155.21
VRPGLPJALGA
CH-BE
Art. 97 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) - Revisionsgesuch
Ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe - Revision
Art. 97 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) · Revisionsgesuch
1. Das Revisionsgesuch ist bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll.
2. Im Gesuch ist anzugeben, welche Änderung des früheren Entscheids und gegebenenfalls welche Rückleistung verlangt wird.
3. Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Artikel 32 der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen.