Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
15 43 • NAB BE 15 43 KI-generiert

Notary Disciplinary Action for Estate Administration Delays

Geschäftsnummer 15 43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority reviewed a complaint alleging a notary violated professional duties by significantly delaying the administration of an estate over six years, particularly regarding the issuance of an inheritance certificate and the subsequent partial division of the estate. The court found that the notary failed in her duty of expeditious handling (Art. 37 Abs. 2 NG) by allowing the initial issuance of the inheritance certificate to languish for about four and a half months due to inaction between August 2009 and January 2010, and further violated the duty to maintain the reputation of the profession by delaying the drafting of the partition agreement for over a year after related administrative tasks were completed in March 2013. Despite establishing a breach of professional duty and damage to the reputation of the profession, the court deemed the fault to be minor, considering the limited financial risk to the complainant and the notary's otherwise clean record, and therefore decided to waive formal disciplinary punishment under the relevant provision for light cases.

Legislator-Regeste

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Art. 38 Abs. 2 Bst, Art. 1 NG, Art. 46 Abs. 1 NG, Art. 101 Abs. 2 VRPG, Art. 101 VRPG, Art. 39 NG; Notary Disciplinary Action for Estate Administration Delays: The court found that the notary failed in her duty of expeditious handling (Art. 37 Abs. 2 NG) by allowing the initial issuance of the inheritance certificate to languish for about four and a half months due to inaction between August 2009 and January 2010, and further violated the duty to maintain the reputation of the profession by delaying the drafting of the partition agreement for over a year after related administrative tasks were completed in March 2013. Despite establishing a breach of professional duty and damage to the reputation of the profession, the court deemed the fault to be minor, considering the limited financial risk to the complainant and the notary's otherwise clean record, and therefore decided to waive formal disciplinary punishment under the relevant provision for light cases.

Schlagwörter

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Notar Erbschaftsteilung Verwaltungsbeschwerde Disziplinarstrafe Pflichten der Verwaltung Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 45 Abs. 2 NG

Applied to waive disciplinary punishment due to the finding that the case was a light one.

Art. 37 Abs. 2 NG

This article establishes the duty of diligence that the notary was found to have violated regarding the issuance of the certificate of inheritance.

Art. 107 Abs. 1 VRPG

Used as the basis for ordering the payment of procedural costs against the notary.

Art. 45 Abs. 1 NG

Cited as the general legal basis for imposing disciplinary sanctions, although the application of the exemption (Art. 45 Abs. 2 NG) is ultimately ordered.

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Volltext

Justiz-, Gemeinde- Direction de la justice, und Kirchendirektion des affaires communales et des Kantons Bern des affaires ecclésiastiques du canton de Berne

Münstergasse 2 3011 Bern Telefon 031 633 76 76 Telefax 031 633 76 25

Unser Zeichen / N/réf.: 26.11 - 15.43 FRL/kna Bern, 4. August 2016 Ihr Zeichen / V/réf.:

DIE JUSTIZ-, GEMEINDE- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BERN

hat in der Disziplinarsache gegen

Notarin A., ……………………………………..

betreffend

allfällige Berufspflichtverletzung (Anzeige von Frau M. S., …………… vom 17. April 2015)

erwogen:

1.

1.1 Mit Anzeige vom 17. April 2015 ersuchte Frau M. S. die Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion des Kantons Bern (kurz: JGK) um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Notarin A. wegen einer möglichen Berufspflichtverletzung begangen durch die Verschleppung eines Geschäfts. Die Anzeigerin rügte eine Verletzung der Erledigungspflicht gemäss Art.

37 Abs. 2 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG; BSG 169.11) und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Für die Abwicklung des Nachlasses ihres Vaters, Herr G. F., habe die Notarin – trotz mehrfachen Aufforderungen zur zeitnahen Erledigung der Angelegenheit – über sechs Jahre benötigt, obwohl dabei anfänglich nur zwei Erben zu berücksichtigen und lediglich eine aus Bargeld und Bankguthaben bestehende Erbmasse von weniger als CHF 40‘000.00 zu verteilen gewesen seien.

1.2 In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2015 schilderte die Notarin ausführlich den Geschäftsverlauf im Nachlass von Herrn G. F.. Sie kam zum Schluss, dass es die Interessenwahrungspflicht geboten habe, diese Erbschaft umsichtig und mit grosser Sorgfalt abzuwickeln. Die meisten ihrer Verrichtungen hätten die nebenberufliche und nicht die hauptberufliche Tätigkeit als Notarin betroffen. Sie habe bei der Verrichtung aller Tätigkeiten die gleiche Sorgfalt aufgebracht, um allen Auftraggebern gerecht zu werden.

1.3 Mit Replik vom 29. Juni 2015 erklärte die Anzeigerin unter anderem, die Notarin versuche von ihrem Fehlverhalten abzulenken, indem sie die Schuld für die Verschleppung des Geschäfts Dritten zuweise. Zudem sei es während der Abwicklung des Nachlasses fast unmöglich gewesen, mit der Notarin persönlich in Kontakt zu treten, da sie praktisch nie erreichbar gewesen sei und hinterlassene Nachrichten mit der Bitte um Rückruf systematisch ignoriert habe. Schliesslich führte sie aus, die Notarin habe mit ihrem Verhalten allenfalls weitere Berufspflichtverletzungen begangen.

1.4 In ihrer Duplik vom 3. August 2015 bestritt die Notarin die Vorwürfe der Anzeigerin, wonach sie von einem Fehlverhalten abzulenken versuche und während der Abwicklung des Nachlasses nie erreichbar gewesen sei. Ebenso bestritt die Notarin erneut die vorgeworfene Verschleppung in der Nachlassabwicklung sowie die weiteren von der Anzeigerin angedeuteten Berufspflichtverletzungen.

Soweit entscheidrelevant wird auf die weiteren Ausführungen der Notarin und der Anzeigerin im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

2.

Gemäss Art. 38 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 1 NG ist die JGK zuständig für die Durchführung von Disziplinarverfahren, die sich gegen im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Not are richten. Sie wird dabei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 NG entweder von Amtes wegen oder auf Anzeige hin tätig. In Ermangelung spezialrechtlicher Verfahrensvorschriften richtet sich die Durchführung des Disziplinarverfahrens nach den Regeln des Gesetzes über die Verwaltung srechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Im Falle einer aufsichtsrechtlichen Anzeige sieht Art. 101 Abs. 2 VRPG vor, dass dem Anzeiger grundsätzlich keine Parteirechte zustehen, dass er aber verlangen kann, dass ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird. Die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung und Lehre (dargestellt etwa in MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, S. 233) geht davon aus, dass der Anzeiger mangels Parteirechte weder Anspruch auf die blosse Behandlung seiner Anzeige hat, noch gar darauf, dass seitens der Behörde konkrete Anordnungen getroffen werden. Da die bernischen Notare jedoch aufgrund ihrer freiberuflichen Berufsausübung nicht mit kantonalen Verwaltungsbehörden gleichgesetzt werden können, fallen sie in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht unter die Konstellation, die den aus Art. 101 VRPG abgeleiteten Grundsätzen zugrunde liegt. Die JGK ist im Rahmen der ihr obliegenden polizeilichen Aufsicht über die Notare verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, die erforderlichen Untersuchungen einzuleiten und im Bedarfsfall auch die erforderlichen Massnahmen anzuordnen (vgl. hierzu JACOBI, N. 13 zu Art. 39 NG, in: Kommentar zum Notariatsrecht des Kantons Bern, Prof. Dr. Stephan Wolf [Hrsg.], Bern 2009 [zit.: KNB], mit weiterführenden Hinweisen).

3.

3.1 Der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt betrifft die Abwicklung des Nachlasses von Herrn G. F.. Im Kern geht es dabei einerseits um die Ausstellung eines Erbenscheins samt Nachtrag, andererseits um die Durchführung einer (subjektiv-partiellen) Erbteilung durch die Notarin.

Die Beurkundung eines Erbenscheins stellt eine hauptberufliche Tätigkeit i.S.v. Art. 20 NG dar, weshalb die Notarin die Vorschriften der Notariatsgesetzgebung – damit auch die Erledigungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 NG als Teilgehalt der Interessenwahrungspflicht – uneingeschränkt berücksichtigen muss. Dagegen fällt die Redaktion eines (einfach schriftlichen) Erbteilungsvertrags in den Bereich der nebenberuflichen Tätigkeit der Notarin, welche dem Privatrecht untersteht (vgl. Art. 29 NG). Wird die Notarin im nebenberuflichen Bereich für einen Klienten tätig, liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis vor, wobei es sich meist – so auch im vorliegenden Fall (vgl. Ziffer 3.4 hienach) – um einen Auftrag nach Art. 394 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) handelt. Obschon die Trennung zwischen hauptund nebenberuflichen Tätigkeiten im Notariatsrecht des Kantons Bern relativ streng vollzogen wird (vgl. Art. 20 und 29 NG), ändert dies nichts daran, dass eine im bernischen Notariatsregister eingetragene Notarin im Rahmen ihrer nebenberuflichen Tätigkeit ebenfalls Berufspflichten verletzen, gegen das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung verstossen oder das Ansehen des Notariatsstandes gefährden kann. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Notarin eine auftragsrechtlich begründete Sorgfaltsund Treuepflicht verletzt. Der sachliche Geltungsbereich des Disziplinarrechts erstreckt sich demnach auch auf ein Verhalten der Notarin im Bereich ihrer nebenberuflichen Tätigkeiten (vgl. KNB-GLATTHARD, N. 14 zur Art. 45 NG).

Um prüfen zu können, ob und inwiefern ein Verstoss gegen die Berufspflichten, das Gebot der einwandfreien Berufsausübung und/oder gegen das Ansehen des Notariatsstandes vorliegt, gilt es zuerst den konkreten rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln.

3.2 Gestützt auf die von der Anzeigerin und der Notarin eingereichten Stellungnahmen (inklusive Beilagen) erachtet die JGK den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen: Herr G. F., geb. am 25. Oktober 1921, von S. BE, verstarb am 5. Januar 2009. Er hinterliess seine Ehefrau, Frau A. F. geb. R., geb. am 13. März 1926, von S. BE, sowie seine uneheliche Tochter, Frau M. S. geb. G., geb. am 16. Februar 1953, von M. BE. Frau M. S. ist die Tochter des Verstorbenen und von Frau E. G., geb. 14. Dezember 1929, von B. BE.

Nach Kenntnisnahme des Todes von Herrn G. F. übermittelte die Notarin den Einwohnerdiensten der Stadt T. die letztwillige Verfügung des Verstorbenen vom 2. Oktober 2006, mit welcher er seine Tochter auf den Pflichtteil gesetzt und seine Ehefrau für die frei verfügbare Quote als Erbin eingesetzt hatte. Die Einwohnerdienste der Gemeinde T. eröffneten diese letztwillige Verfügung am 12. Februar 2009. Das Regierungsstatthalteramt T. verzichtete auf die Anordnung eines Inventars.

Am 28. Juli 2009 wurde die Notarin von Frau F. H., Pro Senectute, darum gebeten, mit Frau A.

F. Kontakt aufzunehmen, da diese mit der Erbschaft ihres verstorbenen Ehemannes überfordert sei. In der Folge fand am 10. August 2009 zwischen der Notarin und Frau A. F. eine erste gemeinsame Besprechung statt, in der Frau A. F. unter anderem erklärte, dass es sich bei der Tochter des Verstorbenen um Frau M. S. handle. Am 25. August 2009 fand sodann eine Besprechung zwischen der Notarin und Frau M. S. statt, in welcher insbesondere die Abstammung von Frau M. S. von ihrem Vater G. F. thematisiert wurde. Da im Familienschein von Herrn G. F. vom 27. Dezember 2007 keine Nachkommen aufgeführt sind, ersuchte die Notarin

– zwecks Überprüfung des Kindsverhältnisses zwischen Frau M. S. und Herrn G. F. – mit Schreiben vom 19. Januar 2010 das Zivilstandsamt des Kreises T. um die Ausstellung des Familienscheins von Frau E. G.. Dem Familienschein von Frau E. G. vom 11. März 2010 kann entnommen werden, dass als Tochter Frau Margrit G., geb. 16. Februar 1959, seit 17. Oktober 1975 verheiratet mit Herrn R. S., registriert ist; dagegen ist der Vater von M. S. auch in diesem Familienschein nicht aufgeführt. Gestützt auf diese Informationen beurkundete die Notarin am

4. Mai 2010 den Erbenschein für Herrn G. F. (Urschrift Nr. 60 der Notarin), welcher Mitte Juni 2010 an die Erbinnen Frau A. F. und Frau M. S. sowie die betroffenen Bankinstitute versandt wurde. Darin wird als Tochter von Herrn G. F. Frau M. S., geb. 16. Februar 1959, bezeichnet.

Am 17. Juni 2010 teilte Frau M. S. der Notarin mit, dass im Erbenschein vom 4. Mai 2010 ihr Geburtsjahr falsch festgehalten worden sei; anstelle von 1953 sei 1959 niedergeschrieben worden. Am 27. Juli 2010 fand eine gemeinsame Besprechung zwischen Frau A. F., Frau M. S. und der Notarin statt, in welcher diese insbesondere über die verschiedenen Möglichkeiten der Erbteilung informierte. Im Rahmen dieser Besprechung wies Frau M. S. die Notarin erneut auf das falsche Geburtsjahr im Erbenschein hin. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 teilte die Notarin Frau M. S. mit, dass die Beurkundung des Erbenscheins vom 4. Mai 2010 korrekt erfolgt sei. Sie bat Frau M. S., sich ordnungsgemäss auszuweisen bzw. eine Korrektur des Zivilstandsregisters zu erwirken. Am 14. Dezember 2010 stellte Frau M. S. der Notarin einen neuen Familienschein über Frau E. G., datiert vom 7. Dezember 2010, zu. Als Tochter wird diesmal Frau Margrit G., geb. 16. Februar 1953, aufgeführt. Nachdem das Zivilstandsamt Oberland West mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 bestätigte, dass Frau M. S. geb. G. am 16. Februar 1953 geboren wurde – beim Familienschein von Frau E. G. vom 11. März 2010 habe sich ein Übertragungsfehler aus dem Familienregister infolge schlechter Lesbarkeit eingeschlichen

– beurkundete die Notarin gestützt auf das im neuen Familienschein angepasste Geburtsdatum von Frau M. S. am 12. Januar 2011 einen Nachtrag zum Erbenschein vom 4. Mai 2010 (Urschrift Nr. 67 der Notarin).

Am 13. Januar 2011 verstarb Frau A. F.. Mit Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzkommission der Stadt T. vom 14. März 2011 wurde die Notarin mit der Aufnahme eines Erbschaftsinventars im Nachlass der Verstorbenen betraut. Nach erfolgter Inventaraufnahme am

15. Dezember 2011 erstellte die Notarin am 28. März 2013 das Erbschaftsinventar für Frau A. F..

Mit Schreiben vom 14. April 2014 übermittelte die Notarin Frau M. S., unterdessen vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Müller, Bern, den Entwurf eines subjektiv-partiellen Erbteilungsvertrags im Nachlass des verstorbenen Herrn G. F.. Im August respektive Oktober 2014 unterzeichneten Frau M. S. bzw. ihr Rechtsvertreter sowie Herr A. B., vertreten durch Fürsprecher R. T, und Herr M. G., als Mitglieder der Erbengemeinschaft von Frau A. F., den Erbteilungsvertrag. Dieser Vertrag basierte auf einem Teilungsvermögen von CHF 38‘338.55, das sich aus dem (ehelichen) Vermögen von Herrn und Frau G. und A. F. zusammensetzte. Als Teilungstag wurde der 13. Januar 2011 festgelegt. Nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem Abzug der Erbgangskosten resultierte ein Nachlassvermögen von insgesamt CHF 11‘450.30, wobei der Anteil von Frau M. S. CHF 4‘293.85 betrug. Zudem wurde ihr von der Erbengemeinschaft der A. F. ein Betrag von CHF 1‘300.00 für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Todesfall von Frau A. F. zugestanden Der Betrag von total CHF 5‘593.85 wurde Frau M. S. schliesslich am 21. Januar 2015 überwiesen.

3.3 Vorweg ist zu prüfen, ob die Notarin gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung verstossen hat, indem sie während der gesamten Nachlassabwicklung praktisch nie für die Anzeigerin erreichbar gewesen sei bzw. hinterlassene Nachrichten der Anzeigerin mit der Bitte um Rückruf systematisch ignoriert habe.

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass das Gebot der einwandfreien Berufsausübung (sowohl im hauptberuflichen, als auch im nebenberuflichen Tätigkeitsbereich des Notars) verletzt wird, wenn die Korrespondenzen von Klienten, Kollegen oder Behörden dauernd unbeantwortet bleiben (vgl. hierzu etwa MARTI, Bernisches Notariatsrecht, Bern 1983, N. 10 zu Art. 40 aNG; RUF, Notariatsrecht, Bern 1995, § 24 N. 1132; KNB-GLATTHARD, N. 28 zu Art. 45 NG; Entscheid der JGK 26.11-14.13 vom 15. August 2014, E. 3.1). Dabei ist unerheblich, dass im bernischen Notariatsrecht keine positivrechtliche Frist zur Bearbeitung von Korrespondenzen festgeschrieben ist.

Im vorliegenden Fall wirft die Anzeigerin der Notarin vor, sie habe hinterlassene Nachrichten systematisch ignoriert. Die Anzeigerin unterlässt es jedoch diesen Vorwurf näher zu belegen. So kann den Akten nicht entnommen werden, wann die Anzeigerin die Notarin kontaktierte und ob sie diese jeweils persönlich erreichte. Ebenso wenig ist bekannt, ob und wann die Notarin die Anzeigerin zurückrief, wenn sie auf die Kontaktaufnahmen nicht persönlich reagieren konnte. Damit kann festgehalten werden, dass dieser Vorwurf der Anzeigerin sachverhaltlich nicht erstellt ist und der Notarin somit kein Verstoss gegen das Gebot der einwandfreien Berufsausübung nachgewiesen werden kann.

3.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Notarin Berufspflichten verletzt hat, indem sie die Ausstellung des Erbenscheins vom 4. Mai 2010 (Urschrift Nr. 60 der Notarin) und/oder die Beurkundung des Nachtrags vom 12. Januar 2011 (Urschrift Nr. 67 der Notarin) verschleppt hat.

Art. 37 Abs. 2 NG schreibt dem Notar vor, dass er die ihm übertragenen Geschäfte innert nützlicher Frist zu erledigen hat. Diese Erledigungspflicht stellt einen unmittelbaren Ausfluss der Interessenwahrungspflicht dar und soll sicherstellen, dass der Notar ein Geschäft nicht liegen lässt, sondern beförderlich behandelt, wobei allfällige Fristen stets einzuhalten sind, die Reihenfolge der Geschäfte jedoch im Ermessen des Notars festgelegt werden darf, so dass er dringliche Geschäfte bei Bedarf vorziehen kann oder gar muss (vgl. hierzu auch KNB- PFAMMATTER, N. 20 f. zu Art. 37 NG).

Vorliegend rügt die Anzeigerin, die Ausstellung des Erbenscheins vom 4. Mai 2010 habe zu lange gedauert. Gemäss Aktenlage gilt es als erwiesen, dass die Notarin bereits anlässlich der Besprechung vom 10. August 2009 von Frau A. F. zur Beurkundung eines Erbenscheins für Herrn G. F. rogiert wurde. Einen späteren Zeitpunkt der Rogation lässt sich den Akten nicht entnehmen, da die Notarin ab dem 10. August 2009 bis zur Besprechung vom 27. Juli 2010 keinen weiteren Kontakt mit Frau A. F. gehabt hatte. Der Auffassung der Notarin, wonach sie an der Besprechung vom 10. August 2009 lediglich zur „Mithilfe bei den sich stellenden rechtlichen Fragen“ im Zusammenhang mit der Erbschaft des Verstorbenen mandatiert worden sei, kann daher nicht gefolgt werden. Aufgrund der ebenfalls von der Notarin betreuten Erbschaft von Herrn Jakob Marcel R., dem Bruder von Frau A. F., war die Notarin bereits im Sommer 2009 im Besitz eines Familienscheins von Herrn G. F.. Folglich hätte sie bereits im Zeitpunkt der Besprechung mit Frau A. F. vom 10. August 2009, spätestens jedoch anlässlich der Besprechung mit Frau M. S. am 25. August 2009, erkennen können, dass gestützt auf den ihr vorliegenden Familienschein von Herrn G. F. das Kindsverhältnis zu Frau M. S. nicht festgestellt werden kann. Bei dieser Ausgangslage fällt auf, dass die Notarin erst am 19. Januar 2010 den Familienschein von Frau E. G. bestellte, mit dessen Hilfe sie dann – nebst den Aussagen von Frau M. S. und Frau A. F. – das Kindsverhältnis zwischen Vater und Tochter im Erbenschein vom 4. Mai 2010 feststellte. Den Akten kann sodann nicht entnommen werden, dass die Notarin bereits vor der Bestellung des Familienscheins am 19. Januar 2010 irgendwelche Arbeitsschritte mit Blick auf die Ausstellung des Erbenscheins vorgenommen hat. Die Notarin unterlässt es in ihren Stellungnahmen dazulegen, weshalb das Geschäft in diesem Zeitraum ruhte. Es bestehen damit starke Anzeichen dafür, dass die Notarin zwischen Mitte bzw. Ende August 2009 bis Mitte Januar 2010, also während rund viereinhalb Monaten, nicht aktiv auf die Ausstellung des Erbenscheins hinwirkte. Das Verhalten der Notarin muss diesbezüglich als unzulässiges Liegenlassen des Geschäfts qualifiziert werden. Es liegt insofern eine Verletzung der Erledigungsbzw. der Interessenwahrungspflicht gemäss Art. 37 Abs. 2 NG vor. Die Notarin hat damit eine Berufspflicht verletzt.

Die Anzeigerin bringt zudem vor, dass auch die Ausstellung des Nachtrags vom 12. Januar 2011 zu lange gedauert habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Notarin im Rahmen der Beurkundung des Nachtrags vom 12. Januar 2011 keine Berufspflichtverletzung nachzuweisen ist. Es kann der Notarin keine Verschleppung des Geschäfts vorgeworfen werden, indem sie für die Ausstellung des Nachtrags richtigerweise auf das Vorliegen eines vom Zivilstandsamt berichtigten Familienscheins beharrte. Die Notarin war im Rahmen der Beurkundung des Nachtrags zum Erbenschein auf die vom Zivilstandsamt gemeldeten Registerinformationen angewiesen und durfte von diesen inhaltlich nicht abweichen.

3.5 Zu prüfen ist sodann, ob die Notarin im Rahmen der Teilung der Erbschaft von Herrn

G. F. auftragsgemäss gehandelt hat oder ob sie ihre Sorgfaltsund Treuepflichten verletzt und damit gegen das Ansehen des Notariatsstandes verstossen hat.

Durch den Auftrag nach Art. 394 ff. OR wird der Beauftragte verpflichtet, im Hinblick auf den anzustrebenden Erfolg tätig zu werden. Der konkrete Umfang der Ausführungsverpflichtung ergibt sich aus den vertraglichen Absprachen und aus der Natur des zu besorgenden G eschäfts (vgl. BSK OR I- W EBER, Art. 397 N. 2). Dabei haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (vgl. Art. 398 Abs. 2 OR). Die Wahrnehmung der Sorgfalt im Sinne des auftragsrechtlichen Tätigkeitsgebotes beinhaltet insbesondere die zweckgerechte, zweckmässige und erfolgsbezogene Verfolgung der Vertragsziele (vgl. BSK OR I- W EBER, Art. 398 N. 24).

Gemäss der vorliegenden Aktenlage ist erwiesen, dass Frau A. F. und Frau M. S. die Notarin anlässlich der Besprechung vom 27. Juli 2010 gemeinsam zur Teilung der Erbschaft von Herrn

G. F. beauftragten. Erfahrungsgemäss ist davon auszugehen, dass die Redaktion bzw. der Abschluss eines Teilungsvertrages gemäss Art. 634 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) sowie dessen Vollzug das primäre Vertragsziel des Auftrags i.S.v. Art. 394 ff. OR darstellten. Nach dem Tod von Frau A. F. am 13. Januar 2011 dauerte das auftragsrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Notarin und Frau M. S. fort.

Zwischen der Auftragserteilung am 27. Juli 2010 und dem Tod von Frau A. F. am 13. Januar 2011 kann der Notarin keine Verletzung der auftragsrechtlichen Ausführungsverpflichtung nachgewiesen werden, obwohl sie sich in dieser Zeitspanne (noch) nicht mit der Ausarbeitung des Erbteilungsvertrags befasste. Eine Erbteilung kann u.a. erst nach Vorliegen eines gültigen Erbenscheins in Angriff genommen werden. Im vorliegenden Fall hätte die Notarin damit frühestens ab dem Zeitpunkt der Beurkundung des Nachtrags am 12. Januar 2011 – also einen Tag vor dem Ableben von Frau A. F. – mit der konkreten Ausgestaltung des Erbteilungsvertrags beginnen können.

Nachdem die Notarin am 14. März 2011 von der Kindesund Erwachsenenschutzkommission der Stadt T. zur Aufnahme eines Erbschaftsinventars im Nachlass von Frau A. F. betraut wurde, entschloss sie sich, die Erbmasse des vorverstorbenen Herrn G. F. im zu errichtenden Erbschaftsinventar seiner Ehefrau zu erfassen. Ein solches Vorgehen erscheint unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Nachlass von Herrn G. F. kein Inventar erstellt wurde und dem relativ zeitnahen Versterben der beiden Ehegatten nicht abwegig. Diese Vorgehensweise ist daher hinsichtlich der Erbteilung im Fall von Herrn G. F. nicht unzweckmässig und vermag keine Verletzung der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht zu begründen.

Nach der Erstellung des Erbschaftsinventars von Frau A. F. am 28. März 2013, das der Notarin ebenfalls als Grundlage für die Teilung der Erbschaft von Herrn G. F. diente, verstrich erneut mehr als ein Jahr bis die Notarin am 14. April 2014 den Erben von Herrn G. F. endlich den Entwurf eines Erbteilungsvertrags zustellte. Die Notarin liefert in ihren Stellungnahmen keine Gründe, welche diese Verzögerung bei der Redaktion des Erbteilungsvertrags rechtfertigen würden. Indem es die Notarin über ein Jahr lang unterliess, etwas zum vertraglich vereinbarten Ziel, der Durchführung der Erbteilung, beizutragen, hat sie die ihr obliegende auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht verletzt und damit gegen das Ansehen des Notariatstandes verstossen.

4.

4.1 Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst er gegen die Bestimmungen des Notariatsgesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, wird er unabhängig von der vermögensund strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft (Art. 45 Abs. 1 NG). In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben werde (Art. 45 Abs. 2 NG).

Die Notarin hat eine Berufspflichtverletzung begangen, da sie die Ausstellung des Erbenscheins vom 4. Mai 2010 nur mit Verzögerung an die Hand genommen hat. Zudem hat sie gegen das Ansehen des Notariatsstandes verstossen, indem sie nach Abschluss des Erbschaftsinventars von Frau A. F. über ein Jahr für die Redaktion des Erbteilungsvertrags zwischen den Erben von Herrn G. F. benötigt hat. Es stellt sich die Frage, ob es sich vorliegend allenfalls um einen leichten Fall i.S.v. Art. 45 Abs. 2 NG handelt, der es rechtfertigt, von einer disziplinar ischen Bestrafung der Notarin abzusehen.

4.2 Vorliegend würdigt die JGK das Verschulden der Notarin als leicht. Weder die verzögerte Anhandnahme der Beurkundung des Erbenscheins vom 4. Mai 2010 noch die Verzögerung bei der Redaktion des Erbteilungsvertrags vermögen ein schweres Verschulden der Notarin zu begründen; umso mehr, als bei der Anzeigerin nur ein geringes Schadenpotential bestanden hat. Die Notarin trifft im Übrigen kein Verschulden für die Notwendigkeit der Ausstellung eines neuen Familienscheins. Weiter ist zu Gunsten der Notarin der bis anhin einwandfreie berufliche Leumund zu würdigen. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Notarin inskünftig für die Thematik der Verzögerung von Geschäften sensibilisiert sein wird. Die JGK kommt daher zum Ergebnis, dass ein leichter Fall gemäss Art. 45 Abs. 2 NG vorliegt. Von einer disziplinarischen Bestrafung der Notarin kann somit abgesehen werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 500.00 bestimmten Kosten nach den Grundsätzen von Art. 107 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (Gebührenverordnung [GebV; BSG 154.21]) der Notarin zur Bezahlung auferlegt.

In diesem Sinne wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass Notarin A. eine notarielle Berufspflicht verletzt und gegen das Ansehen des Notariatsstandes verstossen hat.

2. In Anwendung von Art. 45 Abs. 2 NG wird von einer disziplinarischen Bestrafung von Notarin A. gemäss Ziffer 1 hievor abgesehen.

3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, werden Notarin A. zur Bezahlung auferlegt.

4. Diese Verfügung ist wie folgt zu eröffnen:

- Notarin A., ………………… (mit eingeschriebenem Brief),

Der Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.