Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_636/2011 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Legal Aid and Cost Deposit)

Geschäftsnummer 9C_636/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a female complainant challenging two decisions made by a cantonal court regarding her requests for free legal representation in a health insurance dispute. The court had denied her requests, citing a potential for abusive legal action and requiring her to pay a cost advance. The complainant sought to contest these decisions, arguing they were unjust and discriminatory, but the Federal Tribunal determined that her complaints did not meet the necessary legal requirements and decided not to proceed with the case. Consequently, she was also ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 1 KVG, Art. 61 lit. a ATSG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG; Appellant v. Cantonal Court (Legal Aid and Cost Deposit): The court had denied her requests, citing a potential for abusive legal action and requiring her to pay a cost advance. The complainant sought to contest these decisions, arguing they were unjust and discriminatory, but the Federal Tribunal determined that her complaints did not meet the necessary legal requirements and decided not to proceed with the case. Consequently, she was also ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Leistung des Kostenvorschusses Rechtsschutzinteresse Abschlagszahlungen verfassungsmässige Anforderung Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG

The Federal Tribunal ruled not to enter upon the appeals according to this procedural provision in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the appellant in the dispositive (order No. 3).

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeals due to non-remediable disadvantage, though the ultimate decision was non-admission under Art. 108 BGG.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_636/2011, 9C_637/2011

Urteil vom 15. September 2011

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Hermes Krankenkasse, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 7. Juli 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerden vom 1. September 2011 gegen die beiden Beschlüsse 730 11 41 und 730 11 144 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,

dass ein Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts, mit welchem die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern, wie hier der Fall, zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei (hier infolge mutwilliger Beschwerdeführung) abhängig gemacht wird (Urteile 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 1 und 2D_1/2007 vom 2. April 2007 E. 2.1 und 3.2),

dass die Beschwerden unter diesem Gesichtspunkt zulässig sind ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass die Beschwerdeführerin indessen die Anordnung der Kostenpflichtigkeit als solche anerkennt und darum ersucht, es sei ihr eine angemessene Frist von zwei Monaten einzuräumen, um "die Mittel für den Kostenvorschuss (...) für diese Angelegenheit zu budgetieren",

dass dieses Begehren zweifellos ausserhalb des (durch das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids bestimmten) massgebenden Verfahrensgegenstandes liegt, über den allein geurteilt werden könnte,

dass die Beschwerden daher offensichtlich unzulässig sind,

dass des Weiteren die Beschwerden den Mindestanforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügen würden (dazu BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wenn davon auszugehen wäre, die Beschwerdeführerin fechte jeweils die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung als solche an,

dass diesfalls nämlich den Ausführungen nicht entnommen werden könnte, inwiefern das vorinstanzliche Erkenntnis, die Rechtsmittel seien aussichtslos und es seien (in Abweichung von der Regel der Kostenlosigkeit; Art. 1 KVG und Art. 61 lit. a ATSG ) Kostenvorschüsse wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu erheben, rechtsfehlerhaft ( Art. 95 BGG ) sein soll,

dass insbesondere das Vorbringen, die angefochtenen Entscheide seien willkürlich und diskriminierend (vgl. Art. 9 und 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte,

dass aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird (vgl. die Urteile 9C_482/2011 vom 22. Juli 2011 und 9C_267/2011 vom 21. April 2011),

erkennt der Präsident:

1. Die Verfahren 9C_636/2011 und 9C_637/2011 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. September 2011

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub