Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative appeal body dismissed an appeal filed against a municipal decision that approved traffic calming measures and associated restrictions because the appeal, though timely submitted, lacked the mandatory formal requirements of a specific request (Antrag) and justification (Begründung), as it merely indicated an objection and reserved the right to submit details later, thus failing to meet the minimum formal requirements for an administrative appeal to be heard on its merits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 1 Bst, Art. 69 Abs. 1 VRPG2, Art. 40 Abs. 1 BauG3, Art. 11 Abs. 1 KoG4, Art. 41 Abs. 1 VRPG, Art. 40 Abs. 2 BauG; Appeal Dismissed for Lack of Formal Requirements: Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2) und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssten. Es sei fraglich, ob die fehlende Begründung noch fristgerecht nachgereicht werden könne.
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KI-generiertThis article concerning costs is cited in the context of the losing party being subject to costs, even though costs were ultimately waived.
This article concerning costs is cited as the basis for not awarding party costs because no exchange of briefs took place.
Volltext
ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION
RA Nr. 110/2017/55 Bern, 30. Mai 2017
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn A.________ Beschwerdeführer
und
B.________ Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, Postfach 60, 3270 Aarberg
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 13. April 2017 (bbew 18/2016; Verkehrsberuhigung)
I. Sachverhalt und Erwägungen
1. Mit Gesamtentscheid vom 13. April 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für die Umsetzung der Verkehrsberuhigungsmassnahmen auf dem C.________weg und die damit verbundenen Verkehrsbeschränkungsmassnahmen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 16. Mai 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Die Eingabe wurde am 17. Mai 2017 der Post übergeben und ging am 18. Mai 2017 bei der RA Nr. 110/2017/55 2
BVE ein. Der Beschwerdeführer teilte einzig mit, die nötigen Unterlagen (Begründung usw.) werde er zu einem späteren Zeitpunkt zustellen.
2. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 Abs. 1 Bst. b OrV BVE1), verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 69 Abs. 1 VRPG2) und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass Antrag und Begründung innert der Rechtsmittelfrist eingereicht werden müssten. Es sei fraglich, ob die fehlende Begründung noch fristgerecht nachgereicht werden könne.
3. Die BVE ist für den Entscheid über die Beschwerde zuständig (Art. 40 Abs. 1 BauG3 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 KoG4). Gemäss Eingangsstempel wurde der Gesamtentscheid dem Anwalt des Beschwerdeführers am 18. April 2017 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann deshalb am 19. April 2017 zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG) und endete am 18. Mai 2017. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig eingereicht (Art. 42 Abs.
1 und 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist als Einsprecher grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG).
4. Parteieingaben müssen bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeitsund Prozessvoraussetzungen. Es ist ausreichend, wenn sich aus dem Zusammenhang sinngemäss ergibt, was beantragt wird.5 Aus der Begründung muss zumindest ersichtlich sein, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird. Auf Begehren ohne Begründung ist nicht einzutreten.6 Die Beschwerde, die am letzten Tag der Beschwerdefrist bei der BVE eingegangen ist, enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Der Beschwerdeführer teilt einzig mit, er erhebe Einsprache gegen den Gesamtentscheid. Da er sich inhaltlich überhaupt nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, ist nicht erkennbar, was er daran zu beanstanden hat. Da die
1 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrsund Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)
2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)
5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 13
6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 15; BVR 2006 S. 470 E. 2.4;
BGE 131 II 470 E. 1.3 RA Nr. 110/2017/55 3
Mindestanforderungen an die Form nicht eingehalten sind, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Aufgrund des geringen Aufwands wird darauf verzichtet, Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, sind auch keine Parteikosten entstanden (Art. 104 VRPG).
II. Entscheid
1. Auf die Beschwerde von 16. Mai 2017 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
- Herrn A.________, eingeschrieben
- B.________, eingeschrieben
- Regierungsstatthalteramt Seeland
BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin
Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin