154.21
GEBVOEMO
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) - Bemessung 1 Rahmentarife
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) · Bemessung 1 Rahmentarife
1. Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach
a dem gesamten Aufwand,
b der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie
c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.