Appeal Against IV Reimbursement Decision Dismissed for Formal Deficiencies and Loss of Protective Interest
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal filed on January 18, 2025, without an accompanying power of attorney, against an Invalidity Insurance (IV) reimbursement decision from December 9, 2024, arguing for continued entitlement to IV daily allowances due to the termination of a professional measure only on November 8, 2024. The court found that the appeal was formally deficient as it lacked the required signature or valid power of attorney, and the process order requesting the remediation of this defect was uncollected; furthermore, the IV agency had subsequently issued a new decision on January 23, 2025, granting the daily allowances for the disputed period (October 9 to November 8, 2024), effectively satisfying the appellant’s request. Consequently, the court deemed the formal appeal requirements unmet within the deadline (which expired on January 27, 2025) and, in any event, ruled that the appellant lacked a current protective interest in the legal proceedings following the new favorable IV decision, resulting in the non-admission of the appeal and the imposition of procedural costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 33 Abs. 2 VRPG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 38 Abs. 1 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG; Appeal Against IV Reimbursement Decision Dismissed for Formal Deficiencies and Loss of Protective Interest: The court found that the appeal was formally deficient as it lacked the required signature or valid power of attorney, and the process order requesting the remediation of this defect was uncollected; furthermore, the IV agency had subsequently issued a new decision on January 23, 2025, granting the daily allowances for the disputed period (October 9 to November 8, 2024), effectively satisfying the appellant’s request. Consequently, the court deemed the formal appeal requirements unmet within the deadline (which expired on January 27, 2025) and, in any event, ruled that the appellant lacked a current protective interest in the legal proceedings following the new favorable IV decision, resulting in the non-admission of the appeal and the imposition of procedural costs on the appellant.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied to impose the court proceedings costs (Verfahrenskosten) on the appellant.
Applied by converse implication to deny an award of party compensation (keine Parteientschädigung zugesprochen).
Volltext
IV 200 2025 38 FRC/SAW/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 30. Januar 2025
Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Baumann
A.________ Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 9. Dezember 2024 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 18. Januar 2025 erhob B.________ – ohne Beilage einer Vollmacht – für A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 9. Dezember 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1) und beantragte, die Rückforderung sei aufzuheben, da auch in der Periode vom 9. Oktober bis 8. November 2024 ein Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung (IV) – infolge Abbruchs der beruflichen Massnahme per 8. November 2024 – bestanden habe.
Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabe vom 18. Januar 2025 innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist eigenhändig zu unterzeichnen oder eine rechtsgenügliche Vollmacht zugunsten von B.________ einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werden könne. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass allenfalls kein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der Verfügung bestehen könnte.
Die per Einschreiben versendete prozessleitende Verfügung vom
20. Januar 2025 wurde nicht abgeholt und dem Verwaltungsgericht durch die schweizerische Post retourniert (vgl. Sendungsnummer:
983411215200022362).
Beschwerden müssen eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie haben zudem eine eigenhändige Unterschrift der beschwerdeführenden Person zu enthalten (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;
BSG 155.21]). Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wenn das kantonale Recht bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters besteht (Art. 32 Abs. 2 VRPG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38
vgl. BGE 120 V 413 E. 5a S. 417). Bei fehlender gültiger Unterschrift ist aber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 VRPG sowie Art. 61 lit. b ATSG; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 249 E. 6.2 S. 252, 142 V 152 E. 4.4 S. 159).
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191;
SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).
Die angefochtene Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 2024 wurde gemäss der mündlichen Auskunft der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Telefonnotiz in den Gerichtsakten). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38
11. Dezember 2024 zu laufen und endete – zufolge des Fristenstillstandes und der Verlängerung der Frist auf den nächstfolgenden Werktag – am 27. Januar 2025.
Gestützt auf die Akten steht ferner fest, dass die Rückerstattungsverfügung vom 9. Dezember 2024 (act. I 1) auf der Mitteilung der IVB vom
18. November 2024 (act. I 3) beruhte, gemäss welcher die beruflichen Massnahmen per 8. Oktober 2024 abgebrochen worden seien. Mit Mitteilung der IVB vom 20. Dezember 2024 wurde diejenige vom 18. November 2024 jedoch annulliert und ersetzt. Es wurde festgehalten, dass die beruflichen Massnahmen per 8. November 2024 abgebrochen worden seien und entsprechend bis zu diesem Datum ein Anspruch auf IV- Taggeld bestehe. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 wurde dem Beschwerdeführer ein IV-Taggeld für die Periode vom 9. Oktober bis
8. November 2024 – entsprechend der Mitteilung vom 20. Dezember 2024 – zugesprochen. Damit wurde den Anträgen in der Beschwerde vollumfänglich entsprochen und es besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
Somit lag innert Beschwerdefrist keine rechtsgenügliche Beschwerde vor und es mangelt dem Beschwerdeführer ohnehin am Rechtsschutzinteresse, sodass auf die Beschwerde vom 18. Januar 2025 nicht eingetreten werden kann.
Die entstandenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.108 Abs. 1 VRPG).
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2025, IV 200 2025 38
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Januar 2025 wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Kopie der IV-Verfügung vom 23. Januar 2025)
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.