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120 2021 37 • VB BE 120 2021 37 KI-generiert

Property Owner's Late Appeal Against Enforcement Costs Dismissed

Geschäftsnummer 120 2021 37
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative authority dismissed an appeal concerning costs imposed following a prior enforcement action where a property owner was forced to reduce an excessive dog population to eight animals. The court reasoned that although it was competent to hear the matter, the appeal against the cost assessment, which was delivered on March 10, 2021, was filed too late; the statutory 30-day deadline ended on April 9, 2021, and the appeal was not submitted until April 14, 2021, as the relevant procedural law does not provide for an extension or suspension of deadlines during the Easter holiday period, and no grounds for reestablishment of time were present.

Legislator-Regeste

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Art. 49 Abs. 1 BauG3, Art. 32 Abs. 2 VRPG, Art. 49 Abs. 1 BauG, Art. 43 Abs. 1 VRPG, Art. 41 Abs. 1 VRPG, Art. 43 Abs. 2 VRPG; Property Owner's Late Appeal Against Enforcement Costs Dismissed: The court reasoned that although it was competent to hear the matter, the appeal against the cost assessment, which was delivered on March 10, 2021, was filed too late; the statutory 30-day deadline ended on April 9, 2021, and the appeal was not submitted until April 14, 2021, as the relevant procedural law does not provide for an extension or suspension of deadlines during the Easter holiday period, and no grounds for reestablishment of time were present.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten gesetzliche Fristen nachträglicher Rechtsvorschlag Lastenbereinigung Kostenfestsetzung Verwaltungsbehörde Kosten Ersatzvornahme | Linden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to impose the procedural costs on the losing party (the appellant).

Art. 103 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning as the basis for determining the amount of the procedural costs.

Art. 104 Abs. 3 VRPG

Cited in the reasoning to establish that no party costs are awarded.

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Volltext

Bauund Verkehrsdirektion

Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra

BVD 120/2021/37

Entscheid der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 20. Mai 2021

in der Beschwerdesache zwischen

Frau C.________ Beschwerdeführerin

und

Baupolizeibehörde der Gemeinde A.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde A.________ vom 9. März 2021 (Kosten Ersatzvornahme)

I. Sachverhalt

1. Mit Bauentscheid vom 7. Juli 2016 verpflichtete die Gemeinde die Beschwerdeführerin und B.________ den Hundebestand auf der Parzelle A.________ Gbbl. Nr. E.________ auf acht Hunde zu reduzieren. Die Gemeinde drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Am 6. November 2020 vollstreckte die Gemeinde die Anordnung gemäss dem Bauentscheid vom 7. Juli 2016, indem sie den Hundebestand ersatzvornahmeweise von 25 erwachsenen Hunden auf acht Hunde verkleinerte. Mit der Ersatzvornahmeverfügung vom 16. November 2020 verfügte die Gemeinde die definitive Beschlagnahmung der Hunde und auferlegte der Beschwerdeführerin und B.________ die mutmasslichen Kosten der Ersatzvornahme. Gegen diese Verfügung der Gemeinde erhob unter anderen die Beschwerdeführerin erfolglos Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD).1 Der Entscheid der BVD ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Kostenverfügung vom 9. März 2021 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, ihr die Kosten für die Ersatzvornahme im Umfang von CHF 20 226.05 zu ersetzen. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2021 beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Beschwerde ein. Das Regierungsstatthalteramt leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 22. April 2021 zuständigkeitshalber an die BVD weiter.

1 Vgl. Entscheid der BVD vom 1. Februar 2021 im Verfahren RA Nr. 120/2020/81

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3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Es gab den Beteiligten Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Mai 2021 Gebrauch. Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 4. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Zuständigkeit, Form und Legitimation

a) Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG3 können baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der Beschwerde gegen die Kostenverfügung der Gemeinde zuständig.

b) Die Beschwerdeführerin wehrt sich mit der Beschwerde gegen die Kosten, die ihr die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung auferlegte. Damit enthält die Beschwerde einen sinngemässen Antrag und eine Begründung. Sie entspricht somit den Formanforderungen an Parteieingaben (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Kostenverfügung und daher zur Beschwerde legitimiert.

2. Beschwerdefrist

a) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG). Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht verlängert werden (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRPG). Zur Wahrung der Frist muss die Beschwerde vor Fristablauf der Behörde, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 VRPG). Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung des Entscheides bzw. der Verfügung zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG).

b) Die angefochtene Kostenverfügung der Gemeinde wurde der Beschwerdeführerin am

10. März 2021 durch die Poststelle D.________ zugestellt.4 Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann somit am 11. März 2021 zu laufen und endete am 9. April 2021. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, durch den Fristenstillstand an Ostern sei die Beschwerdefrist eingehalten. Es trifft zwar zu, dass Ostern in die Rechtsmittelfrist fiel. Anders als von der Beschwerdeführerin angenommen, kennt das VRPG keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien.5 Die Beschwerdefrist ist während Ostern nicht stillgestanden. Zur Wahrung der Frist hätte die Beschwerdeführerin die Beschwerde somit spätestens am 9. April 2021 der schweizerischen Post oder einer bernischen oder eidgenössischen Verwaltungsoder Gerichtsbehörde übergeben müssen (Art. 42 Abs. 2 und 3 VRPG). Die Beschwerde wurde jedoch

2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bauund Verkehrsdirektion

(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)

4 Vgl. Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post zu Nr. G.________

5 Vgl. BVR 2018 S. 122 E. 1.5; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 41 N. 8

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erst am 14. April 2021 bei der Post aufgegeben. Somit erfolgte die Einreichung der Beschwerde fünf Tage zu spät. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG sind nicht erkennbar. So rechtfertigt nach der Praxis die Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften keine Wiedereinsetzung. Auch wer eine Frist irrtümlich oder aufgrund eines – möglicherweise falschen Ratschlags – einer Drittperson hat verstreichen lassen, kann sich nicht mit Erfolg auf eine Wiedereinsetzung berufen.6 Das macht die Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht geltend. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu spät eingereicht hat. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Kosten

Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV7 auf CHF 400.00 bestimmt. Sie werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 VRPG).

III. Entscheid

1. Auf die Beschwerde vom 14. April 2021 (Datum Postaufgabe) wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

IV. Eröffnung

- C.________, eingeschrieben

- Baupolizeibehörde der Gemeinde A.________, eingeschrieben

Bauund Verkehrsdirektion Der Direktor

Christoph Neuhaus Regierungsrat

6 Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14

7 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV;

BSG 154.21)

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Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.

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