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SB.2011.00031 • VG ZH SB.2011.00031 KI-generiert

Late Tax Appeal Dismissed Due to Faulty Service of Notice

Geschäftsnummer SB.2011.00031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a tax relief application because the appeal was filed late, based on the principle that a party involved in litigation is responsible for ensuring receipt of official correspondence. The decision being appealed had been sent to the appellant's residence but was forwarded to a post office box address due to a standing forwarding order, where it was not collected within the retention period. The court reasoned that the appellant's forwarding order culpably prevented the proper service of the official document, meaning service was legally deemed complete seven days after the ordinary collection deadline, rendering the subsequent appeal untimely and thus inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Steuererlass | Nichteintreten auf Ausstandsbegehren; Beschwerdefrist: Gemäss Auskunft der Post konnte der Rekursentscheid aufgrund eines bestehenden Auftrags nicht am Wohnort des Pflichtigen zugestellt werden, sondern wurde an eine Postlageradresse nachgeschickt. Den Entscheid hat der Pflichtige erst nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist am Postschalter in Empfang genommen. Da er sich in einem Prozessrechtsverhältnis befunden hat, indem er ein Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Erlassgesuchs erhoben hatte, musste er mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen und hätte dafür besorgt sein müssen, die Sendung fristgerecht zu empfangen. Mit seinem Nachsendeauftrag an eine Postlageradresse hat er die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung daher schuldhaft verhindert. Demzufolge hat diese am siebten Tag der ordentlichen Abholfrist als zugestellt zu gelten, womit die Beschwerde verspätet erfolgt ist (E. 2.3). Nichteintreten; Gegenstandslosigkeit UP

Schlagwörter

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Kündigungsfrist Steuerstreitverfahren Beschwerdelegitimation verspätete Eingabe Steuerabzug Steuerbezug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 lit. m BGG

This provision is listed among the cited norms and likely pertains to the basis for the court's procedural decision regarding the appeal.

Art. 60 VRG

This provision is cited and likely relates to the procedural rules governing the administrative appeal process or its handling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2011.00031

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · SB.2011.00031 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.08.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Steuerrecht · Betreff: · Steuererlass · Nichteintreten auf Ausstandsbegehren; Beschwerdefrist: Gemäss Auskunft der Post konnte der Rekursentscheid aufgrund eines bestehenden Auftrags nicht am Wohnort des Pflichtigen zugestellt werden, sondern wurde an eine Postlageradresse nachgeschickt. Den Entscheid hat der Pflichtige erst nach Ablauf der einmonatigen Aufbewahrungsfrist am Postschalter in Empfang genommen.

Da er sich in einem Prozessrechtsverhältnis befunden hat, indem er ein Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Erlassgesuchs erhoben hatte, musste er mit der Zustellung des Rekursentscheids rechnen und hätte dafür besorgt sein müssen, die Sendung fristgerecht zu empfangen. Mit seinem Nachsendeauftrag an eine Postlageradresse hat er die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung daher schuldhaft verhindert. Demzufolge hat diese am siebten Tag der ordentlichen Abholfrist als zugestellt zu gelten, womit die Beschwerde verspätet erfolgt ist (E. 2.3).

Nichteintreten; Gegenstandslosigkeit UP · --- · Stichworte: · AUFBEWAHRUNG AUSSTANDSBEGEHREN BESCHWERDEFRIST GEGENSTANDSLOSIGKEIT NACHSENDEAUFTRAG NICHTEINTRETEN ORDNUNGSGEMÄSS POST POSTLAGERND PRÄSIDIALVERFÜGUNG SCHULDHAFTE VERHINDERUNG STEUERERLASS UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) ZUSTELLFIKTION ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 83 lit. m BGG Art. 29 Abs. II BV Art. 30 Abs. I BV § 119 StG § 185 Abs. I StG § 9 Abs. II VO StG § 60 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3