs. 1 VRPG to justify the decision not to impose procedural costs.

Art. 104 Abs. 1 VRPG

This article justifies the finding that no party costs were incurred in the decision.

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Volltext

100.2019.229A KEP/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Abschreibungsverfügung des Einzelrichters vom 23. Juni 2020

Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi

A.________ AG Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde Münchenbuchsee Bauabteilung, Bernstrasse 12, 3053 Münchenbuchsee Beschwerdegegnerin

und

Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern Reiterstrasse 11, 3011 Bern

betreffend Baupolizei; Benützungsverbot für gewerblich vermietete Räume (Entscheid der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern vom

5. Juni 2019; RA Nr. 120/2019/26) Abschreibungsverfügung vom 23.06.2020, Nr. 100.2019.229A, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Einwohnergemeinde (EG) Münchenbuchsee die gewerblich vermieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gasthofs B.________ auf Parzelle Münchenbuchsee Gbbl. Nr. 1________ mit Verfügung vom 8. März 2019 mit einem Benützungsverbot belegte, dass die Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE;

heute: Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern [BVD]) die von der C.________ AG als Grundeigentümerin dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 5. Juni 2019 abwies, dass die A.________ AG als Mieterin der fraglichen Räumlichkeiten gegen diesen Entscheid am 7. Juli 2019 (Postaufgabe: 8.7.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hat und die Aufhebung des Entscheids der BVE vom 5. Juni 2019 beantragt, dass das fragliche Benützungsverbot mit Bauarbeiten im Gasthof B.________ im Zusammenhang steht, die mit Blick auf eine gastwirtschaftliche Zwischennutzung ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung in Angriff genommen wurden, dass mit Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. September 2019, der unangefochten geblieben ist, die Anpassungen für die gastgewerbliche Zwischennutzung bewilligt wurden,

dass die Hochbaukommission der EG Münchenbuchsee am 20. Februar 2020 die Baubewilligung betreffend «Nutzungsänderung: Umnutzung Gästezimmer Erdgeschoss in Treuhandbüro/Dienstleistungsnutzung»

erteilte und diese unangefochten geblieben ist, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 21. April 2020 den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit gegeben hat, sich zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht und zur Kostenverlegung bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu äussern, Abschreibungsverfügung vom 23.06.2020, Nr. 100.2019.229A, Seite 3

dass sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert hat, dass die BVD mit Eingabe vom 28. April 2020 auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet,

dass die EG Münchenbuchsee am 5. Mai 2020 beantragt, das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der von ihr am

20. Februar 2020 erteilten Baubewilligung als gegenstandslos zu erklären, wobei von Amtes wegen zu prüfen sei, ob die Gegenstandslosigkeit vollumfänglich oder nur teilweise sei, und die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, dass die EG Münchenbuchsee betont, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit bisher im «Bistro» ausübte, die Baubewilligung vom 20. Februar 2020 aber für das «Sääli» erteilt worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Eingabe vom 15. November 2019 (S. 2 unten) bewusst ist, dass sie in diesen Raum umziehen muss,

dass die EG Münchenbuchsee weiter vorbringt, das Benützungsverbot sei für alle gewerblich vermieteten Räumlichkeiten im Erdgeschoss verhängt worden, weshalb fraglich sei, ob es nur teilweise oder vollständig gegenstandslos werde,

dass sich vorliegend nicht die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des Benützungsverbots, sondern die Frage nach der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht stellt, dass ein rechtserhebliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht weggefallen ist, nachdem die Nutzung des Gästezimmers («Sääli») als «Treuhandbüro/Dienstleistungsnutzung» bewilligt worden ist, dass das Verfahren daher gemäss Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist, Abschreibungsverfügung vom 23.06.2020, Nr. 100.2019.229A, Seite 4

dass der EG Münchenbuchsee für die Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2019, mit welcher ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde, keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VRPG),

dass es im Übrigen der Verfahrensstand rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und Art. 110 VRPG), dass keine Parteikosten entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 39 Abs. 1 VRPG und Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG;

BSG 161.1) ergibt.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 100.2019.229 wird zufolge Gegenstandslosigkeit vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegnerin

- Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern und mitzuteilen:

- C.________ AG

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Abschreibungsverfügung vom 23.06.2020, Nr. 100.2019.229A, Seite 5

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Abschreibungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.