Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
200 2016 638 • VG BE 200 2016 638 KI-generiert

Municipality's Offset of Retroactive Supplementary Benefit Against Advance Social Assistance

Geschäftsnummer 200 2016 638
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns a dispute over a retroactive supplementary benefit (EL) payment, which the municipality, having previously advanced social welfare payments to the beneficiary pending the EL decision, sought to offset against the social assistance provided. The municipality had used the EL payment for the period February to June 2015 to cover the ongoing social assistance need, which exceeded the monthly EL amount, resulting in a deficit and no residual claim for the beneficiary. The court rejected the appellant's claim for a portion of the EL Nachzahlung, reasoning that under the principle of subsidiarity and the Social Assistance Act's provisions regarding the repayment of assistance provided in anticipation of third-party benefits (Art. 40 para. 3 SHG), the received social assistance qualified as an advance payment. Since the social assistance payments consistently exceeded the retroactive EL amounts for each month within the relevant period, the municipality was entitled to offset the full retroactive EL amount against the advance social assistance, preventing an unwarranted cumulative benefit.

Legislator-Regeste

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Art. 79 Abs. 1 VRPG, Art. 81 Abs. 1 i.V.m, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 8 VRPG, Art. 57 Abs. 1 GSOG, Art. 80 VRPG; Municipality's Offset of Retroactive Supplementary Benefit Against Advance Social Assistance: The municipality had used the EL payment for the period February to June 2015 to cover the ongoing social assistance need, which exceeded the monthly EL amount, resulting in a deficit and no residual claim for the beneficiary. The court rejected the appellant's claim for a portion of the EL Nachzahlung, reasoning that under the principle of subsidiarity and the Social Assistance Act's provisions regarding the repayment of assistance provided in anticipation of third-party benefits (Art. 40 para. 3 SHG), the received social assistance qualified as an advance payment. Since the social assistance payments consistently exceeded the retroactive EL amounts for each month within the relevant period, the municipality was entitled to offset the full retroactive EL amount against the advance social assistance, preventing an unwarranted cumulative benefit.

Schlagwörter

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rückwirkende Sozialhilfe Ergänzungsleistung Fürsorgegemeinde Abschlagszahlungen Ergänzungsuntersuchung Drittansprache Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland (vbv59/2015)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 53 SHG

Cited in the reasoning explaining that no court costs are levied in social services proceedings unless there is willful or frivolous litigation (though the operative part overrides this by stating no costs are levied).

Art. 108 Abs. 3 VRPG

Cited as the basis for denying the appellant compensation due to the outcome of the case (implied in the operative part where no compensation is awarded).

Art. 104 Abs. 4 VRPG

Cited as the basis for denying the respondent compensation due to the outcome of the case (implied in the operative part where no compensation is awarded).

Art. 74 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction of the Cantonal Administrative Court as the final cantonal instance.

Art. 79 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning to confirm the appellant's status as a party with a vested interest in the appeal.

Art. 81 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal despite slightly vague requests.

Art. 32 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal despite slightly vague requests.

Art. 80 VRPG

Cited in the reasoning to establish the scope of review (review for legal violations).

Art. 8 Abs. VRPG

Cited in the reasoning concerning the rejection of procedural misconduct allegations.

Art. 40 Abs. 3 SHG

Cited throughout the reasoning as the substantive legal basis for the requirement to reimburse social assistance paid in anticipation of third-party benefits (EL).

Art. 9 Abs. 2 SHG

Cited in the reasoning to explain the principle of subsidiarity relevant to social assistance and reimbursement.

Art. 23 Abs. 2 SHG

Cited in the reasoning to define 'needy person' and the principle of subsidiarity in social assistance.

Art. 23 Abs. 1 SHG

Cited in the reasoning regarding the cantonal entitlement to personal and economic assistance.

Art. 9 Abs. 1 SHG

Cited in the reasoning regarding the principle of subsidiarity in social assistance.

Art. 40 SHG

Cited in the reasoning regarding the legal basis for the obligation to reimburse economic assistance.

Art. 12 BV

Cited in the reasoning regarding the constitutional right to assistance in case of need.

Art. 29 Abs. 1 KV

Cited in the reasoning regarding the cantonal constitutional right to assistance in case of need.

Art. 302 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning in connection with the lack of grounds for initiating a criminal investigation based on the court's observation.

Art. 48 Abs. 1 EG ZSJ

Cited in the reasoning in conjunction with the StPO concerning the duty to report potential criminal offenses.

Art. 22 Abs. 4 ELV

Cited in the reasoning concerning the allocation of the supplementary benefit back-payment to the municipality.

Art. 21a ELG

Cited in the reasoning in the calculation of the supplementary benefit back-payment.

Art. 831.30 B

Cited as the Statute reference for the ELG in the reasoning.

Art. 831.301 B

Cited as the Statute reference for the ELV in the reasoning.

Art. 39 ff. BGG

Cited in the appeal instructions as the relevant provisions for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the appeal instructions as the relevant provisions for appealing to the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the appeal instructions as the relevant provisions for appealing to the Federal Tribunal.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

The main order dismisses the appeal, to the extent it is admissible.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

This order determines that no court costs are levied and no party compensation is awarded.

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Volltext

200 16 638 SH LOU/JAP/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2016

Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland (vbv59/2015) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1951 geborene A.________ wurde von der Einwohnergemeinde B.________ (fortan Einwohnergemeinde bzw. Beschwerdegegnerin) im Hinblick auf beantragte Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Altersrente mit wirtschaftlicher Sozialhilfe bevorschusst. Nachdem ihm am 16. Januar 2015 rückwirkend sowie pro futuro EL zugesprochen und eine Drittauszahlung an die Einwohnergemeinde erfolgt war, erliess diese am 26. Februar 2015 eine Verfügung, wonach die EL für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis

31. Januar 2015 an die bezogene Sozialhilfe anzurechnen sei und zu seinen Gunsten ein Restguthaben resultiere. In teilweiser Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde erhöhte das Regierungsstatthalteramt Seeland (fortan RSA bzw. Vorinstanz) das Restguthaben mit Entscheid vom 10. Juli 2015 (vbv 8/2015) um Fr. 864.-- (Akten des Regierungsstatthalteramtes Seeland [act. IIA] unpaginiert). Dabei blieb es im nachfolgenden Instanzenzug (VGE SH/2015/666; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. Januar 2016, 8C_900/2015).

Am 7. Juli 2015 ermittelte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) einen weiteren EL-Nachzahlungsanspruch, worauf die Einwohnergemeinde als Zahlungsempfängerin wiederum eine Abrechnung erstellte und mit Verfügung vom 31. Juli 2015 für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2015 die Anrechnung der EL an die bezogene Sozialhilfe anordnete, einen daraus resultierenden Minussaldo feststellte und die Auszahlung von Fr. 864.-- gemäss RSA-Entscheid in Aussicht stellte (act. IIA unpaginiert).

B.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. August 2015 (Akten des RSA [act. II] 1), mit der A.________ von der Einwohnergemeinde einen Betrag von Fr. 2‘373.60 forderte, wies das RSA mit Entscheid vom 20. Juni 2016 (act. II 28-33) ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 3

C.

Mit Eingabe vom 5. Juli 2016 erhob A.________ Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei ein Teil der EL-Nachzahlung zuzusprechen.

Während die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2016 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde schloss, liess sich die Beschwerdegegnerin innert Frist nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom

11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).

Nach der Rechtsprechung schadet eine sichtlich ungewollte oder unbeholfene Wortwahl der am Recht stehenden Person ebenso wenig wie eine nicht geglückte oder rechtsirrtümliche Ausdrucksweise. Es genügt, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, was die beschwerdeführende Person verlangt (Entscheid des BGer vom 15. Mai 2009, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 4

9C_251/2009, E. 1.3 mit Hinweis auf SVR 2004 IV Nr. 25 S. 75 E. 3.2.1). Generell sind namentlich an Laieneingaben keine hohen Anforderungen zu stellen (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11).

Zwar enthält die Rechtsschrift des Beschwerdeführers keinen expliziten Antrag und er blieb in seinen Vorbringen vage, aus seinen Ausführungen lässt sich – auch mit Blick auf sein beziffertes Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren – aber durchaus auf das von ihm Angestrebte schliessen. Auf die formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).

1.2 Angefochten ist der Entscheid des RSA vom 20. Juni 2016 (act. II 28-33). Streitig und zu prüfen ist ein (Rest-)Anspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der EL- Drittauszahlung betreffend die Periode vom 1. Februar bis 30. Juni 2015 und deren Verrechnung mit dem aus der wirtschaftlichen Hilfe resultierenden Rückerstattungsanspruch.

1.2.1 Über einen allfällige Anspruch betreffend Januar 2015 wurde bereits mit Entscheid des RSA vom 10. Juli 2015 (vbv 8/2015) rechtskräftig befunden, weshalb diesbezüglich eine abgeurteilte Sache (sog. res iudica-

ta) vorlag und sich die Verfügung vom 31. Juli 2015 nicht auf diesen Monat hätte erstrecken dürfen. Dies wurde im angefochtenen Entscheid denn auch berücksichtigt (act. II 31 E. 10), weshalb auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der Zeitraum von 1. Februar bis 30. Juni 2015 massgebend ist. Soweit sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen auf diesen rechtskräftigen Entscheid bzw. die frühere Periode bezieht, stehen diese Rügen ausserhalb des Anfechtungsund Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten.

1.2.2 Ein Forumsverschluss hat ebenso hinsichtlich der (pauschal) erhobenen Vorwürfe zu erfolgen, die nicht die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beschlagen, sondern mit strafrechtlichen Tatbeständen assoziiert werden können («Irreführung der Rechtspflege», «VOR- SPIEGELUNG falscher Tatsachen», «Betrug im Sinne des StGB»). Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 5

Blick darauf, dass die bernischen Strafverfolgungsbzw. Strafjustizbehörden bereits mit zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers befasst war (vgl. beispielsweise Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. August 2015, S. 2 Ziff. 1 [BK 15 256; act. IIA unpaginiert]), ist sich der Beschwerdeführer der Zuständigkeitsordnung der Strafverfolgungsund Rechtspflegeorgane offensichtlich durchaus bewusst. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung zur Durchführung eines Meinungsaustauschs mit dem Obergericht (vgl. Art. 8 VRPG). Nach der Wahrnehmung des Einzelrichters bestehen auch keine konkreten Verdachtsgründe für ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen (Art. 302 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom

5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]), weshalb das vorliegende Urteil der zuständigen Strafverfolgungsbehörde nicht zur Kenntnis zu bringen ist.

1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BGE 139 I 218 E. 3.1 S. 220; BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind.

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 6

Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG).

2.2 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört u.a. die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG).

2.2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Soweit sie Vorschusszahlungen geleistet hat, kann die Behörde sich Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers auch abtreten lassen. Eine Vorschusszahlung ist dann anzunehmen, wenn sie mit noch zu erwartenden Sozialversicherungsleistungen verknüpft ist. Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE

135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 22 N. 57 ff.).

2.2.2 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen ist der Grundsatz der (zeitlichen) Kongruenz zu wahren (UELI KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 57). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 7

ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; VGE 23450 vom 29.5.2009, E. 5.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194).

2.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchenden Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Demnach sind die effektiven Zahlen des betreffenden Monats entscheidend und darf der Rückerstattungsbetrag nicht gestützt auf die Jahreszahlen ermittelt werden (VGE 2011/161 vom 22.3.2012, E. 5.2, 2010/4 vom 9.8.2010, E. 4.2).

3.

3.1 Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sprach die AKB dem Beschwerdeführer unter anderem rückwirkend für die Zeit von 1. Februar bis 30. Juni 2015 EL in der Höhe von Fr. 2‘979.-- pro Monat zu, wobei jeweils Fr. 350.-- als Direktauszahlung an den Krankenversicherer (gemäss Art. 21a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) gingen. Da der Beschwerdeführer in dieser Periode bereits monatliche EL von Fr. 1‘504.-- bezogen hatte, ergab sich ein Nachzahlungsanspruch von Fr. 1‘125.-- pro Monat (Fr. 2‘979.-- ./. Fr. 350.-- ./. Fr. 1‘504.--), für die gesamten fünf Monate ausmachend Fr. 5‘625.-- (Fr. 1‘125.-- x 5 Monate). Dieser Restanspruch wurde, in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 8

terlassenenund Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; vgl. auch BGE

141 V 264 E. 3.1 S. 267 f., 132 V 113) bzw. gestützt auf das vom Beschwerdeführer mitunterzeichnete Drittauszahlungsgesuch, an die Beschwerdegegnerin ausgerichtet (act. IIA unpaginiert). Die Verfügung vom

7. Juli 2015 mit den darin festgehaltenen Auszahlungsmodalitäten ist in Rechtskraft erwachsen (Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015; VGE EL/2015/656; Entscheid des BGer vom 31. Dezember 2015, 9C_910/2015). Der Drittauszahlungsbetrag von insgesamt Fr. 5‘625.-- bzw. Fr. 1‘125.-- pro Monat stellt somit den maximal zur Verrechnung stehenden Betrag dar.

3.2

3.2.1 In der relevanten Periode vom 1. Februar bis 30. Juni 2015 wurden dem Beschwerdeführer seitens der AKB monatlich die AHV-Altersrente von Fr. 727.-- sowie (basierend auf der Verfügung vom 16. Januar 2015) die EL im Umfang von Fr. 1‘504.-- ausgerichtet (act. IIA unpaginiert), also eine Summe von Fr. 2‘231.--.

3.2.2 Nach den Auszügen aus dem «Klienten Kontojournal» wurden im Sozialhilfe-Budget den anerkannten Einnahmen von Fr. 2‘231.-- (vgl.

E. 3.2.1 hiervor) als Ausgaben der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 1‘495.--, die Wohnkosten von Fr. 1‘271.-- (WOK), eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU; betreffend die Ehefrau) bzw. eine minimale Integrationszulage (MIZ) von je Fr. 100.-- sowie KVG- Pauschalen für ihn und seine Ehefrau von je Fr. 338.90 gegenübergestellt. Daraus ergab sich ein Manko von Fr. 1‘412.80, welches von der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe gedeckt wurde (act. IIA unpaginiert). Die entsprechenden Auszahlungen stellen unbestrittenermassen wirtschaftliche Hilfe im Sinne von Art. 30 ff. SHG dar, welche – mit Blick auf die in der weiteren Folge für dieselbe Periode geleistete EL-Nachzahlung – als Vorschussleistungen zu qualifizieren und demzufolge nach Art. 40 Abs. 3 SHG voll rückerstattungspflichtig sind (vgl. E. 2.2.1 vorne). Weil die seitens der Beschwerdegegnerin gewährte Sozialhilfe im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2015 für jeden einzelnen Monat Fr. 287.-- über der EL-Nachzahlung lag (Fr. 1‘412.80 ./. Fr. 1‘125.--), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 9

Nachzahlung von Fr. 5‘625.-- mit der als Vorschussleistung erbrachten Sozialhilfe verrechnete. Wäre ein Teil dieser Nachzahlung an den Beschwerdeführer weitergeleitet worden, hätte dies angesichts des vorerwähnten Negativsaldos von Fr. 287.-- pro Monat zu einer unerwünschten Leistungskumulation geführt (vgl. GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 418).

3.2.3 Die gegen das Vorgehen der Beschwerdegegnerin seitens des Beschwerdeführers erhobene Kritik (soweit sie überhaupt den Anfechtungsund Streitgegenstand betrifft [vgl. E. 1.2 hiervor]) verfängt nicht. Soweit er das «Auseinander Zetteln der einzelnen Beträge» moniert, ist darauf hinzuweisen, dass – anders als in anderen Bereichen der Leistungskoordination (vgl. UELI KIESER, a.a.O., Art. 69 N. 29) – hier gerade keine Globalrechnung zu erfolgen hat, sondern die effektiven Zahlen jedes einzelnen Monats zu berücksichtigen sind (vgl. E. 2.3 hiervor). Was die Argumentation im Zusammenhang mit der von der AKB ausgerichteten AHV- Altersrente und EL im Gesamtbetrag von Fr. 35‘543.-- anbelangt, ist einerseits nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer diesbezüglich genau rügt, andererseits betrifft dies den rechtskräftigen RSA-Entscheid vom 10. Juli 2015 (act. IIA unpaginiert) bzw. den hier nicht massgebenden Zeitraum vor

1. Februar 2015. Schliesslich ist die sinngemäss behauptete Deckung von Kosten aus einem früheren Entmündigungsverfahren mit Mitteln der Sozialhilfe oder Sozialversicherung nicht erstellt und unbegründet.

3.3 Im angefochtenen Entscheid vom 20. Juni 2016 (act. II 28-33) setzte sich die Vorinstanz eingehend mit den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und zeigte einleuchtend auf, dass ihm aus der EL-Nachzahlung der AKB gegenüber der Beschwerdegegnerin kein Restanspruch zusteht. Auf die in allen Teilen zutreffenden und überzeugenden Erwägungen kann verwiesen werden. Der Entscheid hält nach dem Dargelegten der Rechtskontrolle stand, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2016, SH/16/638, Seite 10

4.

4.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Einwohnergemeinde B.________, Abteilung Sozialdienste

- Regierungsstatthalteramt Seeland

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.