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100 2020 344 • VG BE 100 2020 344 KI-generiert

Cantonal Court Upholds Lifting of Suspension on 5G Antenna Permit Procedures

Geschäftsnummer 100 2020 344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Cantonal Administrative Court of Bern addressed challenges brought by several petitioners against the lifting of the suspension of two building permit procedures for the construction and modification of 5G mobile network antennas. The local municipality had initially suspended the procedures due to concerns over the assessability of radiation exposure, but the Cantonal Building and Transport Directorate reversed the suspensions, asserting a lack of legal basis for the delay on the grounds that environmental impacts could be assessed without a federal implementation aid for adaptive antennas or an accredited acceptance measurement procedure for 5G services. The Administrative Court dismissed the petitioners' appeals, upholding the directorate's decision by referencing a recent fundamental ruling (VGE 2020/27) which affirmed both the legal assessability and the general permissibility of radiation exposure from 5G mobile antennas under existing environmental regulations and limits, thereby concluding that the petitioners' arguments did not justify the demanded procedural suspension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sistierung von Baubewilligungsverfahren betreffend Mobilfunkanlagen (Entscheide der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. August 2020; BVD 110/2020/94 und BVD 110/2020/95) | Vorsorgl.Massnahme/Zwischenentscheid

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Änderung der Baubewilligung Bauordnung Strahlungsexposition nicht ionisierende Strahlung Verfahrensverzögerungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 74 Abs. 3 i.V.m
dass die angefochtenen Aufhebungen der Sistierung der beiden Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m.
Art. 61 Abs. 1 Bst
dass die angefochtenen Aufhebungen der Sistierung der beiden Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;
Art. 61 Abs. 3 Bst
dass deren Anfechtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraussetzt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG), dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel nicht vorliegt, wenn – wie hier – die Einstellung eines Verfahrens verweigert wurde (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 26),
Art. 38 VRPG
a VRPG), dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel nicht vorliegt, wenn – wie hier – die Einstellung eines Verfahrens verweigert wurde (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N.
Art. 108 Abs. 1 VRPG
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellants because they lost the case.
Art. 103 Abs. 2 VRPG
Cited in the reasoning section preceding the costs decision to adjust the proportionality of the procedural costs based on the unified handling of the cases.
Art. 104 Abs. 1 VRPG
Cited in the reasoning section preceding the dispositive regarding the non-award of party costs.
Art. 57 Abs. 2 Bst
1 VRPG), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellants because they lost the case.

Art. 103 Abs. 2 VRPG

Cited in the reasoning section preceding the costs decision to adjust the proportionality of the procedural costs based on the unified handling of the cases.

Art. 104 Abs. 1 VRPG

Cited in the reasoning section preceding the dispositive regarding the non-award of party costs.

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Volltext

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2021, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 1

100.2020.344-346/348/350/354U KEP/SPR

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. Februar 2021

Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Tschumi

100.2020.344/345 A.________

Beschwerdeführende 1

100.2020.346 B.________

Beschwerdeführer 2

100.2020.348 C.________

Beschwerdeführer 3

100.2020.350 D.________

Beschwerdeführerin 4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2020, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 2

100.2020.354 E.________

Beschwerdeführer 5

gegen

Swisscom (Schweiz) AG handelnd durch die statutarischen Organe, Konzernrechtsdienst, 3050 Bern Swisscom

Beschwerdegegnerin

und

Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern

sowie

Einwohnergemeinde Spiez Abteilung Hochbau, Planung und Umwelt, Sonnenfelsstrasse 4, 3700 Spiez

betreffend Sistierung von Baubewilligungsverfahren für den Neuund Umbau von Mobilfunkanlagen (Entscheide der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern vom 17. August 2020; BVD 110/2020/94 und BVD 110/2020/95) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2021, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 3

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass die Swisscom (Schweiz) AG am 18. September bzw. 24. Oktober 2019 bei der Einwohnergemeinde (EG) Spiez je ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 1________ (…strasse …) und für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage mit neuen Antennen auf Parzelle Spiez Gbbl. Nr. 2.________ (…strasse …) einreichte,

dass gegen diese beiden Baugesuche zahlreiche Einsprachen eingingen, namentlich jene von A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________,

dass die EG Spiez mit Verfügungen vom 10. Juni 2020 die jeweiligen Baubewilligungsverfahren sistierte,

dass die Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheiden vom 17. August 2020 die dagegen von der Swisscom (Schweiz)

AG erhobenen Beschwerden guthiess und die Sistierungsverfügungen der EG Spiez vom 10. Juni 2020 aufhob,

dass A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________ dagegen am 7., 10., 14., 15. bzw. 16. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerden erhoben haben und die Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie die Sistierung der beiden Baubewilligungsverfahren beantragen,

dass die Swisscom (Schweiz) AG mit zwei Beschwerdeantworten vom

26. Oktober 2020 und die BVE mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerden beantragen, dass die EG Spiez mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet,

dass der Instruktionsrichter die Verfahren 100.2020.344/345, 100.2020.346, 100.2020.348, 100.2020.350 und 100.2020.354 vereinigt hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2020, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 4

dass die angefochtenen Aufhebungen der Sistierung der beiden Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG;

BSG 155.21) als Zwischenentscheide anzusehen sind (Michel Daum, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl.

2020, Art. 61 N. 5 und 24),

dass deren Anfechtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraussetzt (Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG), dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel nicht vorliegt, wenn – wie hier – die Einstellung eines Verfahrens verweigert wurde (Michel Daum, a.a.O., Art. 38 N. 26),

dass somit fraglich ist, ob auf die Beschwerden überhaupt eingetreten werden kann,

dass dies aber angesichts der nachfolgenden Erwägungen offengelassen werden kann,

dass ein Verfahren gemäss Art. 38 VRPG eingestellt werden kann, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines andern Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im andern Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist, dass die BVD mit den angefochtenen Entscheiden die Sistierungsverfügungen der EG Spiez aufgehoben hat, weil dafür keine rechtliche Grundlage bestehe, zumal die Zulässigkeit der durch die fraglichen Mobilfunkantennen verursachten Einwirkungen auf die Umwelt beurteilt werden könnten, auch ohne dass bereits eine Vollzugshilfe des Bundes für adaptive Antennen und ein akkreditiertes Abnahmemessverfahren für 5G-Funkdienste bestünden,

dass die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht dagegen vorbringen, die Strahlenbelastungen von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste seien gerade aus den von der Vorinstanz verworfenen Gründen jedenfalls zurzeit nicht beurteilbar, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2021, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 5

dass das Verwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil sowohl die rechtliche Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste als auch deren grundsätzliche Zulässigkeit im Rahmen der bestehenden umweltrechtlichen Vorschriften und Grenzwerte bejaht hat (VGE 2020/27 vom 6.1.2021 [nicht rechtskräftig]; anonymisierte Fassung dieses Urteils in der Beilage), dass eine Sistierung von Baubewilligungsverfahren für Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts im genannten Urteil mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht begründet werden kann,

dass die vorliegenden Beschwerden deshalb abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG),

dass bei der Festlegung der Verfahrenskosten dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass sich der Bearbeitungsaufwand durch die gemeinsame Behandlung in einem vereinigten Beschwerdeverfahren verringert (Art. 103 Abs. 2 VRPG; Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 103 N. 6), dass keine Parteikosten entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG), dass sich die einzelrichterliche Zuständigkeit aus Art. 57 Abs. 2 Bst. b des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) ergibt (Ruth Herzog, a.a.O., Art. 74 N. 103),

dass gegen das vorliegende Urteil grundsätzlich die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), es sich dabei allerdings um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG handelt (vgl.

BGE 137 III 522 E. 1.2), weshalb die Beschwerde nur zulässig ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2020, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 6

wenn die zusätzlichen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. BGE 137 III 522 E. 1.3-1.5).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt Fr. 2'500.--, werden den Beschwerdeführenden 1, dem Beschwerdeführer 2, dem Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführerin 4 und dem Beschwerdeführer 5 zu je Fr. 500.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführende 1 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)

- Beschwerdeführer 2 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)

- Beschwerdeführer 3 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)

- Beschwerdeführerin 4 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)

- Beschwerdeführer 5 (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021)

- Beschwerdegegnerin (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021 und je einem Doppel der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 3.2.2021)

- Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021 und je einem Doppel der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 3.2.2021)

- Einwohnergemeinde Spiez (mit einer Kopie des VGE 2020/27 vom 6.1.2021 und je einem Doppel der Eingaben der Beschwerdeführenden vom 3.2.2021) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18.02.2021, Nrn. 100.2020.344-346/ 348/350/354U, Seite 7

- Bundesamt für Umwelt

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.