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100 2019 305 • VG BE 100 2019 305 KI-generiert

Tax Exemption Appeal Dismissed for Procedural Non-Compliance

Geschäftsnummer 100 2019 305
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal against a decision that had refused to grant a tax exemption for the 2015 Federal Direct Tax because the appellant failed to meet the requisite procedural requirements. After the tax authority rejected the initial tax exemption request, the appellant filed an appeal but failed to complete a form and provide necessary documentation for a request for *pro bono* legal aid, leading to the refusal of the legal aid application and a court instruction to pay a cost advance or withdraw the appeal by a specific deadline. When the appellant ignored this deadline, the lower court did not hear the appeal due to non-payment of the advance; the subsequent appeal to the higher court also failed because the appellant only addressed the initial tax exemption request and her difficult personal situation, rather than arguing why the lower court was wrong to dismiss the appeal for procedural non-compliance, even after being granted an explicit deadline to correct this fundamental defect in the appeal’s justification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlass der direkten Bundessteuer 2015; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. August 2019; 200 19 89) | Stundung/Erlass

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen direkte Steuer Steuerbehörde Prozessvoraussetzung Steuerjustizverfahren Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 DBG

The reasoning for not entering into the merits of the appeal concerning direct federal tax implicitly followed the procedure outlined here (granting a deadline for improvement, which was not met).

Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG

Cited in the dispositive regarding the waiver of court fees for the direct federal tax matter.

Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG

Cited in the dispositive regarding the non-award of party costs for the direct federal tax matter.

Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021)

Cited in the dispositive regarding the non-award of party costs, referring to general administrative procedure law.

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Volltext

100.2019.305U STN/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2020

Verwaltungsrichter Stohner Gerichtsschreiberin Imfeld

A.________ Beschwerdeführerin

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin

und

Steuerrekurskommission des Kantons Bern Nordring 8, 3013 Bern

betreffend Erlass der direkten Bundessteuer 2015; Nichteintreten auf Beschwerde (Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. August 2019; 200 19 89)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U,

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

– Mit Entscheiden vom 12. März 2019 wies die Steuerverwaltung des Kantons Bern die Gesuche von A.________ um Erlass der Kantonsund Gemeindesteuern 2015 und der direkten Bundessteuer 2015 ab.

– Gegen diese Entscheide erhob A.________ (durch ihren bevollmächtigten Vertreter) am 25. März 2019 Rekurs und Beschwerde an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (StRK)

und reichte mit Schreiben vom 16. April 2019 sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

– Am 17. April 2019 stellte die StRK A.________ das Formular für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu und wies sie darauf hin, dass das Formular ausgefüllt, unterzeichnet und mit den darin genannten Beweisstücken bis zum 1. Mai 2019 einzureichen sei; bei Nichteinreichen des Formulars innert Frist werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Begründung abgewiesen.

A.________ liess sich daraufhin nicht vernehmen.

– Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies die StRK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte A.________ die Möglichkeit, den Rekurs und die Beschwerde bis zum 11. Juni 2019 ohne Kostenfolge schriftlich und bedingungslos zurückzuziehen.

Zugleich setzte die StRK A.________ für den Fall der Fortsetzung des hängigen Rekursund Beschwerdeverfahrens eine Frist bis zum

11. Juni 2019 zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 600.-- an. Sollte die Frist unbenutzt ablaufen (kein Rückzug und keine Zahlung), werde auf den Rekurs und die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. A.________ liess sich daraufhin nicht vernehmen.

– Mit Entscheiden vom 8. August 2019 trat die StRK auf den Rekurs und die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U,

– A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) hat am 5. September 2019 (Eingang am 11.9.2019) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide der StRK vom 8. August 2019 erhoben.

– Verwaltungsgerichtsbeschwerden müssen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) einen Antrag und eine Begründung enthalten.

– Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um Nichteintretensentscheide. Streitgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kann deshalb nur sein, ob die StRK Recht verletzt hat, indem sie auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten ist.

– In ihrer Beschwerdeschrift vom 5. September 2019 setzt sich die Beschwerdeführerin indes nicht mit dieser Frage auseinander, sondern beanstandet einerseits die Nichtgewährung von Steuererlass und schildert andererseits ihre schwierige Biografie.

– Mit Urteil des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter vom 11. September 2019 (VGE 2019/304) ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde betreffend die Kantonsund Gemeindesteuern 2015 nicht eingetreten, da diese den minimalen gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG nicht genügt.

– Für die kantonalen Steuern gilt Art. 33 Abs. 3 VRPG, wonach Antrag und Begründung innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 81 Abs. 1 VRPG vorliegen müssen; der Beschwerdeführerin konnte deshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift gegeben werden.

– Bezüglich der direkten Bundessteuer findet neben den Bestimmungen des VRPG auch die Regelung von Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) Anwendung, wonach der steuerpflichtigen Person bei Nichterfüllen der Begründungsanforderungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U,

unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist zur Verbesserung angesetzt wird.

– Mit Schreiben vom 11. September 2019 hat der Abteilungspräsident der Beschwerdeführerin deshalb eine Nachfrist bis zum

25. September 2019 zur Verbesserung von Antrag und Begründung der Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 gewährt.

– Mit Eingabe vom 23. September 2019 hat die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme eingereicht. Darin nimmt sie jedoch (wiederum)

nicht auf das Nichteintreten der StRK Bezug. Sie legt insbesondere nicht dar, weshalb sie nicht auf das Schreiben der StRK vom

17. April 2019 und die Verfügung der StRK vom 20. Mai 2019 reagiert hat.

– Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 ist daher nicht einzutreten.

– Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich kostenpflichtig, es ist indes gerechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 und 3 DBG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 4 DBG und Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]).

– Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG;

BSG 161.1]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.01.2020, Nr. 100.2019.305U,

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird nicht eingetreten.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführerin

- Steuerverwaltung des Kantons Bern

- Steuerrekurskommission des Kantons Bern

- Eidgenössische Steuerverwaltung

und mitzuteilen:

- Einwohnergemeinde …

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und

113 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und

90 ff. BGG geführt werden. Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt.