Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SK 2022 184 • OG BE SK 2022 184 KI-generiert

Swiss Higher Court Partially Upholds Appeal Against Substitute Custodial Sentence Due to Time-Barred Fines

Geschäftsnummer SK 2022 184
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Higher Court partially upheld a convicted individual's appeal against an order to serve a cumulative 10-day substitute custodial sentence (Ersatzfreiheitsstrafe) for unpaid fines, which was ordered following an initial notification and a rejected appeal by the cantonal Security Directorate (SID) that also withdrew the suspensive effect of a potential further appeal. The court reasoned that two specific underlying proceedings, totaling 3 days of the sentence, had since become time-barred under Article 109 of the Swiss Penal Code, leading to the partial annulment of the SID's decision and the initial order to serve those portions. However, the court dismissed the remaining appeal, rejecting arguments that aggregating short substitute sentences was unduly harsh or disproportionate, or that the individual was unaware of the consequences due to limited language skills or lack of communication, as the original judgments clearly stipulated the substitute sanctions and provided recourse through subsequent fine payment (Art. 106 para. 4 StGB), and the aggregation conformed to enforcement rules given the impracticality of separate short sentences.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 1 Bst, Art. 53 JVG, Art. 86 Abs. 2 VRPG, Art. 52 Abs. 1 JVG, Art. 41 Abs. 2 VRPG, Art. 79 VRPG; Swiss Higher Court Partially Upholds Appeal Against Substitute Custodial Sentence Due to Time-Barred Fines: The court reasoned that two specific underlying proceedings, totaling 3 days of the sentence, had since become time-barred under Article 109 of the Swiss Penal Code, leading to the partial annulment of the SID's decision and the initial order to serve those portions. However, the court dismissed the remaining appeal, rejecting arguments that aggregating short substitute sentences was unduly harsh or disproportionate, or that the individual was unaware of the consequences due to limited language skills or lack of communication, as the original judgments clearly stipulated the substitute sanctions and provided recourse through subsequent fine payment (Art. 106 para. 4 StGB), and the aggregation conformed to enforcement rules given the impracticality of separate short sentences.

Schlagwörter

KI-generiert
Ersatzfreiheitsstrafe Strafzumessung unbezahlte Bussen Verfahrensvorschriften Zulassung der Zwangsvollstreckung Verwaltungssanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0)

Cited in the reasoning leading to the partial acceptance of the appeal, concluding that the execution period expired for certain sentences, which is the core basis for the annulment order in point 1.

Art. 106 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning to justify the original imposition of custodial sentences for non-payment of fines, which forms the basis for the dismissal of the remaining part of the appeal in point 1.

Art. 106 Abs. 4 StGB

Cited in the reasoning related to the right of the appellant to avoid execution by subsequent payment, supporting the dismissal of the appeal in point 1.

Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG; SR 311.01)

Cited in the reasoning concerning the manner of execution (cumulation) of several sentences, supporting the dismissal of the appeal in point 1.

Art. 79a Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning to dismiss the appellant's argument regarding substitution of sentences through community service.

Art. 52 Abs. 1 JVG

Cited regarding the jurisdiction of the Criminal Chamber to review decisions of the Security Directorate in execution matters.

Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11)

Cited regarding the jurisdiction of the 2nd Criminal Chamber to review the decision.

Art. 53 JVG

Cited as the procedural rule governing the appeal, referring to the cantonal Administrative Procedure Act (VRPG).

Art. 86 Abs. 2 VRPG

Cited via Art. 53 JVG, stating that Articles 79 and 80 to 84a VRPG apply accordingly.

Art. 41 Abs. 2 VRPG

Cited to confirm that the appeal was filed within the deadline.

Art. 79 VRPG

Cited to confirm the appellant's standing to appeal (active legitimacy).

Art. 80 VRPG

Cited to define the scope of review (Kognition) of the Criminal Chamber.

Art. 28 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12)

Used to determine the amount of court fees for the appeal proceedings before the High Court (Obergericht).

Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited in the dispositive point 3 to allocate the court costs to the appellant and the Canton Bern based on the outcome of the appeal.

Art. 104 Abs. 2 VRPG

Cited to confirm that the appellant incurred no compensable expenses.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the final orders (dispositive), therefore it is excluded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 184 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juni 2022

Besetzung Oberrichter Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber Stähli

Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern

Gegenstand Aufgebot zum Strafantritt

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 17. März 2022 (2022.SIDGS.108)

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 bot das Amt für Justizvollzug, Bewährungsund Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer)

per 7. Februar 2022 zum Vollzug mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 10 Tagen auf (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID) mit

Entscheid vom 17. März 2022 ab (pag. 3 ff.). Zugleich entschied die SID, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafen per 31. März 2022 anzutreten hat, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Ferner auferlegte sie dem Beschwerdeführer die auf CHF 800.00 bestimmten Verfahrenskosten.

2. Mit Eingabe vom 25. März 2022 (Eingang: 28. März 2022) wendete sich der Beschwerdeführer an das Obergericht und monierte sinngemäss, die Anordnung der SID betreffend das neue Aufgebotsdatum verbunden mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde verwehre ihm faktisch den Rechtsweg. Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre bereits angetreten oder gar vollzogen, bevor ein Entscheid der Beschwerdeinstanz getroffen bzw. überhaupt Beschwerde erhoben worden wäre (zum Ganzen pag. 1).

3. Gestützt auf die Eingabe vom 25. März 2022 eröffnete die Kammer mit Verfügung vom 29. März 2022 ein Beschwerdeverfahren, forderte bei der SID die relevanten Akten an und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung (pag. 15 f.). Nach Eingang der Stellungnahme der SID und der Akten wurde am 30. März 2022 verfügt, dass die Ziffer 3 des Beschwerdeentscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. März 2022 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung somit wiederhergestellt wird (pag. 31 f.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Eingabe vom 25. März 2022 den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt und er innert der laufenden Beschwerdefrist eine neue Eingabe einzureichen hat, andernfalls das Verfahren ohne weiteren Schriftenwechsel als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Parteien wurden vor der ordentlichen Eröffnung der Verfügung vom 30. März 2022 telefonisch über deren Inhalt informiert (pag. 41).

4. Am 19. April 2022 wurde im Briefkasten des Obergerichts eine auf den 16. April 2022 datierte Eingabe des Beschwerdeführers vorgefunden (pag. 53 ff.). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung des Beschwerdeentscheids der SID vom 17.

März 2022.

5. Die SID und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeentscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 69; pag. 79).

II. Formelles

6. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1)

i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).

7. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m.

Art. 41 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG.

III. Materielles

8. Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seines Begehrens zusammengefasst vor, dass das Summieren mehrerer kurzer Ersatzfreiheitsstrafen zu einer längeren Freiheitsstrafe eine strengere, mithin nicht mehr verschuldensangemessene Bestrafung bedeute. Dies habe für ihn schwerwiegende finanzielle Konsequenzen, die ihn in seiner Existenz gefährden würden. Aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse und wegen des Ausbleibens einer Kontaktierung durch die BVD sei ihm ohnehin nicht klar gewesen, dass nicht bezahlte Bussen in Freiheitsstrafen umgewandelt würden. Bei den geahndeten Delikten handle es sich nicht um schwerwiegende Straftaten. Seit er wisse, was bei Nichtbezahlen von Bussen drohe, begehe er keine Verstösse mehr (zum Ganzen pag. 53 ff.).

9. Der Beschwerdeentscheid der SID sowie die Aufgebotsverfügung der BVD beziehen sich auf mehrere kurze, zu einer 10-tägigen Freiheitsstrafe zusammengefasste Ersatzfreiheitsstrafen (Vorakten 2022.SIDGS.108, pag. 1 f.). Soweit die Verfahren BM 2019 16391 und BM 2019 24663 betreffend, ist festzustellen, dass zwischenzeitlich die Vollzugsverjährung gemäss Art. 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) eingetreten ist. Im Umfang von 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe ist die Beschwerde somit gutzuheissen und der Beschwerdeentscheid der SID vom 17. März 2022 bzw. die Aufgebotsverfügung der BVD vom 3. Januar 2022 aufzuheben.

10. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. In den Urteilen bzw. Strafbefehlen wurde jeweils die Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Darin wurde der Beschwerdeführer zugleich in der Amtssprache auf die massgeblichen Bestimmungen des StGB hingewiesen. Er hätte zur Kenntnis nehmen können, dass bei Nichtbezahlen der Bussen Ersatzfreiheitsstrafen drohen, und es ist ihm nach wie vor unbenommen, deren

Vollzug durch nachträgliche Bezahlung der Bussen zu vermeiden (Art. 106 Abs. 4 StGB). Das behauptete Ausbleiben einer Kontaktierung seitens der BVD ändert daran nichts und begründete insbesondere keine Vertrauensgrundlage, zumal die BVD gemäss den Vorakten mehrere Anläufe unternahmen, diverse Ersatzfreiheitsstrafen in Vollzug zu setzen (vgl. Vorakten 2020.SIDGS.527 und Vorakten SIDGS.2020.848). Desgleichen führt das aufeinanderfolgende Verbüssen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen nicht zu einer strengeren Bestrafung. Die (verbleibende) veranschlagte Vollzugsdauer entspricht den verhängten Sanktionen. Beim Zusammentreffen mehrerer Freiheitsstrafen im Vollzug, sind diese entsprechend ihrer Gesamtdauer zu vollziehen (Art. 4 der Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz [V-StGB-MStG; SR 311.01]). Liegen zahlreiche einzelne Verstösse vor, die allesamt als Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüssen sind, ist ein separater Vollzug unter verfahrensökonomischen und organisatorischen Gesichtspunkten sowie mit Blick auf die relativ kurze Vollzugsverjährungsfrist bei Übertretungen gemäss Art. 109 StGB nicht praktikabel. Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Vollzug einer Freiheitsstrafe für berufstätige Verurteilte immer mit einer gewissen Härte verbunden ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Er hätte diese Konsequenz durch gesetzestreues Verhalten vermeiden können, wie er es eigenen Angaben zufolge zwischenzeitlich tun will. Im Übrigen wurde er bereits in der Aufgebotsverfügung darauf hingewiesen, dass er – unter gewissen Voraussetzungen – die Möglichkeit hat, seine Strafen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu verbüssen. Hierzu hatte er ein entsprechendes Merkblatt erhalten.

11. Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen mittels gemeinnütziger Arbeit ist nicht möglich (Art. 79a Abs. 2 StGB). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt erübrigt sich. Gleiches gilt für seine Ausführungen betreffend Korrespondenz mit den Behörden und seine fehlenden finanziellen Möglichkeiten zur Begleichung der ausgesprochenen Bussen.

IV. Kostenfolgen

12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 28 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), werden dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Unterliegens im Betrag von CHF 700.00 auferlegt; die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Entschädigungswürdige Auslagen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden (Art. 104 Abs. 2 VRPG).

13. Die Vollzugsverjährung, die zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, war im Zeitpunkt des im Übrigen nicht zu beanstandenden, angefochtenen Entscheids noch nicht eingetreten. Die von der SID getroffene Kostenverlegung zulasten des Beschwerdeführers wird daher bestätigt.

Die 2. Strafkammer beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass betreffend die Urteile BM 2019 16391 und BM 2019 24663 die Vollzugsverjährung eingetreten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht werden im Umfang von CHF 700.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern.

4. Zu eröffnen:

- dem Verurteilten/Beschwerdeführer

- der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

- dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungsund Vollzugsdienste

Bern, 7. Juni 2022 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.:

Oberrichter Horisberger Der Gerichtsschreiber:

Stähli

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.