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100 2020 435 • VG BE 100 2020 435 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Deficiency and Malicious Intent in Social Assistance Case

Geschäftsnummer 100 2020 435
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An individual appealed a decision by the District Governor's Office concerning a complaint of refusal/delay of justice in a social assistance matter, seeking the annulment and remand of the decision and citing "procedural fraud," "misrepresentation of facts," and constitutional and human rights violations. The Cantonal Administrative Court confirmed that a valid administrative appeal requires an application, facts, evidence, a minimum case-related justification, and a signature, and despite being invited to improve their submission within the deadline, the appellant resubmitted the original, inadequately reasoned filing with an inappropriate remark. The court found that the appellant's complaint lacked any substantive reasoning for challenging the decision, aside from a vague reference to denied expense reimbursement, and therefore did not meet the legal requirements for a valid appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as manifestly inadmissible, determined the proceedings were brought with malice (due to the lack of substance and offensive remarks), and imposed a procedural fee of CHF 1,000 on the appellant, contrary to the typical cost-free nature of social assistance proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 i.V.m, Art. 33 Abs. 3 VRPG, Art. 83 i.V.m, Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG; Appeal Dismissed for Procedural Deficiency and Malicious Intent in Social Assistance Case: The Cantonal Administrative Court confirmed that a valid administrative appeal requires an application, facts, evidence, a minimum case-related justification, and a signature, and despite being invited to improve their submission within the deadline, the appellant resubmitted the original, inadequately reasoned filing with an inappropriate remark. The court found that the appellant's complaint lacked any substantive reasoning for challenging the decision, aside from a vague reference to denied expense reimbursement, and therefore did not meet the legal requirements for a valid appeal. Consequently, the court dismissed the appeal as manifestly inadmissible, determined the proceedings were brought with malice (due to the lack of substance and offensive remarks), and imposed a procedural fee of CHF 1,000 on the appellant, contrary to the typical cost-free nature of social assistance proceedings.

Schlagwörter

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Sozialhilfebetrug Verletzung von Verfahrensrechten Verwaltungsbeschwerde Nichtigkeitsverfahren Verfahrensverzögerungen materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 32 Abs. 2 i.V.m
– Eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 i.V.m.
Art. 33 Abs. 3 VRPG
Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG).
Art. 83 i.V.m
– Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m.
Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG
Cited as the basis for the ruling not to enter into consideration of the appeal (inadmissibility).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG

Cited as the basis for the ruling not to enter into consideration of the appeal (inadmissibility).

Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG; BSG 860.1)

The provision concerning fees in social assistance matters, which is relevant because the court qualified the appeal as willful and thus imposed costs.

Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1)

Cited to establish the single-judge jurisdiction for this decision.

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Volltext

100.2020.435U HAT/SCA/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 21. Januar 2021

Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident Gerichtsschreiberin Schnyder Niedermann

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner

und

Regierungsstatthalteramt Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg

betreffend Sozialhilfe; Rechtsverweigerung (Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 1. Dezember 2020; vbv 42/2020) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.435U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 verfügte bzw. entschied die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland, das von A.________ am 5. November 2020 angehobene Beschwerdeverfahren vbv 42/2020 betreffend Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung werde teilweise als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben;

im Übrigen werde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei. Sie erhob für diesen Entscheid weder Verfahrenskosten, noch sprach sie Parteikosten.

– Hiergegen hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am

2. Dezember 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt «Prozessbetrug», «Vorspiegelung falscher Tatsachen» sowie diverse Verstösse gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Bundesgerichtsgesetz.

– Die Abteilungspräsidentin i.V. hat dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2020 Gelegenheit eingeräumt, die Eingabe innert der noch laufenden Beschwerdefrist zu verbessern (sachbezogene Begründung).

– Am 9. Dezember 2020 ist dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers zugegangen. Es handelt sich um eine Kopie der Eingabe vom 2. Dezember 2020, ergänzt um den handschriftlichen Vermerk: «Sie können offensichtlich nicht lesen geschweige denn das Gelesene zu verstehen!»

– Eine formgültige Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21]). An die Begründung der Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt und es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss zwar nicht zu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2020.435U, Seite 3

treffen, aber insofern sachbezogen sein, als sie sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und sinngemäss darauf schliessen lässt, inwiefern dieser unrichtig sein soll (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4; Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 197). Bei fristgebundenen Eingaben müssen Antrag und Begründung von Gesetzes wegen innert der Frist eingereicht sein (Art. 33 Abs. 3 VRPG).

– Die Abteilungspräsidentin i.V. hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde eingeräumt und ihn ausdrücklich auf die Formerfordernisse (sachbezogene Begründung) hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat darauf mit einer unangemessenen Bemerkung reagiert, seine Eingabe ansonsten aber unverändert nochmals eingereicht.

– Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Aus welchen Gründen dieser rechtsfehlerhaft sein soll, lässt sich den Ausführungen nicht einmal ansatzweise entnehmen. Abgesehen von pauschalen, teilweise den gebotenen Anstand verletzenden Unmutsbekundungen rügt der Beschwerdeführer einzig den verweigerten Ersatz von angeblichen Aufwendungen in der Höhe von Fr. 438.20. Die Regierungsstatthalterin hat erwogen, dass diese nicht ersetzt werden können, weil weder für einen Parteikostenersatz noch für eine Billigkeitsentschädigung die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachbezogen auseinander.

Seine Eingaben genügen daher mangels sachbezogener Begründung den gesetzlichen Anforderungen an eine formgültige Beschwerde offensichtlich nicht.

– Der angefochtene Entscheid wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 2. Dezember 2020 zugestellt; die dreissigtägige Rechtsmittelfrist endete am 4. Januar 2021 (Art. 41 Abs. 1 und

2 VRPG). Mithin steht fest, dass die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt und innert Frist nicht verbessert worden ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21.01.2021, Nr. 100.2020.435U,

– Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist daher nicht einzutreten, wobei auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und das Einholen der Vorakten verzichtet werden kann (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG).

– Sozialhilferechtliche Verfahren sind grundsätzlich kostenlos, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung (Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Nach dem Gesagten und aufgrund der zum Teil ausfälligen Bemerkungen des Beschwerdeführers, welche von Unbelehrbarkeit zeugen, ist die Beschwerdeführung als mutwillig zu qualifizieren (vgl.

zur Mutwilligkeit Michel Daum, a.a.O., Art. 46 N. 4). Der unterliegende Beschwerdeführer wird daher kostenpflichtig.

– Das Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom , Nr. 100.2020.435U, Seite 5

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Regierungsstatthalteramt Seeland

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.