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VB.2013.00693 • VG ZH VB.2013.00693 KI-generiert

Mootness of Appeal Regarding Expired Protective Measures Under Violence Protection Act

Geschäftsnummer VB.2013.00693
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court determined that an appeal concerning protective measures under the Protection Against Violence Act became moot because the measures expired during the pendency of the appeal, thus extinguishing the appellant's current legal interest. The court reasoned that since the procedure became objectless, it would rule on costs and compensation based on a summary review of the facts preceding the mootness, considering who caused the procedural termination and which party would likely have won; given that the lower court's decision appeared legally sound and the extension of protection measures justified, the appeal would likely have been dismissed, leading the court to impose the appeal costs on the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130045 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Schutzmassnahmen liefen nach der Beschwerdeerhebung aus; das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.1). Die vorinstanzliche Verfügung erscheint nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Schlagwörter

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Gesetzlicher Schutz Verfahrenskosten Geschäftsordnung Einstellung wegen Körperverletzung Wegnahmerecht Verfahrensabschreibung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VRG

The court decided on the costs of the appeal proceedings based on this provision due to the mootness of the case.

§ 21 Abs. I VRG

Used in relation to the assessment of costs and compensation in moot cases.

§ 13 Abs. II VRG

Used in relation to the assessment of costs and compensation in moot cases.

Art. 2 Abs. I lit. a GSG

Although mentioned, the decision primarily rules on mootness and costs; however, this provision concerns the underlying subject matter (Protective measures under the Protection against Violence Act).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00693

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00693 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130045 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Schutzmassnahmen liefen nach der Beschwerdeerhebung aus; das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2).

Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.1). Die vorinstanzliche Verfügung erscheint nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt.

Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG § 13 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4