Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2023 262 • VG BE 200 2023 262 KI-generiert

Applicant v. Compensation Fund (Jurisdiction over Revision of Bridging Benefit Denial)

Geschäftsnummer 200 2023 262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicant, born in 1961, reapplied for bridging benefits for older unemployed persons after a previous denial, which was legally affirmed by a cantonal court decision on May 10, 2022, and subsequently by the Federal Supreme Court due to the failure to meet the minimum earnings requirement after reaching age 50. The reapplication, presenting new documents suggesting past earnings, was mistakenly treated as a new claim by the compensation fund and rejected in both the initial ruling and the objection decision, despite the issue of minimum earnings for the years 2019–2021 being previously settled by a final and binding court decision (res iudicata). The court ruled that the compensation fund was materially incompetent to decide on this matter, as the submission should have been qualified as a request for revision of the original cantonal court judgment and forwarded to the Administrative Court, consequently annulling the objection decision ex officio due to the lack of jurisdiction and dismissing the current appeal without entering into its merits, while reserving the revision request for a separate proceeding.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 58 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 60 ATSG, Art. 59 ATSG, Art. 53 Abs. 2 ATSG; Applicant v. Compensation Fund (Jurisdiction over Revision of Bridging Benefit Denial): The reapplication, presenting new documents suggesting past earnings, was mistakenly treated as a new claim by the compensation fund and rejected in both the initial ruling and the objection decision, despite the issue of minimum earnings for the years 2019–2021 being previously settled by a final and binding court decision (res iudicata). The court ruled that the compensation fund was materially incompetent to decide on this matter, as the submission should have been qualified as a request for revision of the original cantonal court judgment and forwarded to the Administrative Court, consequently annulling the objection decision ex officio due to the lack of jurisdiction and dismissing the current appeal without entering into its merits, while reserving the revision request for a separate proceeding.

Schlagwörter

KI-generiert
Überbrückungsleistungen Ausgleichsfonds Revision eines Entscheids Mindestleistungen Sozialversicherungsverfahren Neuanmeldung für Invalidenleistungen Einspracheentscheid vom 6. März 2023

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 40 Abs. 2 VRPG

Cited as the legal basis for the ex officio quashing of the contested decision because the administrative body was manifestly incompetent to rule on the revision request.

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2)

Cited in connection with another provision for the decision not to levy procedural costs.

Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with the ÜLG (by negative inference) for the decision not to levy procedural costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with the ÜLG (by negative inference) for the decision not to award party compensation.

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited as the basis for the single judge being competent to issue the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

200 23 262 UeL WIS/FRN/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 16. August 2024

Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Franzen

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 6. März 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2024, UeL/23/262, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 5. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) Antrag auf Ausrichtung von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Überbrückungsleistungen; Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Die AKB verneinte mit Einspracheentscheid vom

9. November 2021 (AB 17 S. 1 ff.) einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte nach Erreichen des 50. Altersjahrs nicht genügend hohe Einkommen erzielt habe. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. Mai 2022 (IV/2021/853) ab (AB 26). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom

10. Juni 2022 trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juli 2022 (8C_422/2022) nicht ein (AB 29 S. 1 ff.).

Am 22. August 2022 stellte der Versicherte bei der AKB den Antrag, seinen Anspruch auf Ausrichtung von Überbrückungsleistungen noch einmal zu überprüfen (AB 31 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 (AB 33) verneinte die AKB einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen, da der Versicherte auch trotz der Nachzahlung von AHV-Beiträgen nach Erreichen des 50. Altersjahrs nicht genügend hohe Einkommen erzielt habe. Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. November 2022 (AB 36 S. 1 ff.) wies die AKB mit Entscheid vom 6. März 2023 (AB 40) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2023 (Postaufgabe) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:

- Die Verfügung vom 7. Oktober 2022 und der Einspracheentscheid vom

6. März 2023 seien aufzuheben.

- Ich verlange Überbrückungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz und der Verordnung über die Überbrückungsleistungen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2024, UeL/23/262, Seite 3

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) und die Einhaltung der Beschwerdefrist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten.

Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 59 ATSG).

1.2 Über die Unanfechtbarkeit (formelle Rechtskraft) hinaus kann das

Dispositiv eines Urteils materielle Rechtskraft entfalten (Unabänderbarkeit). Als Folge der materiellen Rechtskraft ist es ausgeschlossen, denselben Streitgegenstand erneut zur Hauptoder Vorfrage eines späteren Verfahrens zu machen (res iudicata). Eine solche res iudicata liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch mit dem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Beim Vorliegen einer res iudicata fehlt es am schutzwürdigen Interesse am Rechtsmittel. Die betreffenden Anspruchsvoraussetzungen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2024, UeL/23/262, Seite 4

Leistungsbemessungsfaktoren können daher vorbehältlich einer prozessualen Revision oder Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids (Art.

53 Abs. 1 und Art. 61 lit. i bzw. Art. 53 Abs. 2 ATSG) nicht bei jeder neuen Bezugsperiode in Frage gestellt und geprüft werden, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich eine andere Regelung vor, wie etwa im Bereich der Ergänzungsleistungen (BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373; SVR 2013 IV Nr.

45 S. 139 E. 4.1).

1.3 Das Verwaltungsgericht wies den Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen mit Urteil vom 10. Mai 2022 (IV/2021/853; AB 26) rechtskräftig ab, weil die Voraussetzung des Mindesterwerbseinkommens nach Erfüllung des 50. Altersjahres nicht erfüllt war. Dabei ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer u.a. in den Jahren 2019 bis 2021 kein Erwerbseinkommen erzielt hat (IV/2021/853

E. 3.1 f.).

Mit dem (zweiten) Gesuch vom 22. August 2022 um Ausrichtung von Überbrückungsleistungen (AB 31 S. 1) versuchte der Beschwerdeführer den bereits abschlägig beurteilten Anspruch auf Überbrückungsleistungen doch noch durchzusetzen. Er brachte vor, er habe neue Belege und schloss aus diesen sinngemäss, dass er in den Jahren 2019 und 2020 Erwerbseinkommen erzielt habe (AB 31 S. 1). In der Folge machte er in der Einsprache vom 7. November 2022 (AB 35 S. 1 f.) für das Jahr 2021 ein Einkommen geltend. In der Beschwerde vom 5. April 2023 rügt er wiederum die IK- Einträge für die Jahre 2019 bis 2021 und bringt vor, dass er die Voraussetzungen für Überbrückungsleistungen erfüllt habe. Damit macht er geltend, dass neue Beweismittel vorliegen und das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2022 (IV/2021/853; AB 26), welches u.a. auf den IK-Auszug vom 5. September 2022 abstellte (AB 32 S. 1 ff.), für die Jahre 2019 bis 2021 von falschen Erwerbseinkommen ausging. Der Beschwerdeführer macht indessen nicht geltend, dass er seit Erlass des Einspracheentscheids vom 9. November 2021 (AB 17 S. 1 ff.) Erwerbseinkommen erzielt habe. Mithin liegt bezüglich des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen eine res iudicata vor (BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13). Eine erneute Prüfung ist deshalb ausgeschlossen. Folglich ist die Beschwerdegegnerin auf das bei ihr erhobene Gesuch vom 22. August 2022 um Ausrichtung von Überbrü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2024, UeL/23/262, Seite 5

ckungsleistungen zu Unrecht eingetreten. Vielmehr ist dieses als Gesuch um Revision des Urteils vom 10. Mai 2022 (IV/2021/853; AB 26) zu qualifizieren, welches die Beschwerdegegnerin ohne materielle Prüfung an das Verwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen.

1.4 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist für die Beurteilung dieses Revisionsgesuchs gestützt auf Art. 61 Satz 1 ATSG i.V.m Art. 97 Abs. 1 VRPG sachlich zuständig. Die Kassationsbefugnis steht nur der Rechtsmittelbehörde zu, die im Grundsatz zur Beurteilung der Sache zuständig war. Die Aufhebung ist nur am Platz, wenn die entscheidende Behörde offensichtlich unzuständig war (MICHEL DAUM, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG,

2. Aufl. 2020, Art. 40 N. 19 f.). Da die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegten für die Beurteilung des Revisionsgesuchs vom 22. August 2022 (AB 31 S. 1) offensichtlich sachlich unzuständig war, ist der angefochtene

Entscheid vom 6. März 2023 (AB 40) von Amtes wegen zu kassieren (Art. 40 Abs. 2 VRPG). Infolgedessen liegt kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde vom 5. April 2023 nicht einzutreten ist.

1.5 Das Gesuch um Revision des Urteils vom 10. Mai 2022 (IV/2021/853; AB 26) wird durch die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts in einem separaten Verfahren beurteilt.

2.

2.1 In Anwendung von Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2024, UeL/23/262, Seite 6

3.

Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Der Einspracheentscheid vom 6. März 2023 wird aufgehoben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.