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200 2021 798 • VG BE 200 2021 798 KI-generiert

IV Pension Appeal Denied for Failure to Cooperate and Lack of Merit

Geschäftsnummer 200 2021 798
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court decided not to enter into the appeal against the denial of an invalidity insurance (IV) pension, which the IV office had rejected because the claimant was already receiving an early AHV old-age pension and failed to revoke the advanced AHV claim when given the opportunity. The court denied entry on the merits because the claimant failed to pay the required cost advance despite two deadlines, and, when finally submitting a request for free legal aid on the last day of the final deadline, did not sufficiently substantiate her alleged indigence with the necessary documentation, thereby violating the duty to cooperate in establishing facts related to financial hardship. Furthermore, the court considered the appeal to be without merit even if indigence had been proven, because the right to an IV pension generally ends, or cannot arise, when an AHV old-age pension is claimed, and the claimant had explicitly not utilized the option to reverse the early AHV claim.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 VRPG, Art. 20 Abs. 1 VRPG, Art. 20 Abs. 2 VRPG, Art. 105 Abs. 4 VRPG, Art. 83 i.V.m, Art. 69 Abs. 1 VRPG; IV Pension Appeal Denied for Failure to Cooperate and Lack of Merit: The court denied entry on the merits because the claimant failed to pay the required cost advance despite two deadlines, and, when finally submitting a request for free legal aid on the last day of the final deadline, did not sufficiently substantiate her alleged indigence with the necessary documentation, thereby violating the duty to cooperate in establishing facts related to financial hardship. Furthermore, the court considered the appeal to be without merit even if indigence had been proven, because the right to an IV pension generally ends, or cannot arise, when an AHV old-age pension is claimed, and the claimant had explicitly not utilized the option to reverse the early AHV claim.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Alters- und Hinterlassenenversicherung finanzielle Notlage ausserordentliche Rente ohne Einkommensgrenze unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Verfügung vom 20. Oktober 2021

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

The court decided not to charge any procedural costs, as stipulated in this article.

Art. 105 Abs. 4 VRPG

Applied to justify the decision not to enter a ruling on the administrative court appeal due to failure to comply with procedural requirements.

Art. 20 Abs. 2 VRPG

Cited in support of the decision not to rule on the request for legal aid due to insufficient substantiation.

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Volltext

200 21 798 IV FUE/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Januar 2022

Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 20. Oktober 2021 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch von A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) auf eine Rente der IV. Zur Begründung führte sie aus, zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (1. November 2020) habe die Versicherte bereits (ab 1. August 2020) eine AHV-Rente (vor-)bezogen und in der Folge – trotz Schreiben der IVB vom 23. August 2021 («AHV-Bezug rückgängig machen?») – keine Verzichtserklärung des von ihr initiierten AHV- Vorbezugs eingereicht.

 Mit Eingabe vom 20. November 2021 erhob die Versicherte hiergegen "Einspruch" bzw. Beschwerde.

 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis 6. Dezember 2021 auf.

 Mangels Leistung dieses Kostenvorschusses setzte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom

14. Dezember 2021 hierfür eine Nachfrist bis 24. Dezember 2021.

 Mit vom 21. Dezember 2021 datierter und am 23. Dezember 2021 der Post übergebener Eingabe wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr finanziell nicht möglich sei, einen Kostenvorschuss zu leisten.

 Mit dieser am letzten Tag der mit prozessleitender Verfügung vom

14. Dezember 2021 gesetzten Nachfrist eingegangenen Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin sinngemäss um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Eine Partei wird nur dann von den Verfahrenskosten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 3

Zwar obliegt die Abklärung des massgeblichen Sachverhalts grundsätzlich den Behörden bzw. dem Versicherungsgericht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 18 Abs. 1 VRPG), aber die Partei, die aus eigenen Begehren Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG;

ZAK 1989 S. 384 E. 3). Diese Pflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörde und die diese ohne die Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte. Bei der Frage der Prozessarmut handelt es sich um eine solche der Mitwirkungspflicht unterliegende Tatsache (vgl. BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4).

Wer die ordentliche Zahlungsfrist hat verstreichen lassen, nicht spätestens innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und darin seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachkommt, die behauptete Prozessarmut vollumfänglich zu belegen, hat keine neuerliche Fristerstreckung, sondern ein Nichteintretensurteil zu gewärtigen (Entscheid des Bundesgerichts vom 21. Februar 2018, 2C_4/2018, E. 2.1 mit Hinweisen).

 Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, das erst am letzten Tag der angesetzten Nachfrist eingegangene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen. Entsprechend kann deren aktuelle finanzielle Situation bzw. Prozessarmut nicht beurteilt werden. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangelt es mithin an einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. auch Art. 20 Abs. 2 VRPG).

 Doch selbst wenn die Prozessarmut im Fall eines hinreichend begründeten und belegten Gesuches zu bejahen gewesen wäre, hätte es

– nach summarischer Würdigung der Verwaltungsakten – an der fehlenden Aussichtslosigkeit des Prozesses gefehlt, weil der IV- Rentenanspruch mit dem Anspruch auf eine Altersrente endet (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) bzw. vorliegend gar nicht erst entstehen konnte. Fer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 4

ner hat, wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend darlegte, die Beschwerdeführerin von der seitens der Beschwerdegegnerin eingeräumten und ausführlich erläuterten Möglichkeit, den erklärten AHV-Vorbezug rückgängig zu machen (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin, act. II 154) – auch nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt (vgl. act. II 155/1) – keinen Gebrauch gemacht (vgl. auch Beschwerde, S. 2 Ziff. 4). Daher wäre ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen.

 Wie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 20. November 2021 ist nicht einzutreten (vgl. Art. 105 Abs. 4 VRPG): Die gewährte Nachfrist hätte die Beschwerdeführerin einerseits durch Bezahlung des Vorschusses und anderseits durch Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wahren können, falls sie dieses innert Frist korrekt begründet und mit ausreichenden Belegen zu ihrer wirtschaftlichen Situation versehen eingereicht hätte. Sie hat weder die eine noch die andere Handlung zur Wahrung der Nachfrist (rechtsgenüglich) vorgenommen, weshalb auf ihre Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

 Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Januar 2022, IV/21/798, Seite 5

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde vom 20. November 2021 wird nicht eingetreten.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.