Cantonal Cost Allocation Following Federal Supreme Court Remand
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing the Federal Supreme Court's decision overturning the withdrawal of the complainant's settlement permit (Niederlassungsbewilligung) and expulsion order, the Cantonal Administrative Court was tasked solely with reallocating the costs and legal fees for the prior cantonal administrative proceedings. The court determined that the complainant, having prevailed in the Federal Supreme Court, was considered the winning party in the preceding Cantonal Administrative Court and Directorate of Security proceedings, leading to the decision that no court costs would be charged for the two cantonal instances, and the canton must reimburse the complainant's legal expenses. Although the total claimed legal fee for the Administrative Court proceedings was reduced from CHF 8,143.40 to CHF 5,460.80 based on the applicable tariff, the lack of extraordinary complexity, and the lawyer's prior familiarity with the case from the Directorate proceedings, the court upheld the claimed amount for the Directorate proceedings, concluding that the requests for cost and fee reimbursement, including the reduced amount for the Administrative Court proceedings and the full amount for the Directorate proceedings, were granted.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018; 2017.POM.595; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 2C_1062/2019) | Ausländerrecht
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KI-generiertBasis for not levying costs for the proceedings before the Administrative Court and the Police and Military Directorate.
Basis for ordering the Canton of Bern (Security Directorate) to compensate the appellant for party costs incurred in the cantonal proceedings.
Basis for deeming the request for free legal aid for the administrative court proceedings as moot due to the outcome.
Volltext
100.2020.241U DAM/ROS
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 7. August 2020
Verwaltungsrichterin Herzog, präsidierendes Mitglied Verwaltungsrichterin Arn De Rosa, Verwaltungsrichter Daum Gerichtsschreiber Spring
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt … Beschwerdeführerin
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Kramgasse 20, 3011 Bern
sowie
Einwohnergemeinde Thun Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, Postfach 145, 3602 Thun
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit (Entscheid der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern vom 31. Juli 2018, 2017.POM.595; Urteil des Verwaltungsgerichts vom
6. November 2019, 100.2018.299; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 2C_1062/2019) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U,
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
– Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_1062/2019 vom 5. Mai 2020 die Beschwerde von A.________ gutgeheissen, das angefochtene Urteil 2018/299 des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aufgehoben (Ziff. 1 des Dispositivs) und die Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an dieses zurückgewiesen (Ziff. 4 des Dispositivs).
– Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin auch in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) gemessen an ihren Anträgen als obsiegende Partei zu betrachten.
– Für die beiden kantonalen Verfahren sind demzufolge gemäss Art. 108 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) keine Kosten zu erheben. Der Kanton Bern (SID) hat der Beschwerdeführerin zudem die in diesen Verfahren entstandenen Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m.
Art. 104 Abs. 1 VRPG).
– Das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt ist bei diesem Prozessausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
– Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäss der Kostennote vom 1. Juli 2020 ein Honorar von Fr. 8'143.40 geltend. Dieses Honorar erweist sich mit Blick auf den anwendbaren Rahmentarif von Fr. 400.-- bis 11'800.-- pro Instanz (Art. 41 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung vom
17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]) und die Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG als übersetzt. Gemäss diesen Kriterien – in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U,
Sache gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses – ist hier nicht von überdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Die Beschwerdeführerin liess sich im Verfahren vor der POM durch den gleichen Anwalt vertreten; dieser war mit der Sache daher bereits vertraut. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfasste der Anwalt neben der Beschwerdeschrift nur eine weitere kurze Eingabe; aufwendige Beweismassnahmen wurden keine getroffen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Aufwand vor dem Verwaltungsgericht rund doppelt so hoch gewesen sein soll wie im Verfahren vor der POM. In Würdigung der konkreten Verhältnisse ist das Honorar auf Fr. 5'000.-- zu kürzen (zuzüglich Auslagen und MWSt von 7,7 %).
– Für das Verfahren vor der POM gibt die Kostennote zu keinen Bemerkungen Anlass. Da der anwaltliche Aufwand vollumfänglich im Jahr 2017 angefallen ist, ist die Mehrwertsteuer zum damaligen Satz von
8 % zu vergüten.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (100.2018.299) und vor der Polizeiund Militärdirektion des Kantons Bern (2017.POM.595)
werden keine Kosten erhoben.
2. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren 100.2018.299 vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf Fr. 5'460.80 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 07.08.2020, Nr. 100.2020.241U,
4. Der Kanton Bern (Sicherheitsdirektion) hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten für das Verfahren 2017.POM.595 vor der Polizeiund Militärdirektion, bestimmt auf Fr. 4’192.35 (inkl. Auslagen und MWSt), zu ersetzen.
5. Zu eröffnen:
- Beschwerdeführerin
- Sicherheitsdirektion des Kantons Bern
- Einwohnergemeinde Thun
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.