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VB.2016.00321 • VG ZH VB.2016.00321 KI-generiert

Appeal Regarding Postponement of Custodial Sentence Due to Fitness Concerns

Geschäftsnummer VB.2016.00321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person subject to a twelve-day substitute custodial sentence sought a postponement of the commencement of their sentence from the administrative court, citing an inability to cope with imprisonment, but the court found that the issue of fitness to serve the sentence had not been decided by the lower authority or the opposing party, thus making it outside the scope of review for the appeal proceedings, leading to non-admittance of the postponement request due to the court's lack of functional jurisdiction. However, for procedural economy, the court transferred the request to the originally competent authority for examination, while upholding the challenged decision regarding the summons for the execution of the sentence in all other respects, ultimately dismissing the appeal to the extent it was admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Vorladung in den Strafvollzug | Straf- und Massnahmenvollzug: Vorladung in den Strafvollzug (Vollzug einer zwölftägigen Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals vor Verwaltungsgericht um Verschiebung des Strafantritts wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit (E. 2.1). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann indessen nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Vorliegend haben bislang weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner über die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers entschieden, weshalb sie auch nicht im Beschwerdeverfahren behandelt werden kann. Auf das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (E. 2.2). Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich jedoch als gerechtfertigt, das Gesuch zur Prüfung an den (erstinstanzlich) zuständigen Beschwerdegegner zu überweisen (E. 2.3). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Ersatzfreiheitsstrafe Gesuch an eine Behörde Überweisung wegen Unzuständigkeit Verfahrensüberprüfung Verhandlungsverschiebung Hafterstehungsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 70 VRG

Cited in relation to the court's decision regarding the referral of the application for examination to the competent authority (implicit ground for the procedural decision regarding referral/waiver to rule).

Art. 5 Abs. II VRG

Cited in relation to the court's jurisdiction concerning the application.

§ 439 Abs. II StPO CH

Cited in relation to the application for postponement of the start of the sentence.

Art. 106 Abs. IV StGB

Cited in relation to the subject matter of the appeal (serving the sentence).

Art. 372 StGB

Cited in relation to the subject matter of the appeal (serving the sentence).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2016.00321

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2016.00321 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2016 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Vorladung in den Strafvollzug · Straf- und Massnahmenvollzug: Vorladung in den Strafvollzug (Vollzug einer zwölftägigen Ersatzfreiheitsstrafe). Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals vor Verwaltungsgericht um Verschiebung des Strafantritts wegen fehlender Hafterstehungsfähigkeit (E. 2.1).

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann indessen nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Vorliegend haben bislang weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner über die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers entschieden, weshalb sie auch nicht im Beschwerdeverfahren behandelt werden kann. Auf das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten (E. 2.2).

Aus prozessökonomischen Gründen erweist es sich jedoch als gerechtfertigt, das Gesuch zur Prüfung an den (erstinstanzlich) zuständigen Beschwerdegegner zu überweisen (E. 2.3). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG FUNKTIONELLE ZUSTÄNDIGKEIT HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT STRAFANTRITT STRAFVOLLZUG STREITGEGENSTAND ÜBERWEISUNGSPFLICHT VERSCHIEBUNGSGESUCH VOLLZUGSANORDNUNG VORLADUNG · Rechtsnormen:

· Art. 106 Abs. IV StGB Art. 372 StGB § 439 Abs. II StPO CH § 5 Abs. II VRG § 70 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4