Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2009.00199 • VG ZH VB.2009.00199 KI-generiert

Appeal Regarding Road Building Line Revision and Procedural Fairness

Geschäftsnummer VB.2009.00199
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal challenging the revision of road building lines affecting a property, where the appellant argued their right to appeal was valid despite prior, less favorable lines, and contended procedural errors occurred, specifically the denial of their right to be heard due to the failure to serve them with the opponent's statement, and the rejection of an on-site inspection. The court determined the appellant had standing, cured the procedural defect since a reversal would be futile and the court could rule on discretionary matters, found the prior decision adequately reasoned, and upheld the planning authority's decision to set the new building lines, which considered future road widening and securing a setback, finding the municipal planning review within bounds, and concluding the public interest in the road alignment outweighed the individual's interest in greater building potential.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsbaulinien | Strassenbaulinien Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, obwohl auf seinem Grundstück zuvor für ihn ungünstigere Baulinien als die vorliegend strittigen galten (E. 1.2). Abweisung des Begehrens um Durchführung eines Augenscheins (E. 3). Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht zustellte (E. 4.1.2). Heilung der Gehörsverletzung, da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und ihm diese nicht dienen würde. Daher ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt (E. 4.1.4). Die Vorinstanz griff die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers auf und begründete den Entscheid genügend. Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 4.2). Die von der Baurekurskommission vorgenommene Prüfung bewegt sich im Rahmen der von Gesetzes wegen grundsätzlich umfassenden Kognition und der in der Praxis geübten Zurückhaltung der Rekursbehörden bei der Prüfung kommunaler Planung (E. 5). Rechtsgrundlagen zum Zweck der Strassenbaulinien (E. 6.1). Die Berücksichtigung einer künftigen Verbreiterung der Strasse sowie die Sicherung eines Vorgartenstreifens und damit der gewählte Baulinienabstand erscheinen rechtmässig (E. 6.2.2, 6.3.2). Rechtsgrundlagen zur gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten durch die Strassenbaulinien (E. 7.1). Die Verschiebung der Baulinien hangaufwärts ist nicht zu beanstanden (E. 7.2-7.5). Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer weitergehenden Bebauung seines Grundstücks (E. 8). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Baulinie prozessuale Revision Gemeindestrasse Baukontrolle Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

The court considered the basis of the right to be heard (rechtliches Gehör) in its reasoning, although the final decision was reached through healing (Heilung) of the violation.

Art. 36 BV

The general principles of public law, which relate to the weighing of interests, are mentioned in the context of the decision.

§ 98 PBG

This provision relates to the powers of review (Kognition) of the administrative court regarding municipal planning decisions.

§ 10 Abs. I VRG

This procedural rule is likely cited in relation to the court's power to rule on the merits after curing procedural defects.

Art. 49 VRG

This provision governs the outcome of the administrative appeal, leading to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2009.00199

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2009.00199 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2010 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.03.2011 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verkehrsbaulinien · Strassenbaulinien Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, obwohl auf seinem Grundstück zuvor für ihn ungünstigere Baulinien als die vorliegend strittigen galten (E. 1.2).

Abweisung des Begehrens um Durchführung eines Augenscheins (E. 3). Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, indem sie ihm die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht zustellte (E. 4.1.2). Heilung der Gehörsverletzung, da der Beschwerdeführer keine Rückweisung beantragte und ihm diese nicht dienen würde. Daher ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Ermessensfragen ermächtigt (E. 4.1.4). Die Vorinstanz griff die wesentlichen Argumente des Beschwerdeführers auf und begründete den Entscheid genügend.

Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör nicht verletzt (E. 4.2). Die von der Baurekurskommission vorgenommene Prüfung bewegt sich im Rahmen der von Gesetzes wegen grundsätzlich umfassenden Kognition und der in der Praxis geübten Zurückhaltung der Rekursbehörden bei der Prüfung kommunaler Planung (E. 5). Rechtsgrundlagen zum Zweck der Strassenbaulinien (E. 6.1). Die Berücksichtigung einer künftigen Verbreiterung der Strasse sowie die Sicherung eines Vorgartenstreifens und damit der gewählte Baulinienabstand erscheinen rechtmässig (E. 6.2.2, 6.3.2).

Rechtsgrundlagen zur gleichmässigen Belastung beider Strassenseiten durch die Strassenbaulinien (E. 7.1). Die Verschiebung der Baulinien hangaufwärts ist nicht zu beanstanden (E. 7.2-7.5). Das öffentliche Interesse überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer weitergehenden Bebauung seines Grundstücks (E. 8). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · BAULINIENREVISION BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG ERMESSENSÜBERPRÜFUNG HEILUNG INTERESSENABWÄGUNG KOGNITION LEGITIMATION RECHTLICHES GEHÖR REPLIKRECHT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSBAULINIEN · Rechtsnormen:

· Art. 29 BV Art. 36 BV § 96 Abs. II lit. a PBG § 98 PBG § 10 Abs. I VRG § 21 VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3