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200 2024 539 • VG BE 200 2024 539 KI-generiert

Correction Request Regarding Disability Benefit Appeal Judgment Denied

Geschäftsnummer 200 2024 539
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner sought the correction of a prior court judgment concerning an appeal against decisions regarding a medical examination for disability benefits, arguing for changes to an inaccurate date, the removal of passages mentioning the non-registration of his legal representative in the bar registry, and the deletion of the word "Unbedarftheit" (naivete or inexperience) from the findings. The court declined to enter into the request for correction, reasoning that under the Bernese Administrative Procedure Act, corrections and clarifications must relate to the operative part of the judgment or substantial contradictions between the operative part and the reasons, and the petitioner failed to demonstrate how the requested changes concerned the unambiguous decision to dismiss the appeal. Although dismissing the request, the court waived the procedural costs due to the petitioner's severe illness, noting that the representative's actions focused on issues non-essential to the core matter of the confirmed administrative decision.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 VR, Art. 100 Abs. 1 VR, Art. 100 Abs. 5 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 108 Abs. 3 VRPG, Art. 100 Abs. 2 VRPG; Correction Request Regarding Disability Benefit Appeal Judgment Denied: The court declined to enter into the request for correction, reasoning that under the Bernese Administrative Procedure Act, corrections and clarifications must relate to the operative part of the judgment or substantial contradictions between the operative part and the reasons, and the petitioner failed to demonstrate how the requested changes concerned the unambiguous decision to dismiss the appeal. Although dismissing the request, the court waived the procedural costs due to the petitioner's severe illness, noting that the representative's actions focused on issues non-essential to the core matter of the confirmed administrative decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen Entscheidungen auf medizinischem Gebiet verfahrensrechtliche Fragen Klage auf Abberufung Urteilsdispositiv verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Gesuch um Berichtigung des Urteils vom 12. August 2024

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 100 Abs. 2 VR
Auf die Anhörung der IV-Stelle Bern wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VR- PG).
Art. 100 Abs. 1 VR
Art. 100 Abs. 1 VR- PG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art.
Art. 100 Abs. 5 i.V.m
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 100 Abs. 5 i.V.m.
Art. 108 Abs. 1 VRPG
1, Art. 108 Abs. 1 VRPG; RUTH HERZOG, a.a.O., Art.
Art. 108 Abs. 3 VRPG
Cited in relation to the non-award of party compensation.
Art. 100 Abs. 2 VRPG
Cited in the reasoning section where the court notes it will refrain from hearing the opposing party regarding the correction request.
Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 VRPG
Cited as the basis for holding the applicant liable for court costs, although they are ultimately waived.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning section where the court notes it will refrain from hearing the opposing party regarding the correction request.

Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for holding the applicant liable for court costs, although they are ultimately waived.

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited in relation to the non-award of party compensation.

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Volltext

200 24 539 IV SCI/SHE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. August 2024

Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder

A.________ vertreten durch lic. iur. B.________, C.________ Gesuchsteller

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

betreffend Gesuch um Berichtigung des Urteils vom 12. August 2024, IV/2024/320 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2024, IV/24/539, Seite 2

Sachverhalt und Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 12. August 2024 (IV/2024/320) hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________, vertreten durch lic. iur. B.________, C.________, gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 16. April 2024 betreffend die Anordnung einer Begutachtung und Ablehnung der zugeteilten Gutachterinnen und Gutachter abgewiesen, soweit auf die Beschwerde einzutreten war.

Mit Eingabe vom 19. August 2024 reicht der Rechtsvertreter im Namen des Gesuchstellers ein "Gesuch auf Berichtigung gemäss VRPG BE Art. 100 in Sachen Urteil 200 24 320 IV" ein. Er beantragt, es seien die nachfolgenden referenzierten Stellen des oben erwähnten Urteils zu berichtigen. Auf Seite

16 des Urteils finde sich ein falsches Datum. Erwähnt werde der 13. Juli 2024, richtig sei jedoch der 13. Juli 2023. Des Weiteren nimmt der Rechtsvertreter Bezug auf Ausführungen des Gerichts betreffend die (seinerseits unbestrittene Tatsache), dass er nicht in einem Anwaltsregister eingetragen ist und verlangt, zwei entsprechend namentlich genannte Textpassagen – ebenfalls auf Seite 16 – seien "wegzulassen". Schliesslich nimmt der Rechtsvertreter Bezug auf Seite 19 des Urteils und verlangt, das Wort "Unbedarftheit" sei zu streichen.

2.

Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktionsoder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die Berichtigung dient dazu, Redaktionsoder Rechnungsfehler zu korrigieren; die Erläuterung soll Abhilfe schaffen, wenn der Entscheid unvollständig, unklar oder in sich widersprüchlich ist, und dient wei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2024, IV/24/539, Seite 3

ter der Klärung von Widersprüchen zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen. Der Mangel muss sich auf die Entscheidformel beziehen; erläutert werden kann nur, was den Charakter einer Anordnung aufweist. Auf die Entscheidgründe als solche bezieht sich die Erläuterung nicht. Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und soweit der Sinn der Entscheidformel erst durch Beizug der Entscheidgründe ermittelt werden kann, namentlich in Fällen, in denen die Verwaltungsjustizbehörde die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hat zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen. Unzulässig sind Erläuterungsgesuche, die auf eine inhaltliche Änderung des Entscheids abzielen oder eine allgemeine Diskussion über den Entscheid einleiten wollen (vgl. BVR 2008 S. 312 E. 2.1, 2004 S. 362

E. 7.2.2; MARKUS MÜLLER in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 100 N. 10). Das Eintreten auf ein Berichtigungsgesuch setzt ein eigenes schutzwürdiges Interesse der gesuchstellenden Person an der Klärung des Entscheids voraus (vgl. zu diesem Erfordernis MARKUS MÜLLER bzw. RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 100 N. 13 bzw. Art. 95 N. 16).

Das Gesuch hat grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse zu erfüllen. Es hat sich unter Angabe der Gründe über Art und Umfang des Berichtigungsoder Erläuterungsbedarfs zu äussern (MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 100 N. 14 mit Hinweisen).

3.

Die vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers aufgeworfenen Fragen zielen nicht darauf ab, Unvollständigkeiten, Unklarheiten oder Widersprüche im Urteilsdispositiv bzw. zwischen Dispositiv und Erwägungen zu beseitigen. Das Dispositiv lautet auf Abweisung der Beschwerde (soweit auf diese einzutreten war), ist eindeutig und steht offensichtlich in keinem Widerspruch zu den Erwägungen. Inwiefern sich aus den vom Rechtsvertreter zitierten Urteilserwägungen des Gerichts mit Bezug auf das Urteilsdispositiv Widersprüche oder Unklarheiten ergeben sollen, wird von diesem denn auch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlt damit an einem mass- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2024, IV/24/539, Seite 4

geblichen Rechtsschutzinteresse. Auf das Gesuch um Berichtigung kann somit nicht eingetreten werden.

Auf die Anhörung der IV-Stelle Bern wird verzichtet (Art. 100 Abs. 2 VR- PG).

4.

Die Behandlung des Gesuchs fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsjustizbehörde, die den Entscheid gefällt hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 VR- PG), im vorliegenden Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 100 Abs. 5 i.V.m. Art. 98 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 VRPG; RUTH HERZOG, a.a.O., Art. 108 N. 15). Gemäss derselben Bestimmung kann das Gericht jedoch, wenn es die Umstände rechtfertigen, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Ein solcher Fall liegt hier vor.

Der Gesuchsteller ist, wie das Gericht in seinem Urteil vom 12. August 2024 festgehalten hat, schwer erkrankt, was auch seitens der IV-Stelle Bern zu Recht stets unbestritten blieb (E. 5.2). Mit seinem Urteil hat das Gericht in diesem Kontext die Anordnung einer Begutachtung durch die IV- Stelle bestätigt. Wenn nun der Rechtsvertreter im Namen des Gesuchstellers um Berichtigung von Textpassagen ersucht, die seine eigene Mandatsführung betreffen, nicht jedoch den materiellen Kernpunkt des von der IV- Stelle Bern Verfügten betreffen, so liegt hier mit Blick auf die gesamten Umstände ein Fall vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise vom Grundsatz abzuweichen, dass Vertretene sich die Handlungen ihrer Rechtsvertretung vollumfänglich anrechnen lassen müssen, und deshalb auf das Erheben von Verfahrenskosten beim Gesuchsteller zu verzichten ist. Wie diese Frage zu beantworten sein wird, sollte der Rechtsvertreter erneut mit solchen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Aug. 2024, IV/24/539, Seite 5

oder ähnlichen Eingaben an das Gericht gelangen, kann vorliegend offen bleiben.

Ersatzfähige Parteikosten sind keine angefallen (Art. 108 Abs. 3 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf das Gesuch um Berichtigung vom 19. August 2024 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- lic. iur. B.________ z.H. des Gesuchstellers

- IV-Stelle Bern (samt Kopie des Gesuchs um Berichtigung vom

19. August 2024)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.