Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2024 599 • VG BE 200 2024 599 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Suspension of Social Assistance Proceedings

Geschäftsnummer 200 2024 599
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A recipient of social assistance applied for financial support, which the social services provider refused to consider ("non-entry") as other proceedings were pending concerning the termination of his social assistance and the coverage of rental costs; the recipient appealed the refusal of the non-entry and simultaneously requested a suspension of the proceedings ("sistierung") for non-entry until the decision on the termination of social assistance became legally final. The lower appeal authority rejected the request for suspension, which the recipient appealed before the administrative court, arguing that a resolution of the termination issue might render the non-entry proceedings moot, thus proving a sufficient interest in immediate appeal *or* rendering the issue against suspension a potential irreparable harm. The cantonal administrative court denied the appeal against the rejection of the suspension, ruling that even if the appeal against the non-entry-suspension could be entertained, the appeal authority's decision not to suspend the process fell within its considerable discretion under the procedural law's "May-Provision" regarding suspensions (Art. 38 VRPG), which favors the principle of accelerated processing over suspension, particularly since adherence to this acceleration fundamentally benefits the recipient currently without social benefits, thus establishing no legal error, misuse, or abuse of discretion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 3 i.V.m, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 80 VRPG, Art. 10 SHG, Art. 38 VRPG; Appeal Against Refusal of Suspension of Social Assistance Proceedings: The lower appeal authority rejected the request for suspension, which the recipient appealed before the administrative court, arguing that a resolution of the termination issue might render the non-entry proceedings moot, thus proving a sufficient interest in immediate appeal *or* rendering the issue against suspension a potential irreparable harm. The cantonal administrative court denied the appeal against the rejection of the suspension, ruling that even if the appeal against the non-entry-suspension could be entertained, the appeal authority's decision not to suspend the process fell within its considerable discretion under the procedural law's "May-Provision" regarding suspensions (Art. 38 VRPG), which favors the principle of accelerated processing over suspension, particularly since adherence to this acceleration fundamentally benefits the recipient currently without social benefits, thus establishing no legal error, misuse, or abuse of discretion.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung der Sozialhilfe finanzielle Unterstützung Sozialamt Leistungsbezüger Amtshilfe Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG

Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning to support the refusal of compensation for the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 104 Abs. 4 VRPG

Cited in the reasoning to decide against awarding costs to the respondent.

Art. 80 VRPG

The court reviewed the challenged decision for legal violations based on this provision (mentioned in reasoning 1.4, but the dispositive only cites the outcome).

Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77 VRPG

Cited to establish the jurisdiction of the Administrative Court over the appeal against the interlocutory decision (mentioned in reasoning 1.1.1, but procedural grounds are often included if jurisdiction is clearly established in the reasoning leading to the substantive decision).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

SH 200 2024 599 ACT/PES/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2025

Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz

betreffend Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 9. August 2024 (…) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2025, SH 200 2024 599

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 trat der Gemeindeverband B.________ (Beschwerdegegner), handelnd durch den Sozialdienst C.________ (nachfolgend: Sozialdienst), auf den formlosen Antrag um finanzielle Unterstützung von A.________ (Beschwerdeführer) vom 31. August 2023 nicht ein. Gleichzeitig lehnte er eine Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland (Vorinstanz) betreffend Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2024 (…) bzw. bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts betreffend Mietkostenübernahme (…) ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung (Akten des Beschwerdegegners [act. IIA] 1).

Gegen diese Verfügung erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 11. Januar 2024 bei der Vorinstanz Beschwerde (Akten der Vorinstanz [act. II] 1-14) mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe vom 31. August 2023 sei gutzuheissen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellte er den Verfahrensantrag, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des bei der Vorinstanz hängigen Verfahrens betreffend Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2024 (…) zu sistieren. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt D.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. II 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 (act. II 20-27) schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde, auf Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie auch auf Abweisung des Verfahrensantrags betreffend Sistierung des Verfahrens (act. II 21). Mit Eingabe vom 20. März 2024 (act. II 30 f.) wiederholte der Beschwerdeführer seinen Sistierungsantrag (act. II 31). Mit Verfügung vom

12. April 2024 (act. II 37 f.) zog die Vorinstanz in Erwägung, das Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens … zu sistieren und gab dem Beschwerdegegner Gelegenheit, sich dazu zu äussern. In seiner Stellungnahme vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2025, SH 200 2024 599

17. Mai 2024 (act. II 39-43) hielt der Beschwerdegegner erneut fest, eine Sistierung des Verfahrens sei nicht angezeigt. Vielmehr seien die Verfahren … und … zu vereinigen und die Beschwerden abzuweisen (act. II 43). Mit Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 68 f.) wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers ab (act. II 69).

B.

Hiergegen erhob A.________ am 10. September 2024 Beschwerde mit den Anträgen, Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2024, mit welcher der Sistierungsantrag abgelehnt worden sei, sei aufzuheben und das Verfahren … sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens … zu sistieren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde; ebenso der Beschwerdegegner mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2024.

Erwägungen:

1.

1.1

1.1.1 Bei der angefochtenen prozessleitenden Verfügung vom 9. August 2024 (act. II 68 f.), mit der die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers betreffend das bei ihr anhängige Verfahren … abwies, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehrschluss) i.V.m. Art. 76 und 77

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2025, SH 200 2024 599

VRPG sowie Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

1.1.2 Zwischenentscheide betreffend die Einstellung des Verfahrens sind nach Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 VRPG unter anderem dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Als nicht wieder gutzumachender Nachteil wird praxisgemäss ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Änderung der Zwischenverfügung oder des Zwischenentscheids verstanden. Damit ist nicht ein irreparabler Schaden gemeint. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse an der sofortigen Anfechtung der Zwischenverfügung ist bereits gegeben, wenn ein günstiger Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Dabei genügt auch ein tatsächliches, etwa bloss wirtschaftliches Interesse, soweit es für die betroffene Person nicht nur darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss in jedem Fall dargetan sein, wobei das Glaubhaftmachen genügt (zum Ganzen BVR 2017 S. 205 E. 1.3, 2016 S. 237 E. 5.1; MICHEL DAUM, in: HERZOG/ DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 61 N. 39).

1.1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt. Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Ob ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Zwischenverfügung resp. ein nicht wieder gutzumachender Nachteil (vgl. hierzu E. 1.1.2 hiervor) besteht oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 2), kann offenbleiben, denn auch im Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten würde, müsste sie abgewiesen werden.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 9. August 2024 (act. II 68 f.). Streitig ist, ob die Vorinstanz das bei ihr anhängige Verfahren … zu Recht nicht sistiert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2025, SH 200 2024 599

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Mangels spezialgesetzlicher Regelung zum Verfahren um Gewährung individueller Sozialhilfe (vgl. Art. 49 ff. SHG) beurteilt sich der Zwischenentscheid über die (Nicht-)Einstellung des Verfahrens somit nach Art. 38 VRPG. Gemäss dieser Bestimmung kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist.

2.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz beantragt, das bei ihr anhängige Verfahren betreffend Nichteintreten auf den Antrag vom 31. August 2023 um finanzielle Unterstützung (…) sei zu sistieren, bis das Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2023 (…), das aktuell unter der Verfahrensnummer … vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern anhängig ist, rechtskräftig abgeschlossen sei (act. II 2 und 31). Begründet wird dies damit, dass eine Aufhebung der Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2023 zur Folge hätte, dass das Verfahren …, in welchem es um den Antrag des Beschwerdeführers auf Neubzw. Wiederausrichtung der Sozialhilfe gehe, gegenstandslos würde. Denn wenn sich im Verfahren betreffend Einstellung der Sozialhilfe per 30. April 2023 (… resp. …) ergäbe, dass der Beschwerdegegner die Sozialhilfe zu Unrecht eingestellt habe, erübrige sich ein Antrag auf Neubzw. Wiederausrichtung (act. II 31; Beschwerde, S. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2025, SH 200 2024 599

2.3 Das vor dem Verwaltungsgericht anhängige Verfahren … ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 1) ein Verfahren, das einen Einfluss auf den Ausgang des vor der Vorinstanz hängigen Verfahrens … haben kann. Art. 38 VRPG ist jedoch als "Kann- Vorschrift" ausgestaltet, d.h. eine Einstellung des Verfahrens ist nicht zwingend. Die Behörde hat denn auch einen verhältnismässig grossen Ermessenspielraum, wobei die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll, so dass im Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vorgeht (DAUM, a.a.O., Art. 38 N. 25). Im Rahmen der Prüfung des Entscheids der Vorinstanz ist zu beachten, dass mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80 lit. b VRPG hinsichtlich Ermessen allein Rechtsfehler bei dessen Ausübung gerügt werden können, d.h. Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 80 N. 43). Eine derartige Rechtsverletzung ist im Rahmen der hier streitigen Sistierung jedoch in keiner Art und Weise ersichtlich, insbesondere wird dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen – dieses kommt hier ja grundsätzlich dem zurzeit ohne Sozialhilfeleistungen lebenden Beschwerdeführer zugute, so dass er Rechtssicherheit über diese Frage erhält. Allfällige Widersprüchlichkeiten (Beschwerde, S. 2) könnten schliesslich spätestens im Rechtsmittelverfahren aufgelöst werden.

2.4 Nach dem Dargelegten stellt die angefochtene Abweisung des Sistierungsantrags des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz keine Rechtsverletzung dar und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.

3.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier gerade noch nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. März 2025, SH 200 2024 599

3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Gemeindeverband B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.