Challenge Dismissed Against Electricity Consumption Fee Calculation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed a challenge against an electricity consumption fee, where the appellant disputed the billed amount and period, claiming a shorter consumption duration of 35 days instead of 47 and an overly high consumption figure of 600 kWh. The court found no violation of the principle of official inquiry, reasoning that the charging authority was justified in setting the billing end date to the day the tenant reported moving out, regardless of a seemingly earlier move, and that the calculated consumption was plausible based on prior usage data and the high consumption of an electric boiler, making further inquiry unnecessary. Furthermore, the court found no violation of the right to be heard and denied the request for cost-free proceedings due to the obvious lack of merit in the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren | Gebühren für Elektrizitätsbezug. [Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012. Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen. Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bereits am 5. Oktober 2011 aus seiner ehemaligen Wohnung ausgezogen und der ins Recht gelegte neue Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist angesichts der durch ihn am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung und der Haftung der Mieter für den Stromverbrauch bis zum Tag der Auszugsmeldung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ende der Bezugsperiode auf den 11. Oktober festgelegt hat (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss Bulletin) und den hohen Stromverbrauch des Elektroboilers nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten auseinandergesetzt hat (E. 4.5). Nichtgewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertCited in the context of the final order regarding the non-granting of free legal aid due to obvious hopelessness of the case.
Cited in the context of the final order concerning the dismissal of the appeal.
Cited in the context of the final order concerning the dismissal of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2014.00593
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2014.00593 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.06.2015 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren · Gebühren für Elektrizitätsbezug. [Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der in Rechnung gestellten Forderung von Fr. 121.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. März 2012. Während die Beschwerdegegnerin von einer Bezugsperiode von 47 Tagen ausgeht, stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe nur während 35 Tagen Strom bezogen.
Zudem erachtet der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin auf 600 kWh bezifferte Bezugsmenge als zu hoch.] Keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.2). Auch wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bereits am 5. Oktober 2011 aus seiner ehemaligen Wohnung ausgezogen und der ins Recht gelegte neue Mietvertrag auf den 1. Oktober 2011 datiert, ist angesichts der durch ihn am 11. Oktober 2011 erfolgten Auszugsmeldung und der Haftung der Mieter für den Stromverbrauch bis zum Tag der Auszugsmeldung nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Ende der Bezugsperiode auf den 11.
Oktober festgelegt hat (E. 4.2.2). Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Vergleichszahlen (Stromverbrauch in der besagten Wohnung im Vorjahr sowie allgemeine Durchschnittswerte gemäss Bulletin) und den hohen Stromverbrauch des Elektroboilers nachvollziehbar dargelegt, weshalb der in Rechnung gestellte Stromverbrauch plausibel und nicht von weiteren Stromverbrauchsquellen auszugehen ist. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Bewohneranzahl, Jahreszeit und Nutzungsverhalten auseinandergesetzt hat (E. 4.5).
Nichtgewährung der unentgeltliche Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.3).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT ELEKTRIZITÄT GEBÜHREN GEBÜHRENERHEBUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSÖFFNUNG STROMGEBÜHR STROMLIEFERUNG UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ · Rechtsnormen: · Art. 2 EnG § 7 VRG § 52 Abs. I VRG § 60 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3