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200 2017 691 • VG BE 200 2017 691 KI-generiert

Jurisdictional Transfer of Informal Review Request Regarding Medical Assessment Location

Geschäftsnummer 200 2017 691
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An insured person challenged an interim decision by the Invalidity Insurance Office (IV-Stelle) mandating a medical assessment at a specific location, informally requesting the IV-Stelle to reconsider the location but explicitly stating they did not wish to pursue a formal judicial appeal. The IV-Stelle forwarded this email input to the Administrative Court for processing. The court determined it lacked jurisdiction because the submission did not constitute a formal appeal, given the insured's expressed intent not to litigate, and was instead an informal request to reconsider the administrative decision or potentially a request for the decision's withdrawal. Consequently, the court transferred the input back to the IV-Stelle for direct handling, noting that the deadline for filing a formal appeal before the court was still running due to a period of limitation.

Legislator-Regeste

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Art. 83 i.V.m, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 4 Abs. 1 VRPG, Art. 57 Abs. 1 GSOG; Jurisdictional Transfer of Informal Review Request Regarding Medical Assessment Location: The IV-Stelle forwarded this email input to the Administrative Court for processing. The court determined it lacked jurisdiction because the submission did not constitute a formal appeal, given the insured's expressed intent not to litigate, and was instead an informal request to reconsider the administrative decision or potentially a request for the decision's withdrawal. Consequently, the court transferred the input back to the IV-Stelle for direct handling, noting that the deadline for filing a formal appeal before the court was still running due to a period of limitation.

Schlagwörter

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formloser Entscheid sachliche Unzuständigkeit medizinische Überprüfung Invalidenversicherung Normenkontrolle Wiedererwägung durch den Versicherer Verfügung vom 4. Juli 2017

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the final order (point 5) concerning the waiver of procedural costs.

Art. 4 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning section indicating the procedure for transferring the case due to lack of jurisdiction, which implicitly supports the decision in point 3 (sending the file back).

Art. 57 Abs. 1 GSOG

Cited in the reasoning to establish the authority of the Single Judge to issue this decision.

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Volltext

200 17 691 IV KNB/JAP/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 15. August 2017

Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob

A.________ Versicherte

und

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

betreffend Eingabe vom 7. August 2017 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 2

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 Die IV-Stelle Bern informierte die Versicherte am 24. März 2017 formlos, dass zur Prüfung des Anspruchs auf Invalidenversicherungsleistungen eine medizinische Abklärung notwendig sei. Nachdem sich diese mit der in ... vorgesehenen Begutachtung nicht einverstanden erklärt hatte, hielt die IV-Stelle Bern mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2017 an ihrem Vorgehen fest.

 Am 11. August 2017 leitete die IV-Stelle Bern dem Verwaltungsgericht einen Papierausdruck einer an diese gerichteten E-Mail der Versicherten «zur Bearbeitung» weiter. In dieser E-Mail vom 7. August 2017 bat die Versicherte die IV-Stelle Bern, die besagte Zwischenverfügung nochmals zu überdenken und den Begutachtungsort an einen näheren Ort zu wechseln. Explizit erklärte die Versicherte zudem, sie «möchte […] nicht den Rechtsweg per Gericht einschlagen».

 Bei fehlender Sachurteilsvoraussetzung ist grundsätzlich ohne Prüfung der Begründetheit auf die Eingabe nicht einzutreten. Fehlt es an der Zuständigkeit der angerufenen Instanz, so führt dies jedoch nicht zu einem Nichteintretensentscheid, wenn eine andere Verwaltungsrechtspflegebehörde als zuständig erachtet wird. Vielmehr erfolgt diesfalls eine Überweisung der Sache an die zuständige Instanz (Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).

 Die Eingabe, bei der es sich mangels eines Anfechtungswillens der Versicherten offensichtlich nicht um eine Beschwerde handelt, geht (allenfalls zur Behandlung als Gesuch um Rücknahme der Zwischenverfügung [vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 3 und N. 26]) zur Bearbeitung zurück an die IV-Stelle Bern. Die Versicherte wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist mit Blick auf den Fristenstillstand (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) noch läuft.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 3

 Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich vorliegend die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O. Art. 69

N. 8).

 Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

 Verfahrenskosten werden umständehalber keine erhoben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Es wird festgestellt, dass dem Verwaltungsgericht am 14. August 2017 eine Eingabe der Versicherten zugekommen ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Verwaltungsgericht zur Behandlung der Eingabe vom 7. August 2017 unzuständig ist.

3. Die Eingabe geht zurück an die IV-Stelle Bern.

4. Das Verfahren wird vom Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts abgeschrieben.

5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Aug. 2017, IV/17/691, Seite 4

6. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 7. August 2017 und Beilagen)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.