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154.21 GEBVOEMO CH-BE

Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Bemessung 1 Rahmentarife

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Bemessung 1 Rahmentarife

1. Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach

a dem gesamten Aufwand,

b der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie

c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

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