Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2024.00351 • VG ZH VB.2024.00351 KI-generiert

Cantonal Election Validation After Post-Election Party Switch

Geschäftsnummer VB.2024.00351
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the validation of election results for a cantonal council following a political party change by an elected representative shortly after the February 2023 election. The central issue, referred back by the Federal Court, was whether the timing and rationale for the post-election party switch constituted a severe deception of the voters, thereby violating the freedom of election guaranteed under constitutional law. After conducting a detailed evidentiary process, including witness and party questioning, the Cantonal Administrative Court concluded that a severe deception of the voting public could not be established based on the evidence presented, thereby upholding the election results, despite a dissenting minority opinion within the chamber.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erwahrung der Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrats vom 12. Februar 2023 | [Beurteilung des Parteiwechsels von Kantonsrätin Isabel Garcia nach den Kantonsratswahlen am 12. Februar 2023] Nach dem Bundesgericht ist die Täuschung über die "wahre" Listenzugehörigkeit eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten, die die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahlfreiheit verletze (E. 2.2). Hier legten der Zeitpunkt der Mitteilung des Parteiwechsels und die damals angeführten Gründe den Schluss nahe, dass eine solche Irreführung der Stimmberechtigten stattgefunden haben könnte. Die vorhandene Vermutungsbasis genügt(e) dem Bundesgericht aber weder für die Annahme, dass die Stimmberechtigten tatsächlich über die wahre Listen-/Parteizugehörigkeit der Beschwerdegegnerin in die Irre geführt wurden, noch dafür, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Gegenbeweis antreten müsste. Sie bietet aus Sicht des Bundesgerichts vielmehr Anlass für eine beweismässige Erhebung und Überprüfung des relevanten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (zum Ganzen E. 4.1). Das Verwaltungsgericht kommt nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss, dass eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten nicht erstellt ist (E. 4.4-4.6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

KI-generiert
Wahlergebnis politische Minderheit Ungültigkeit einer Wahl Regionalwahl Wiederwahl von Staatsbediensteten Stimmenmehrheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 34 Abs. 2 BV

The court found that a serious misleading of the voters was not established, which is the core issue related to this constitutional provision concerning electoral freedom.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited in the context of general principles guiding the decision, although not the primary ground for the final order.

Art. 29a BV

Cited in the context of general principles guiding the decision, although not the primary ground for the final order.

Art. 34 Abs. 1 BV

Cited in the context of general principles guiding the decision, although not the primary ground for the final order.

Art. 60 VRG

This provision likely governed the procedure for the decision, as it is listed among the cited norms.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2024.00351

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225359&W10_KEY=13317459&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2024.00351 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2025 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Erwahrung der Ergebnisse der Erneuerungswahl der Mitglieder des Kantonsrats vom 12. Februar 2023 · [Beurteilung des Parteiwechsels von Kantonsrätin Isabel Garcia nach den Kantonsratswahlen am 12. Februar 2023] Nach dem Bundesgericht ist die Täuschung über die "wahre" Listenzugehörigkeit eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten, die die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahlfreiheit verletze (E. 2.2).

Hier legten der Zeitpunkt der Mitteilung des Parteiwechsels und die damals angeführten Gründe den Schluss nahe, dass eine solche Irreführung der Stimmberechtigten stattgefunden haben könnte. Die vorhandene Vermutungsbasis genügt(e) dem Bundesgericht aber weder für die Annahme, dass die Stimmberechtigten tatsächlich über die wahre Listen-/Parteizugehörigkeit der Beschwerdegegnerin in die Irre geführt wurden, noch dafür, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Gegenbeweis antreten müsste. Sie bietet aus Sicht des Bundesgerichts vielmehr Anlass für eine beweismässige Erhebung und Überprüfung des relevanten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (zum Ganzen E. 4.1).

Das Verwaltungsgericht kommt nach Durchführung eines Beweisverfahrens zum Schluss, dass eine schwere Irreführung der Stimmberechtigten nicht erstellt ist (E. 4.4-4.6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · BEWEISLAST BEWEISMASSNAHMEN BEWEISPFLICHT GESETZLICHE GRUNDLAGE INDIZIEN IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN MITWIRKUNGSPFLICHT PARTEIBEFRAGUNG POLITISCHE RECHTE POPULARBESCHWERDE PROPORZWAHL STIMMBÜRGERSCHAFT STIMMRECHTSBESCHWERDE TREU UND GLAUBEN ÜBERWEISUNG ÜBERWEISUNG DURCH DAS BUNDESGERICHT UNTERSUCHUNGSPFLICHT WAHL WAHLFREIHEIT ZEUGENBEFRAGUNG ZWANGSMASSNAHMEN · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 3 BV Art. 29a BV Art. 34 Abs. 1 BV Art. 34 Abs. 2 BV § 7 VRG § 60 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1