Mootness of Appeal Regarding Expired Protective Measures Under Violence Protection Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court determined that an appeal concerning protective measures under the Protection Against Violence Act became moot because the measures expired during the pendency of the appeal, thus extinguishing the appellant's current legal interest. The court reasoned that since the procedure became objectless, it would rule on costs and compensation based on a summary review of the facts preceding the mootness, considering who caused the procedural termination and which party would likely have won; given that the lower court's decision appeared legally sound and the extension of protection measures justified, the appeal would likely have been dismissed, leading the court to impose the appeal costs on the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130045 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Schutzmassnahmen liefen nach der Beschwerdeerhebung aus; das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.1). Die vorinstanzliche Verfügung erscheint nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court decided on the costs of the appeal proceedings based on this provision due to the mootness of the case.
Used in relation to the assessment of costs and compensation in moot cases.
Used in relation to the assessment of costs and compensation in moot cases.
Although mentioned, the decision primarily rules on mootness and costs; however, this provision concerns the underlying subject matter (Protective measures under the Protection against Violence Act).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2013.00693
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2013.00693 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.11.2013 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS130045 · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Die Schutzmassnahmen liefen nach der Beschwerdeerhebung aus; das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2).
Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (E. 3.1). Die vorinstanzliche Verfügung erscheint nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen als gerechtfertigt.
Wäre das Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen (E. 3.3). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (E. 3.4). Abschreibung als gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · GEGENSTANDSLOSIGKEIT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KOSTENAUFLAGE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE SUMMARISCHE PRÜFUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG § 13 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4