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100 2021 86 • VG BE 100 2021 86 KI-generiert

Family Reunification Following Supreme Court Remand on Custody Issues

Geschäftsnummer 100 2021 86
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A mother with a residence permit sought the subsequent family reunification for her child, a request that had been previously rejected by the cantonal administration and the Cantonal Administrative Court, but the Federal Supreme Court overturned that decision and remanded the case due to insufficient factual findings. The Federal Supreme Court considered that disputes over parental custody and the reassignment of custody could constitute important family reasons for a subsequent application for family reunification, and that such reunification is not limited to cases where care options are entirely lacking in the home country. Consequently, the Cantonal Administrative Court acknowledged that, following the Federal Supreme Court's mandate, it was not the court's role to conduct the necessary factual investigations and decide on the residence permit as a first instance. The court thus granted the appeal, annulled the initial cantonal decision refusing the permit, and remanded the case to the lower authority (the Security Directorate) for further factual clarification and a new decision based on the evidence, deeming the appellants as prevailing and awarding them party costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Tochter durch aufenthaltsberechtigte Mutter (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2019; 2019.POMGS.77; Urteil des Bundesgerichts vom 22.02.2021; 2C_493/2020) | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung elterliche Gewalt wichtige familiäre Gründe Aufenthaltsbewilligung Adoptionsverfahren Gesuch an eine Behörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 84 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning to justify the decision to uphold the appeal and remand the case to the lower authority.

Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited in the dispositive to rule that no costs shall be levied for the proceedings before the Administrative Court.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to rule that the Canton of Bern must reimburse the appellants' party costs for the administrative court proceedings.

Art. 39 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to rule that the request for free legal aid for the administrative court proceedings is deemed irrelevant.

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Volltext

100.2021.86U DAM/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 20. April 2021

Verwaltungsrichter Daum, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Herzog, Verwaltungsrichterin Steinmann Gerichtsschreiber Spring

1. A.________ gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________

2. B.________ beide vertreten durch Fürsprecherin …

Beschwerdeführerinnen

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Familiennachzug; nachträglicher Nachzug der Tochter durch aufenthaltsberechtigte Mutter (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2019, 2019.POMGS.77; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2021, 2C_493/2020) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2021, Nr. 100.2021.86U,

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

– Das Bundesgericht hat am 22. Februar 2021 die Beschwerde von A.________ und B.________ gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2020 (Verfahren 100.2019.222)

aufgehoben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an dieses zurückgewiesen (BGer 2C_493/2020).

– Das aufgehobene Urteil trägt nach Ansicht des Bundesgerichts dem Umstand nicht Rechnung, dass Auseinandersetzungen um die elterliche Sorge und die Neuzuteilung der elterlichen Sorge wichtige familiäre Gründe für ein nachträgliches Gesuch um Familiennachzug bilden können. Zudem sei ein nachträglicher Nachzug nicht nur dann möglich, wenn Betreuungsmöglichkeiten im Heimatstaat gänzlich fehlen. Nach ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen müsse erneut geprüft werden, ob wichtige familiäre Gründe im erwähnten Sinn vorliegen (BGer 2C_493/2020 vom 22.2.2021 E. 3.3.3).

– Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die erforderlichen Sachverhaltserhebungen zu treffen und als erste Instanz neu über die Bewilligung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 zu entscheiden (vgl. etwa Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 84 N. 8 f.). Gründe der Verfahrensbeschleunigung erfordern dies ebenfalls nicht. Eine Verlängerung des Verfahrens, die mit der vorinstanzlichen Neubefassung der Sache allenfalls verbunden ist, läuft den Interessen der Beschwerdeführerinnen nicht zuwider.

– Die (Verwaltungsgerichts-)Beschwerde vom 2. Juli 2019 ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) gutzuheissen, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 84 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die SID wird die bundesgerichtlich geforderten Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf das Beweisergebnis neu zu entscheiden haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2021, Nr. 100.2021.86U,

– Bei diesem Prozessausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als obsiegend, auch wenn sie mit ihrer Beschwerde (reformatorisch) die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1 beantragt haben (vgl. Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 6). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einschliesslich des Gesuchsverfahrens betreffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme (prozeduraler Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1) sind demnach keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Der Kanton Bern (SID) hat den Beschwerdeführerinnen die in diesem Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen vom

7. April 2021 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

– Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).

– Über die im vorinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten ist nicht mit dem Rückweisungsentscheid zu befinden. Sie werden von der SID gemäss dem Ausgang der Neuprüfung zu verlegen sein (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 7).

– Gegen dieses Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) nur zulässig, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt ist.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Mai 2019 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Sachverhaltsfeststellungen sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20.04.2021, Nr. 100.2021.86U,

2. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die Parteikosten, bestimmt auf Fr. 3'330.50 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.