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100 2021 280 • VG BE 100 2021 280 KI-generiert

Mother and Daughter Challenge Expulsion Permit Revocation Following Missed Resubmission Deadline

Geschäftsnummer 100 2021 280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns the administrative court's decision to uphold the cancellation of a complaint procedure regarding the revocation of an EU/EFTA residence permit and expulsion order against a mother and daughter. The complainants initially filed a challenge against the expulsion order but failed to resubmit the corrected complaint, which required an original signature, by the deadline of August 9, 2021, after the security directorate had returned the initial, formally deficient submission; the mother claimed she missed the deadline because she was abroad visiting her sick mother and only returned on August 10, though she submitted the signed document on August 11, after the grace period had expired. The court ruled that the security directorate correctly considered the appeal withdrawn due to the non-compliance with the set deadline for rectifying the formal defect, invoking the legal fiction of withdrawal (**Art. 33 Abs. 2 VRPG**), resulting in the proceeding being dismissed as moot; the court held that the temporary absence abroad did not constitute an adequate, non-culpable reason for restitution of the deadline (**Art. 43 Abs. 2 VRPG**) as the complainant was obliged to monitor the progress of the procedure and bear the risk of not taking notice of official acts while away.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung; Abschreibung des Verfahrens (Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. August 2021; 2021.SIDGS.515) | Ausländerrecht

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anfechtung der Löschung Fristversäumnis Verwaltungsbeschwerde Kündigungsfrist Verweisungsbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 39 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning to support the dismissal of the proceedings due to the presumed withdrawal of the appeal.

Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning regarding the decision to waive a further exchange of written submissions.

Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to rule that no procedural costs are to be levied despite the appellant losing.

Art. 57 Abs. 2 Bst. d GSOG

Cited in the reasoning to establish the single-judge jurisdiction for the decision.

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Volltext

100.2021.280U DAM/KIB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. September 2021

Verwaltungsrichter Daum, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

1. A.________

2. B.________

Beschwerdeführerinnen

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern

betreffend Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung; Abschreibung des Verfahrens (Abschreibungsverfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 16. August 2021; 2021.SIDGS.515) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2021, Nr. 100.2021.280U

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 stellte das Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV), Migrationsdienst (MIDI), fest, das Aufenthaltsrecht von A.________, Staatsangehörige von Tschechien (Jg. 1980), sei erloschen. Es widerrief die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ (Mutter) und B.________ (Tochter) … und wies die beiden aus der Schweiz weg. Zudem setzte es ihnen eine Ausreisefrist auf den 15. Oktober 2021.

– Gegen diese Verfügung erhoben A.________ und B.________ am

22. Juli 2021 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID). Wegen eines Formmangels (keine eigenhändige Unterschrift) retournierte die instruierende Sachbearbeiterin die Beschwerde mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juli 2021 und gab Gelegenheit, diese bis am 9. August 2021 verbessert wieder einzureichen.

Werde die Eingabe nicht wieder eingereicht, gelte sie als zurückgezogen.

– Mit Verfügung vom 16. August 2021 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis ab, da die Beschwerde nicht wieder eingereicht worden war.

– Dagegen haben A.________ und B.________ mit undatierter Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben (Eingang beim Gericht:

16.9.2021). Sie beantragen sinngemäss, die Abschreibungsverfügung der SID sei aufzuheben und die Sache sei materiell zu beurteilen.

A.________ anerkennt, die bis am 9. August 2021 laufende Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde «verpasst» zu haben, da sie mit ihrer Tochter nach Tschechien gereist und erst am 10. August 2021 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Sie habe dort ihre kranke Mutter aufgesucht. Am 11. August 2021 sei sie der Aufforderung der SID aber nachgekommen und habe ein unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2021, Nr. 100.2021.280U,

– Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) zuständig. Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; vgl. zu den herabgesetzten Begründungsanforderungen bei Laieneingaben Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 13 und 22). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

– Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG). Wird wie hier eine Abschreibungsverfügung angefochten, kann Prozessthema nur sein, ob die Vorinstanz das Verfahren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Nicht zu befassen hat sich das Verwaltungsgericht hingegen mit der (materiellen) Frage, ob das ABEV die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerinnen widerrufen und die Wegweisung aus der Schweiz anordnen durfte.

– Nach Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG muss eine Beschwerde an die SID einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. Mit dem Unterschriftserfordernis ist eine Originalunterschrift gemeint; eine Fotokopie reicht nicht aus. Wegen Fehlens einer formgültigen Unterschrift hat die Vorinstanz die Beschwerdeschrift richtigerweise zur Verbesserung zurückgewiesen (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Sie ist zudem verfahrensrechtlich korrekt vorgegangen, indem sie der Beschwerdeführerin 1 dafür eine Nachfrist angesetzt hat mit dem Hinweis auf die gesetzliche Folge, wenn die Eingabe innert der Frist nicht wieder eingereicht wird (Rückzugsfiktion, Art. 33 Abs. 2 VRPG; zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 32 N. 28 f. sowie Art. 33

N. 2 und 9 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2021, Nr. 100.2021.280U

– Die Beschwerdeführerin 1 bestreitet nicht, dass sie innert der bis am

9. August 2021 laufenden Nachfrist kein verbessertes, d.h. mit einer Originalunterschrift versehenes Exemplar ihrer Beschwerde eingereicht hat. Vielmehr anerkennt sie ausdrücklich, dass die Nachfrist unbenutzt verstrichen ist. Ihre Landesabwesenheit entband sie nicht davon, innerhalb der Nachfrist zu reagieren. Mit der Beschwerde gegen die Verfügung des ABEV machte die Beschwerdeführerin 1 vor der SID ein Verwaltungsjustizverfahren anhängig (Art. 16 Abs. 2 VRPG).

Zufolge des damit begründeten Prozessrechtsverhältnisses war sie verpflichtet, behördliche Akte entgegenzunehmen (sog. Empfangspflicht). Zwischen der (formungültigen) Beschwerde vom 22. Juli 2021 und der Nachfristansetzung vom 27. Juli 2021 lagen nur wenige Tage.

Die Beschwerdeführerin 1 musste deshalb damit rechnen, von der SID Verfügungen zu erhalten, allenfalls verbunden mit einer Frist von wenigen Tagen, um eine bestimmte Handlung vorzunehmen. Das Risiko, den behördlichen Akt wegen Landesabwesenheit nicht zur Kenntnis nehmen zu können, ist ihr zuzurechnen. Dass sie die SID vorgängig über ihre Abwesenheit informiert hätte, macht die Beschwerdeführerin 1 im Übrigen nicht geltend (vgl. zum Ganzen Michel Daum, a.a.O., Art. 44 N. 6 f.).

– Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einem Rückzug der Beschwerde ausgegangen (Art. 33 Abs. 2 VRPG) mit der Folge, dass das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war (Art. 39 Abs. 1 VRPG; Michel Daum, a.a.O., Art. 33 N. 14). Anders als die Beschwerdeführerin 1 anzunehmen scheint, kann sie den Formmangel nicht beheben, indem sie vor Verwaltungsgericht eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerdeschrift nachreicht. Die Folgen der unbenutzt abgelaufenen Nachfrist könnten nur abgewendet werden, wenn Gründe für die Wiederherstellung der Frist gegeben wären.

– Ist eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl darum ersucht als auch die versäumte Rechtshandlung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2021, Nr. 100.2021.280U,

nachholt (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Eine vorübergehende Landesabwesenheit stellt grundsätzlich keinen ausreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, zumal die Beschwerdeführerin 1 die Krankheit ihrer Mutter nicht näher beschreibt oder entsprechende Belege eingereicht hat (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 14 und 22). Zudem setzt die Wiederherstellung klare Schuldlosigkeit der betroffenen Person voraus. Wer im Ausland weilt und keine Vorkehren trifft, um den Fortgang des Verfahrens während der Landesabwesenheit sicherzustellen, muss sich Nachlässigkeit vorwerfen lassen (vgl. Michel Daum, a.a.O., Art. 43 N. 16). Die Beschwerdeführerin 1 ist daher nicht unverschuldeterweise davon abgehalten worden, fristgerecht zu handeln. Andere Gründe als die Landesabwesenheit, welche die Wiederherstellung rechtfertigen könnten, macht sie nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.

– Die angefochtene Abschreibungsverfügung hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, wobei auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG).

– Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig. Der Stand des Verfahrens rechtfertigt es indes, keine Kosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen.

– Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.09.2021, Nr. 100.2021.280U

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerinnen

- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern

- Staatssekretariat für Migration

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.