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100 2023 244 • VG BE 100 2023 244 KI-generiert

German National's Appeal Against Revocation of Settlement Permit Dismissed as Moot Following Expiration of Departure Extension Request

Geschäftsnummer 100 2023 244
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A German national, resident in Switzerland since 2010 and reliant on significant social assistance (CHF 247,490.95 until November 2022) since 2014, challenged the revocation of her EU/EFTA settlement permit and subsequent deportation order, arguing for at least an extension of the departure deadline until her Swiss-national son finished the school year. The cantonal court upheld the previous administrative decision to dismiss the appeal as moot because the initial, layman's appeal primarily requested only the extension of the departure deadline until the end of the school year, indicating an acceptance of the revocation and deportation in principle; this limited request became irrelevant after the school year ended in July 2023, and subsequent filings attempting to expand the appeal to challenge the revocation itself were deemed untimely, thus the administrative decision to close the case for lack of legal interest was confirmed. The court also granted the appellant legal aid despite the dismissal, as the initial appeal was not deemed entirely futile and she was financially indigent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. August 2023; 2023.SIDGS.97) | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung verspätetes Fristerstreckungsgesuch abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Ausreisefrist Aufenthaltsrecht von Ausländern administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 1 i.V.m
2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m.
Art. 79 Abs. 1 VRPG
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG).
Art. 81 Abs. 1 i.V.m
Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m.
Art. 32 VRPG
4.1 Beschwerden an die SID haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten (Art.
Art. 57 Abs. 2 Bst
2.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst.
Art. 80 Bst
2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst.
Art. 39 Abs. 1 VRPG
Cited by the lower court to justify the dismissal of the appeal as moot, which was reviewed and upheld by the Tribunal.
Art. 67 VRPG
32 VRPG zu beachten (Art. 67 VRPG).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 1 VRPG

Cited by the lower court to justify the dismissal of the appeal as moot, which was reviewed and upheld by the Tribunal.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the general rule for imposing procedural costs on the losing party.

Art. 111 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for granting the request for free legal aid because the party demonstrated poverty and the case was not hopeless.

Art. 111 Abs. 2 VRPG

Cited as the basis for granting the appointment of legal counsel under the same conditions as free legal aid.

Art. 113 VRPG

Cited in conjunction with Art. 123 ZPO regarding the duty of the party to repay costs if their financial situation improves.

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Volltext

100.2023.244U ARB/BDE/CHS

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 20. Februar 2024

Verwaltungsrichterin Arn De Rosa Gerichtsschreiberin Baerfuss Klossner

A.________ vertreten durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Rechtsanwalt …

Beschwerdeführerin

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 15. August 2023; 2023.SIDGS.97) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

Prozessgeschichte und Erwägungen:

1.

1.1 Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 widerrief die Einwohnergemeinde (EG) Thun die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von A.________, Staatsangehörige von Deutschland (Jg. 1980), infolge Wegfalls ihrer freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft sowie dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezugs. Sie wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr eine Ausreisefrist auf den 28. Februar 2023. Die EG Thun zog dabei im Wesentlichen in Erwägung, dass A.________ seit Januar 2014 vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde und Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 247ʹ490.95 (Stand November 2022) bezogen habe. Die Sozialhilfeabhängigkeit müsse als grösstenteils selbstverschuldet betrachtet werden. A.________ gehe nur einem rein marginalen Nebenerwerb nach und sei offenbar nicht gewillt, ihre Arbeitskraft vollständig auszuschöpfen. Der Bewilligungswiderruf und die Wegweisung seien verhältnismässig; ihrem achtjährigen Sohn, der die Schweizerische Staatsangehörigkeit besitze, sei es zumutbar, mit ihr nach Deutschland auszureisen (Akten SID pag. 1 ff.).

1.2 Am 12. Januar 2023 führte A.________ Beschwerde mit folgendem Inhalt (Akten SID pag. 15 f.):

«Hiermit möchte ich, A.________, einen Widerspruch bzw. eine Beschwerde gegen meine Ausweisung einlegen.

Da es mir nicht möglich ist, in dieser kurzen Zeit einen neuen Platz zum Leben zu finden und da Ihr Schreiben mich am 15. Dezember 22 erreicht hat, ich über die Feiertage keine Chance hatte, mir Hilfe für einen Einspruch innerhalb der vier Wochen zu suchen, versuche ich nun auf diesem Weg um eine Verlängerung der Ausreisefrist zu beantragen. Damit mein Sohn wenigstens noch das Schuljahr hier beenden kann.

Ich werde mich weiterhin um noch eine Arbeitsstelle bemühen, damit wir nicht vom Amt abhängig sind. Ich bitte Sie um Nachsicht, da ich auf keine Hilfe von meiner Familie in Deutschland hoffen kann und diese mitunter auch ein Grund war, in die Schweiz auszuwandern.

Bitte geben Sie mir noch diese Chance.

Der Vater von meinem Sohn würde sich auch verweigern, eine Ausreisegenehmigung zu unterschreiben, lieber will er meinen Sohn in eine Pflegefamilie in seiner Nähe stecken. Er hat sich auch krankheitsbedingt nie richtig um ihn gekümmert. Und ich gehe ohne mein Kind nicht weg von hier, denn er ist mein ein und alles im Leben. Darum bitte Sie nochmals, bitte verlängern Sie die Frist.»

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

Die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), der die Eingabe am

20. Januar 2023 von der angerufenen EG Thun zuständigkeitshalber überwiesen worden war, schrieb mit Entscheid vom 15. August 2023 die Beschwerde als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, soweit sie darauf eintrat.

1.3 Dagegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), am

20. September 2023, nunmehr anwaltlich vertreten, Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, auf die Beschwerde vom 12. Januar 2023 einzutreten. Weiter ersucht sie für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Anwalt. Die SID schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege enthält sie sich eines förmlichen Antrags. Die EG Thun hat am 11. Oktober 2023 auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.2 Angefochten ist ein Abschreibungsbzw. Nichteintretensentscheid der SID. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Unrecht keinen Sachentscheid gefällt hat (BVR 2017 S. 459 E. 2.3; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 74 N. 17 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

2.3 Der vorliegende Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

2.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde vom 12. Januar 2023 einzig die Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende des laufenden Schuljahrs beantragt, damit ihr Sohn dieses in der Schweiz beenden könne. Streitgegenstand bilde daher lediglich die Ausreisefrist, nicht aber der Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerdeführerin habe sich nach Anhebung des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten dürfen. Nach Ende des Schuljahrs Anfang Juli 2023 habe sie kein schutzwürdiges Interesse mehr an einem Entscheid in der Sache, so dass die Beschwerde insofern gegenstandslos geworden und folglich gemäss Art. 39 Abs. 1 VRPG vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihren, an die EG Thun gerichteten, Eingaben vom 16. Februar 2023 und 31. Juli 2023 den Bewilligungswiderruf beanstande und insoweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den weiteren Verbleib in der Schweiz beantrage, seien diese Anträge verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (vgl. angefochtener Entscheid).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus ihrer Laienbeschwerde vom 12. Januar 2023 gehe deutlich hervor, dass sie in der Schweiz bleiben und daher nicht nur die Modalitäten der Wegweisung, sondern den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung anfechten wolle. Ihre Anträge seien zudem hinreichend begründet gewesen; aus der Beschwerde könne «herausgelesen» werden, dass sie sich auf das Kindeswohl und die Unverhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs berufe (vgl. Beschwerde

S. 8 f.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

4.

4.1 Beschwerden an die SID haben die Formvorschriften von Art. 32 VRPG zu beachten (Art. 67 VRPG). Sie müssen einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dem Antragserfordernis ist Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (vgl. BVR 2015 S. 468 E. 4.2; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18). An die Begründung einer Laienbeschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, weshalb ausreicht, wenn aus dem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und warum die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zutreffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung bzw. dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwieweit diese bzw. dieser unrichtig sein soll (statt vieler BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 22). Da es sich um eine fristgebundene Eingabe handelt, müssen Antrag und Begründung innert der (Rechtsmittel-)Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG).

4.2 Die Beschwerdeführerin leitete ihre Eingabe vom 12. Januar 2023 mit den Worten ein, dass sie «einen Widerspruch bzw. eine Beschwerde gegen meine Ausweisung einlegen» möchte. Ein klares Rechtsbegehren lag damit nicht vor. In ihren weiteren Ausführungen stellte sie jedoch insoweit einen deutlichen Antrag, als sie um «Verlängerung der Ausreisefrist» ersuchte. Zur Begründung führte sie an, dass es ihr nicht möglich sei, innert der kurzen Zeit einen neuen Platz zum Leben zu finden und ihr Sohn so wenigstens noch das Schuljahr hier beenden könne. Zudem verwies sie auf die fehlende Hilfe ihrer Familie in Deutschland und versicherte, sich um eine weitere Arbeitsstelle zu bemühen, um nicht von der Sozialhilfe abhängig zu sein. Ihre Ausführungen schloss sie mit der ausdrücklichen wiederholten Bitte, die (Ausreise-)Frist zu verlängern (Akten SID pag. 15 f.). Angesichts dieser Ausführungen durfte die Vorinstanz im Rahmen des ihr zustehenden Interpretationsspielraums darauf schliessen, dass sich die Beschwerde lediglich ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

gen die Ausreisefrist richtete und die Beschwerdeführerin den Bewilligungswiderruf und die Wegweisung grundsätzlich akzeptierte. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass sie den wiederholten Antrag auf Fristverlängerung als Präzisierung bzw. Konkretisierung der Formulierung «Widerspruch bzw. […] Beschwerde gegen meine Ausweisung» auffasste. Es bestand kein Anlass, die Fristerstreckung lediglich als «Antrag auf aufschiebende Wirkung» entgegenzunehmen (Beschwerde S. 9). Auch unter Rückgriff auf ihre weiteren Ausführungen und ihre Bitte um «noch diese Chance», musste die Vorinstanz ihren Antrag nicht als Begehren auf Aufhebung des Bewilligungswiderrufs und Wegweisungsentscheids verstehen; die Beschwerdeführerin gab nicht zu erkennen, dass sie über das laufende Schuljahr ihres Sohnes hinaus in der Schweiz verbleiben will. Gegen ein weites Verständnis des Antrags spricht ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. Januar 2023 nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll; insbesondere setzt sie sich in keiner Art und Weise mit den Ausführungen der Gemeinde zum Sachverhalt, zum Widerrufsgrund und zur Verhältnismässigkeit der Wegweisung auseinander. Dass sie der Auffassung war, der Bewilligungswiderruf widerspreche dem Kindeswohl und sei unverhältnismässig, lässt sich ihren Ausführungen auch nicht sinngemäss entnehmen (zur Auslegung von Anträgen vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 18). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 12. Januar 2023 als grundsätzliche Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung verstanden haben will, wären die Mindestanforderungen nicht erfüllt. Entgegen ihrer Auffassung (Beschwerde S. 9) kam eine Verbesserung der Beschwerde während laufender Rechtsmittelfrist nicht in Betracht, da die Eingabe erst am

19. Januar 2023 (Akten SID pag. 15) und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. Sendungsverfolgung, in Akten SID 5A1) eingegangen war (vgl. dazu allgemein Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 20). In ihren Schreiben vom 16. Februar 2023 und 31. Juli 2023 beanstandete die Beschwerdeführerin den Bewilligungswiderruf und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie den weiteren Verbleib in der Schweiz. Diese Anträge erfolgten jedoch erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist; sie hätten eine Erweiterung des Streitgegenstands bewirkt, weshalb die Vorinstanz zu Recht darauf nicht eingetreten ist (vgl. E. 4.1 hiervor; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 16). Bezüglich der Ausreisefrist ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

das Rechtsschutzinteresse mit dem Ende des Schuljahrs Anfang Juli 2023 weggefallen. Die angefochtene Abschreibung des Verfahrens durch die Vorinstanz hält daher der Rechtskontrolle stand.

4.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig und hat ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie hat indes für das verwaltungsgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ersucht (vorne E. 1.2).

5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Art. 117 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Unter den gleichen Voraussetzungen kann einer Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). – Obwohl der Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Ergebnis klar ist, kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als von vornherein aussichtslos beurteilt werden, zumal die Eingabe vom 12. Januar 2023 als Laienbeschwerde einen gewissen Interpretationsspielraum offenliess. Die Prozessarmut ist mit Blick auf die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerdebeilage 5) zu bejahen. Die Sache rechtfertigt zudem den Beizug eines Rechtsanwalts. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist somit gutzuheissen, die Verfahrenskosten sind vorläufig vom Kanton Bern zu tragen und der Beschwerdeführerin ist für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen.

5.3 Die Beschwerdeführerin wird durch Rechtsanwalt B.________ von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, einer gemeinnützig Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

tätigen Rechtsberatungsstelle, vertreten. Im Fall der Vertretung durch im Dienst einer anerkannten gemeinnützigen Organisation stehende Anwältinnen und Anwälte gilt ein im Vergleich zu freiberuflich tätigen Anwältinnen und Anwälten reduzierter Stundenansatz von Fr. 130.-- (BVR 2012 S. 424

E. 5.2 und 5.3). Der in der Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. Februar 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 11,5 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist der Parteikostenersatz – in Abweichung von der Honorarnote (Stundenansatz von Fr. 130.-- anstelle der geltend gemachten Fr. 220.--) – auf Fr. 1ʹ495.-- (11,5 Stunden à Fr. 130.--), zuzüglich Fr. 26.80 Auslagen und Fr. 117.20 Mehrwertsteuer (7,7% von Fr. 1ʹ521.80 [für Leistungen bis 31.12.2023]), insgesamt Fr. 1ʹ639.--, festzusetzen. Die amtliche Entschädigung entspricht dem Parteikostenersatz und ist ebenfalls auf Fr. 1ʹ639.-- festzusetzen (vgl. BVR 2012 S. 424 E. 5.3.3). Die Beschwerdeführerin ist gegenüber dem Kanton zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Eine Nachzahlungspflicht gegenüber dem Rechtsanwalt besteht nicht angesichts dessen, dass Parteikostenersatz und amtliche Entschädigung gleich hoch sind.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1ʹ000.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Kosten trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

4. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt B.________, …, als amtlicher Anwalt beigeordnet.

Der Parteikostenersatz wird in diesem Verfahren auf Fr. 1ʹ639.-- (inkl.

Auslagen und MWSt) festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ wird aus der Gerichtskasse eine auf denselben Betrag festgesetzte Entschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.02.2024, Nr. 100.2023.244U,

vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (Beilage: Kostennote vom 13.2.2024)

- Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst (Beilage: Kostennote vom 13.2.2024)

- Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.