Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2014.00593 • VG ZH VB.2014.00593 KI-generiert

Challenge Dismissed Against Electricity Consumption Fee Calculation

Geschäftsnummer VB.2014.00593
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a challenge against an electricity consumption fee, where the appellant disputed the billed amount and period, claiming a shorter consumption duration of 35 days instead of 47 and an overly high consumption figure of 600 kWh. The court found no violation of the principle of official inquiry, reasoning that the charging authority was justified in setting the billing end date to the day the tenant reported moving out, regardless of a seemingly earlier move, and that the calculated consumption was plausible based on prior usage data and the high consumption of an electric boiler, making further inquiry unnecessary. Furthermore, the court found no violation of the right to be heard and denied the request for cost-free proceedings due to the obvious lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gebühren | Gebühren für Elektrizitätsbezug. [Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012. Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bereits am 5. Oktober 2011 aus seiner ehemaligen Wohnung ausgezogen und der ins Recht gelegte neue Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist angesichts der durch ihn am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung und der Haftung der Mieter für den Stromverbrauch bis zum Tag der Auszugsmeldung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ende der Bezugsperiode auf den 11. Oktober festgelegt hat (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss Bulletin) und den hohen Stromverbrauch des Elektroboilers nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten auseinandergesetzt hat (E. 4.5). Nichtgewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenberechnung bestrittene Forderung Auferlegung von Verfahrenskosten unrechtmässige Entziehung von Energie Rechte des Mieters Energiesteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 60 VRG

Cited in the context of the final order regarding the non-granting of free legal aid due to obvious hopelessness of the case.

§ 52 Abs. I VRG

Cited in the context of the final order concerning the dismissal of the appeal.

§ 7 VRG

Cited in the context of the final order concerning the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00593

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00593 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren für Elektrizitätsbezug. [Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012. Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen.

Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bereits am 5. Oktober 2011 aus seiner ehemaligen Wohnung ausgezogen und der ins Recht gelegte neue Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist angesichts der durch ihn am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung und der Haftung der Mieter für den Stromverbrauch bis zum Tag der Auszugsmeldung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ende der Bezugsperiode auf den 11.

Oktober festgelegt hat (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss Bulletin) und den hohen Stromverbrauch des Elektroboilers nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten auseinandergesetzt hat (E. 4.5).

Nichtgewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT ELEKTRIZITÄT GEBÜHREN GEBÜHRENERHEBUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSÖFFNUNG STROMGEBÜHR STROMLIEFERUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen: · Art. 2 EnG § 7 VRG § 52 Abs. I VRG § 60 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3