Social Assistance Recipient v. Social Service Provider (Delayed Payments and Vaccination Cost Deduction)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA recipient of social assistance appealed administrative decisions that dismissed prior appeals regarding a delayed and partially withheld basic need allowance and supplementary benefits for the August and December payments, as well as a deduction for vaccination costs. The court consolidated the appeals and ruled not to enter into the merits of the administrative appeals because the underlying issues—the delayed payments and the vaccination cost deduction—had already been resolved and rectified by the social service provider, thus eliminating the appellant's present and practical interest required for judicial review; furthermore, the court declined jurisdiction over a concurrent claim for damages due to lack of subject-matter competence.
Legislator-Regeste
AmtlichEntscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 19. September 2024 (vbv 144/2024) und vom 3. April 2025 (vbv 188/2024)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to justify non-admission of the administrative appeals due to lack of a justifiable interest in the appeal.
Used to justify the consolidation of the two procedures (SH 200 2024 665 and SH 200 2025 273).
Cited as part of the basis for determining the competent judge for this cost-free decision.
Cited as part of the basis for determining the competent judge for this cost-free decision.
Cited as part of the basis for determining the competent judge for this cost-free decision.
Cited in the appeal instruction against the final decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the appeal instruction against the final decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the appeal instruction against the final decision to the Federal Supreme Court.
This article, although listed in the reasoning (Art. 3 Nr. 3 VRPG), does not appear in the final orders, so it is excluded based on the rules.
Cited in the reasoning (N. 13 ff.) but not in the dispositive orders, so it is excluded.
This article is mentioned in the reasoning but not in the dispositive orders, so it is excluded.
Volltext
SH 200 2024 665 und SH 200 2025 273 (2) WIS/COC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 15. Mai 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz
A.________ Beschwerdeführer
gegen
Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz
betreffend Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 19. September 2024 (vbv 144/2024) und vom 3. April 2025 (vbv 188/2024) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, SH 200 2024 665
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Der 1989 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird vom Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt. Am
11. August 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde gegen den Auszahlungsbeleg August 2024. Dabei bemängelte er die gekürzte Auszahlung des Grundbedarfs (Auszahlung von Fr. 330.-- statt Fr. 770.--) und die Nichtbezahlung des GA von Fr. 440.--. Nach diverser Korrespondenz, aus welcher insbesondere hervorging, dass die besagten Zahlungen seitens des Beschwerdegegners in der Zwischenzeit erfolgt sind, schrieb die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland (Vorinstanz)
das Verfahren vbv 144/2024 mit Entscheid vom 19. September 2024 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit weitergehend trat sie auf die Beschwerde nicht ein (Akten der Vorinstanz im Verfahren SH
200 2024 665 [act. II] 1 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am
25. September 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren SH 200 2024 665), wobei er mit verbesserter Eingabe vom 1. Oktober 2024 zumindest implizit nach wie vor die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 440.-- sowie eine Schadenersatzforderung geltend macht. Während die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. Oktober 2024 auf eine Beschwerdevernehmlassung verzichtete, nahm der Beschwerdegegner am 21. Oktober 2024 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im weiteren Verlauf erhob der Beschwerdeführer am 24. November 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde gegen den Auszahlungsbeleg Dezember 2024. Dabei bemängelte er die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 20.-- aufgrund der von der obligatorischen Krankenkasse nicht übernommenen Kosten für die Grippeimpfung und den Abzug von Fr. 98.-- wegen überhöhter Miete. Nach diverser Korrespondenz, aus welcher insbesondere hervorging, dass im Zusammenhang mit den Impfkosten eine Nachzahlung erfolgt ist, schrieb die Vorinstanz das Verfahren vbv 188/2024, soweit den Abzug eines Betrages von Fr. 20.-- für eine Impfung betreffend, mit Entscheid vom 3. April 2025 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit weitergehend trat sie auf die Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, SH 200 2024 665
schwerde nicht ein (Akten der Vorinstanz im Verfahren SH 200 2025
273 [act. II] 1 ff.). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren SH 200 2025 273), in welcher er sich mit der erfolgten Kürzung von Fr. 20.-- im Zusammenhang mit der Impfung nicht einverstanden zeigte.
Gleichzeitig stellte er eine Schadenersatzforderung in nicht bestimmter Höhe.
Die Verfahren SH 200 2024 665 und SH 200 2025 273 beziehen sich auf den gleichen Lebenssachverhalt und sind miteinander konnex, weshalb die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Das Erheben einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde setzt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG). Ein Rechtsschutzinteresse vermag im Allgemeinen nur eine Partei darzutun, die auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat. Das Gericht soll konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheiden, was der Prozessökonomie dient (statt vieler BVR 2017 S. 437 E. 1.2; MICHEL PFLÜGER, in:
HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.
2020, Art. 79 N. 6, Art. 65 N. 13 ff.).
Der Beschwerdegegner hat am 12. August 2024 den Betrag von Fr. 440.-- für das GA und am 15. August 2024 den ausstehenden Betrag von Fr. 440.-- für den Grundbedarf unbestrittenermassen überwiesen (act. II [Verfahren SH 200 2024 665] 35 lit. G). Ferner wurde die Übernahme der Impfkosten nachträglich bewilligt und die entsprechenden Kosten wurden nachbezahlt (act. II [Verfahren SH 200 2025 273]
25 Ziff. I 3). Dies wird beschwerdeweise nicht bestritten. Dadurch fiel das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an den diesbezüglich bei der Vorinstanz eingereichten Beschwerden vom 11. August 2024 (act. II [Verfahren SH 200 2024 665] 1 f.) und vom 24. November 2024 (act. II [Verfahren SH 200 2025 273] 1) dahin. Die Verfahren vbv 144/2024 und vbv 188/2024 wurden daher zu Recht von der Vorinstanz
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, SH 200 2024 665
als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. Mithin fehlt es dem Beschwerdeführer in sozialhilferechtlicher Hinsicht an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Abschreibungsentscheide vom 19. September 2024 und vom 3. April 2025. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die beiden diesbezüglichen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nicht einzutreten.
Soweit beschwerdeweise eine Schadenersatzforderung geltend gemacht wird, kann darauf mangels sachlicher Zuständigkeit ebenfalls nicht eingetreten werden.
Für diesen kostenlosen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]; Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im Verfahren SH 200 2025 273 kann verzichtet werden.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Verfahren SH 200 2024 665 und SH 200 2025 273 werden vereinigt.
2. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 25. September 2024 und vom 2. Mai 2025 wird nicht eingetreten.
3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, SH 200 2024 665
4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Sozialdienst B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.