Professor Promotion Appeal Based on Decades-Old Academic Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant appealed the rejection of their promotion to full professor, which was based on an instance of academic misconduct (dual publication) that occurred over a decade prior, despite an otherwise long and unblemished record. The court determined it had jurisdiction because the matter concerned fundamental principles of public service law, and the claimant retained standing to sue despite potential retirement. The court reasoned that since statutory law did not detail the material requirements for professorial promotion, the University Council possessed discretion, though this discretion must be exercised properly; ultimately, given the age and isolated nature of the misconduct, the claimant's non-promotion was deemed an abuse of discretion, leading the court to overturn the decision and remit the case for re-evaluation of the remaining promotion criteria and salary level.
Legislator-Regeste
AmtlichAblehnung der Beförderung zum ordentlichen Professor | Ablehnung einer Beförderung zum ordentlichen Professor infolge wissenschaftlicher Unlauterkeit Zuständigkeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil die Streitigkeit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur und jedenfalls weil die sich stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 1). Beschwerdelegitimation: Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile altershalber zurückgetreten sein dürfte, ist sein Rechtsschutzinteresse aktuell (E. 2). Rechtsgrundlagen des Beförderungsverfahrens für Professorinnen und Professoren an der Universität Zürich. Die materiellen Voraussetzungen einer Beförderung sind gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kommt dem entscheidenden Universitätsrat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Einen Anspruch auf Beförderung zum Ordinarius gibt es in diesem Sinn nicht. Der Universitätsrat hat sein Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben (E. 3). Unter den dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Umständen (einmalige Doppelpublikation vor mehr als zehn Jahren, ansonsten langjährige und qualitativ unbestrittenermassen einwandfreie Forschungs- und Lehrtätigkeit, Akzeptanz der Verfehlung und Reue, seinerzeit nur schriftliche Verwarnung seitens des Rektorats, kein nachgewiesener Reputationsschaden der Universität oder Beeinträchtigung des öffentlichen Vertrauens in die Lauterkeit der wissenschaftlichen Forschung) erweist sich die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers als ermessensmissbräuchlich (E. 6.1 f.). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid. Die Beschwerdegegnerin wird darüber zu befinden haben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Beförderung des Beschwerdeführers erfüllt sind und gegebenenfalls, in welche Lohnstufe er zu befördern wäre (E. 6.3). Kosten- und Entschädigungfolgen (E. 7). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 8). Teilweise Gutheissung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2008.00050
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2008.00050 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.04.2009 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Ablehnung der Beförderung zum ordentlichen Professor · Ablehnung einer Beförderung zum ordentlichen Professor infolge wissenschaftlicher Unlauterkeit Zuständigkeit. Das Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil die Streitigkeit nicht ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur und jedenfalls weil die sich stellende Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 1).
Beschwerdelegitimation: Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile altershalber zurückgetreten sein dürfte, ist sein Rechtsschutzinteresse aktuell (E. 2). Rechtsgrundlagen des Beförderungsverfahrens für Professorinnen und Professoren an der Universität Zürich. Die materiellen Voraussetzungen einer Beförderung sind gesetzlich nicht geregelt. Deshalb kommt dem entscheidenden Universitätsrat ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Einen Anspruch auf Beförderung zum Ordinarius gibt es in diesem Sinn nicht. Der Universitätsrat hat sein Ermessen aber pflichtgemäss auszuüben (E. 3).
Unter den dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Umständen (einmalige Doppelpublikation vor mehr als zehn Jahren, ansonsten langjährige und qualitativ unbestrittenermassen einwandfreie Forschungs- und Lehrtätigkeit, Akzeptanz der Verfehlung und Reue, seinerzeit nur schriftliche Verwarnung seitens des Rektorats, kein nachgewiesener Reputationsschaden der Universität oder Beeinträchtigung des öffentlichen Vertrauens in die Lauterkeit der wissenschaftlichen Forschung) erweist sich die Nichtbeförderung des Beschwerdeführers als ermessensmissbräuchlich (E. 6.1 f.).
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zum Neuentscheid. Die Beschwerdegegnerin wird darüber zu befinden haben, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Beförderung des Beschwerdeführers erfüllt sind und gegebenenfalls, in welche Lohnstufe er zu befördern wäre (E. 6.3). Kosten- und Entschädigungfolgen (E. 7). Rechtsmittel ans Bundesgericht (E. 8).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEFÖRDERUNG ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSMISSBRAUCH ERMESSENSÜBERPRÜFUNG GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN PROFESSOR/-IN RECHTSANWENDUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE RÜCKWEISUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNIVERSITÄT UNIVERSITÄTSRAT WISSENSCHAFT WISSENSCHAFTLICHER BERUF · Rechtsnormen: · Art. 6 Abs. 1 EMRK § 11 UniversitätsG § 29 Abs. 5 Ziff. 9 UniversitätsG § 31 Abs. 3 Ziff. 5 UniversitätsG § 46 Abs. 1 UniversitätsG § 21 lit. a VRG § 38 VRG § 50 Abs. 2 lit. c VRG § 74 Abs. 2 VRG § 74 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3