Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
100 2018 91 • VG BE 100 2018 91 KI-generiert

Student v. University of Applied Sciences: Course Fee Refund Denial

Geschäftsnummer 100 2018 91
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Bern (CH-BE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A student in a university of applied sciences' CAS in Software Development sought a refund of the CHF 5,500 course fee after prematurely terminating his studies, claiming the institution's handling of the mandatory integration project made it impossible for him to complete the course. Specifically, he argued that the course director refused to assign him to a group after he failed to find one and that the workload for the project, if performed individually, was excessively high. The court first clarified that the relationship between the student and the public institution was governed by public law (a public-law user relationship), making the application for a refund subject to administrative law and jurisdiction, and dismissed the student's collateral claims. The court ruled that the course fee, a user fee, was owed because the institution had provided the opportunity to use its services. The court found that the institution, by offering the student the option to complete the project individually (a recognized form of assessment), had fulfilled its obligation to enable him to complete the course. Furthermore, the court determined that the required 80-hour workload for the project applied to individual effort regardless of group size, meaning the student would not have been unfairly burdened. As the student voluntarily withdrew after refusing an offer to define adjusted project goals with the course director, the court concluded that the withdrawal was attributable to him and rejected the claim for a fee refund.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückerstattung der Kursgebühr für das CAS Software Development (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 23. Februar 2018; 4800.600.450.02/17 [774254]) | Gebühren

Schlagwörter

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Benutzungsgebühr öffentlich-rechtliche Anstalt Bewerbung verspätete Gebührenzahlung Beitragsrückerstattung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 VRPG

Used to impose the costs of the administrative court proceedings on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG

Used to order that no party costs be awarded.

Art. 74 Abs. 1 VRPG

Used implicitly in the reasoning (E. 1.1.4) to confirm the administrative court's jurisdiction to hear the appeal as the final cantonal instance, which is relevant for determining entry into the merits ('soweit darauf eingetreten wird').

Art. 79 Abs. 1 VRPG

Used implicitly in the reasoning (E. 1.1.4) to confirm the appellant's standing to appeal, which is relevant for determining entry into the merits ('soweit darauf eingetreten wird').

Art. 80 Bst. a und b VRPG

Used to define the scope of review by the administrative court, which is relevant for determining entry into the merits ('soweit darauf eingetreten wird').

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Volltext

100.2018.91U MUT/BER/SRE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. März 2019

Verwaltungsrichter Müller Gerichtsschreiberin Bernasconi Zenger

A.________ Beschwerdeführer

gegen

Berner Fachhochschule handelnd durch den Rektor, Falkenplatz 24, 3012 Bern Beschwerdegegnerin

und

Erziehungsdirektion des Kantons Bern Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern

betreffend Rückerstattung der Gebühr für das CAS Software Development (Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 23. Februar 2018; 4800.600.450.02/17 [774254]) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

Sachverhalt:

A.

A.________ begann im Wintersemester 2016/2017 mit dem Weiterbildungs-Lehrgang Certificate of Advanced Studies (CAS) in Software Development, welcher ein Semester dauert. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 teilte er der Berner Fachhochschule (BFH) mit, seine Klärungsversuche mit dem Leiter Weiterbildung des Departements Technik und Informatik bezüglich Rückerstattung der bezahlten Gebühr wegen Ungültigkeit des Ausbildungsvertrags seien gescheitert. Er beantragte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Mit Verfügung vom

16. Januar 2017 lehnte die BFH die Rückerstattung der Gebühr von Fr. 5'500.-- ab.

B.

Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 14. Februar 2017 Beschwerde bei der Erziehungsdirektion des Kantons Bern (ERZ). Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2018 ab, soweit sie darauf eintrat.

C.

Dagegen hat A.________ am 26. März 2018 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben mit folgenden Anträgen:

«1. Es sei festzustellen, dass mein Weiterbildungsvertrag zum berufsbegleitenden Weiterbildungskurs CAS Software Development einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis unterliegt.

2. Es ist festzustellen, dass ich niemals bewusst den AGBs der BFH Weiterbildung zugestimmt habe, dieser mir bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt wurden und ich auch bei Vertragsabschluss nicht darauf hingewiesen wurde.

3. Mir seien die Weiterbildungskosten von 5500 CHF für den CAS Software Development aufgrund der Nichterfüllung des Ausbildungsvertrags zurückzuerstatten, bzw. mi[r] die Gebühren alternativ auf mein BFH-Gebührenkonto anzurechnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

4. Mir seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 750 CHF zu erstatten, zuzüglich Spesen und Auslagen.

5. Mir sei eine angemessene Aufwandentschädigung für meine immensen Verwaltungsaufwände zu genehmigen.

6. Es sei eine Richtlinie/Klarstellung für das Vorgehen bei Gruppeneinteilungen von der BFH für zukünftige ähnliche Vorfälle zu definieren und zu veröffentlichen.»

Die BFH hat mit Eingabe vom 18. Juni 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

Die ERZ beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen.

Mit Eingabe vom 8. August 2018 hat sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nochmals geäussert. Zudem hat er die Kostennote eines Rechtsanwaltes eingereicht für Aufwände im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren im Zeitraum vom 26. Februar bis 13. März 2018.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide, die sich auf öffentliches Recht stützen (Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei festzustellen, dass zwischen ihm und der BFH hinsichtlich seiner Weiterbildung ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis bestehe (RB 1; vgl. vorne Bst. C). Damit bestreitet er implizit die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

1.1.1 Das Verwaltungsgericht prüft die Frage, ob zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches oder ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis vorliegt, bei der Beurteilung seiner sachlichen Zuständigkeit von Amtes wegen. Dazu bedarf es neben dem Leistungsbegehren (RB 3; vgl. vorne Bst. C) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

keines zusätzlichen Feststellungsbegehrens. Denn solche sind gegenüber Leistungsoder Gestaltungsbegehren subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungsoder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann (BVR 2016 S. 273 E. 2.2, 2014 S. 33 E. 1.4, beide mit Hinweisen; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 19 ff.). Der Beschwerdeführer hat folglich kein besonderes Feststellungsinteresse, weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – insoweit nicht einzutreten ist.

1.1.2 Bei der BFH handelt es sich um eine vom Kanton Bern unterhaltene öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2003 über die Berner Fachhochschule [FaG; BSG 435.411]). Die Organe solcher Anstalten sind Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG, welche öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse grundsätzlich mit einer Verfügung regeln (Art. 49 Abs. 1 VRPG). Die Beziehung zwischen einer öffentlich-rechtlichen Anstalt und deren Benutzerinnen und Benutzern kann indes auch dem Zivilrecht unterstehen. Massgebend ist zunächst die Regelung im Spezialgesetz. Dem Gesetzgeber stehen hier vor allem drei Wege zur Verfügung: Entweder qualifiziert er die Natur der Rechtsbeziehung explizit als öffentlich-rechtlich oder als zivilrechtlich. Oder aber er tut dies implizit, indem er eine verwaltungsrechtliche oder eine zivilrechtliche Handlungsform vorschreibt (Verfügung, zivilrechtlicher Vertrag) oder allfällige Streitigkeiten der Verwaltungsoder der Ziviljustiz zuweist (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 50 N. 13 f., auch zum Folgenden). Lässt sich dem Spezialgesetz keine Antwort entnehmen, gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Zuordnungskriterien. Das Bundesgericht nimmt die Abgrenzung von öffentlichem Recht und Zivilrecht nach verschiedenen Methoden vor, wobei es keiner den Vorrang gibt (Methodenpluralismus). Vielmehr prüft es in jedem Einzelfall, welches Abgrenzungskriterium den konkreten Gegebenheiten am besten gerecht wird. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Zivilrecht ganz unterschiedliche Funktionen zukommen, die sich nicht mit einem einzigen theoretischen Unterscheidungsmerkmal erfassen lassen. Nach der Subordinationstheorie ist massgebend, ob die Behörde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

dem Privaten hoheitlich gegenübertritt, also ein rechtliches Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürgerin bzw. Bürger besteht. Bei der Interessentheorie wird danach unterschieden, ob private oder öffentliche Interessen verfolgt werden. Bei der Funktionstheorie ist ausschlaggebend, ob private oder öffentliche Aufgaben erfüllt werden. Die modale Theorie stellt schliesslich darauf ab, ob die Art der Sanktion bei Normverstössen öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BGE 138 II 134 E. 4.1 [Pra 101/2012 Nr. 100], 144 III 111 [BGer 4A_305/2017 vom 18.1.2018] nicht publ. E. 3; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 18 N. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1671;

223 ff.).

1.1.3 Im FaG wird die Natur der Rechtsbeziehung zwischen der BFH und den Studierenden zwar nicht ausdrücklich als ziviloder öffentlich-rechtlich qualifiziert. Nach Art. 59 Abs. 1 FaG gilt für das Verfahren indes das VRPG, soweit das FaG keine besonderen Vorschriften enthält. Bereits diese Regelung spricht für ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis. Die Rechtspflegebestimmungen des FaG, welche auch auf Weiterbildungsstudiengänge und -kurse anwendbar sind, machen zudem deutlich, dass die Organe der BFH verfügen und Streitigkeiten durch die Verwaltungsjustizbehörden beurteilt werden (vgl. Art. 60 Abs. 1-3 FaG; Art. 27 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Reglements vom 19. Februar 2014 für die Weiterbildung an der Berner Fachhochschule [nachfolgend: WBR; einsehbar unter: <www.bfh.ch>, Rubriken «BFH/Rechtliche Grundlagen/Studienreglemente»]). Zivilrechtliche Handlungsformen sind im FaG nicht vorgesehen, ebensowenig die Beurteilung von Streitigkeiten durch die Zivilgerichte. Die Rechtsbeziehung zwischen der BFH und den Studierenden in Weiterbildungsstudiengängen und -kursen untersteht folglich ohne Zweifel dem öffentlichen Recht. Es handelt sich um ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis (Anstaltsverhältnis). Nichts anderes ergibt sich in Anwendung der im vorliegenden Fall für die Abgrenzung geeignet erscheinenden Funktionstheorie und der Interessentheorie: Die BFH erfüllt mit der Bereitstellung eines Weiterbildungsangebots den Leistungsauftrag des Regierungsrates und damit eine öffentliche Aufgabe (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 4 und Art. 45 FaG; Leistungsauftrag des Regierungsrates an die BFH für die Jahre 2017- 2020, Regierungsratsbeschluss vom 23.11.2016, Ziff. 3.1.11 f., einsehbar Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

unter: <www.rr.be.ch>, Rubriken «Regierungsratsbeschlüsse/RRB 2016/ERZ 2016/RRB-Nr. 1311/2016»). Diese Aufgabe erfüllt sie im Dienst der Allgemeinheit und folglich im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 1 Abs. 3 FaG). Dass solche Weiterbildungen nicht nur durch die BFH, sondern auch durch Private angeboten werden, ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts an der Qualifikation des entsprechenden Rechtsverhältnisses.

1.1.4 Da keine Ausschlussgründe nach Art. 76 und 77 VRPG vorliegen, ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 74 Abs. 1 VRPG; vorne E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt von E. 1.1.1 und der nachfolgenden Erwägungen 1.2 und 1.3, einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass ihm die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Weiterbildungsstudiengänge der BFH» (einsehbar unter: <www.bfh.ch>, Rubriken «BFH/Rechtliche Grundlagen/Studienreglemente») bei Vertragsabschluss nicht ausgehändigt wurden, er nicht darauf hingewiesen wurde und diesen auch nicht zugestimmt habe, ist auf die Beschwerde mangels Feststellungsinteresses nicht einzutreten (vgl. dazu vorne E. 1.1.1). Die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anwendbar sind, ist bei der Beurteilung des Leistungsbegehrens (RB 3) zu klären.

1.3 Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet die Verweigerung der Rückerstattung der Gebühr für den Weiterbildungs-Lehrgang (vgl. vorne Bst. A). Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei von der BFH für zukünftige ähnliche Fälle eine Richtlinie/Klarstellung für das Vorgehen bei Gruppeneinteilungen zu definieren und zu veröffentlichen (RB 6), liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Insoweit ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

1.4 Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20ʹ000.-- nicht erreicht, behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen und Ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

zelrichter (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Umstritten sind im vorliegenden Fall Gebühren vonFr. 5'500.-- (vgl. vorne Bst. A). Der Entscheid fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.5 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 Bst. a und b VRPG).

2.

2.1 Umstritten ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rückerstattung der Gebühr hat, welche er für den Weiterbildungs-Lehrgang CAS in Software Development bezahlt hat.

2.2 Die BFH erhebt für ihre Leistungen in der Weiterbildung Kursgebühren; diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen (Art. 52 Abs. 3 FaG). Wie die ERZ richtig ausgeführt hat (angefochtener Entscheid E. 2.2), enthält weder das FaG noch die Verordnung vom 5. Mai 2004 über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FAV; BSG 436.811) eine Regelung zur Rückerstattung der Gebühr im Fall eines Abbruchs der Weiterbildung. Betreffend Studiengebühren für das Bachelorund Masterstudium sieht Art. 72 Abs. 3 FaV vor, dass bei Abbruch des Studiums in der Regel keine Gebühren zurückerstattet werden; über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter. Auch das WBR äussert sich nicht zur Rückerstattung von Weiterbildungsgebühren. Hingegen enthält Art. 7 der «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Weiterbildungsstudiengänge der BFH» eine entsprechende Bestimmung mit folgendem Wortlaut:

«Bei Nichterscheinen, Abbruch oder Ausschluss von der Weiterbildung ist der volle in Rechnung gestellte Betrag geschuldet. Bei aussergewöhnlichen, unverschuldeten Härtefällen (z.B. Todesfall in der Familie, Erkrankung mit Arztzeugnis, Unfall) kann die BFH auf die Zahlung der Weiterbildungskosten teilweise oder ganz verzichten. Wird dies gewünscht, so muss ein Gesuch gestellt werden. Der Verzicht auf die Kosten der Weiterbildung liegt ganz im Ermessen der BFH. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Das Nachholen von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

Prüfungen, sofern überhaupt zugelassen, ist grundsätzlich kostenpflichtig. Über Ausnahmen, insbesondere in oben genannten Härtefällen entscheidet die BFH.»

2.3 AGB kommen im Vertragsrecht zur Anwendung. Sie sind grundsätzlich nicht verhandelbare Vorbedingungen, welche eine Partei (Verwenderin bzw. Verwender) als Vertragsbestimmungen formuliert, um sie einer unbestimmten Anzahl von zukünftigen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern (Kunden) beim Abschluss gleichartiger Verträge zu stellen (vgl. Christoph Müller, Berner Kommentar, 2018, Art. 1 OR N. 272). Das Rechtsverhältnis zwischen der BFH und den Studierenden in Weiterbildungsstudiengängen und -kursen unterliegt nach dem Gesagten dem öffentlichen Recht (vgl. vorne E. 1.1.3). Folglich bleibt für den Erlass und die Anwendung von AGB kein Raum. Es ist deshalb unerheblich, ob der Beschwerdeführer von diesen Kenntnis hatte oder nicht. Ob gewisse Bestimmungen der AGB allenfalls als Bestandteil des WBR, als Anhang zum WBR oder als interne Weisung verstanden und angewendet werden könnten, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

3.

3.1 Wie vorne ausgeführt (E. 1.1.3), handelt es sich beim Rechtsverhältnis zwischen der BFH und dem Beschwerdeführer um ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis. Die von der BFH für den Weiterbildungs- Lehrgang erhobene Gebühr stellt folglich eine sog. Benutzungsgebühr dar, die den Kausalabgaben zugerechnet wird. Sie bildet das Entgelt für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der BFH (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 57 N. 25; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 2769). Benutzungsgebühren dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, wenn effektiv Leistungen in Anspruch genommen bzw. erbracht werden (BGE 139 I 138 E. 3.5; BGer 2C_586/2016 vom 8.5.2017 E. 2.1). Sie setzen mithin voraus, dass die betreffende Einrichtung benutzt werden kann (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in ZBl 2003 S. 505 ff., 525). Die Möglichkeit der Angebotsnutzung stellt dabei bereits eine Gegenleistung für die Weiterbildungsgebühr dar; sie ist demnach ungeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme der Angebote im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

Einzelfall geschuldet, die mit der Anmeldung zur Verfügung stehen (vgl. VGE 2017/118 vom 17.1.2018 E. 4.3; VGer ZH VB.2010.00644 vom 2.2.2011 E. 4.3; ferner BVR 2001 S. 539 E. 4f).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich für den Weiterbildungs-Lehrgang CAS in Software Development angemeldet und die Angebote der BFH zu Beginn des Semesters in Anspruch genommen hat. Er verlangt jedoch die Rückerstattung der bezahlten Gebühr, weil er der Ansicht ist, die BFH habe ihm den Abschluss bzw. das Bestehen der Weiterbildung verunmöglicht. Dies, weil sich die Leiterin des Lehrgangs (nachfolgend: Leiterin) einerseits geweigert habe, ihn für die vorgeschriebene Projektarbeit einer Gruppe zuzuteilen, nachdem er selber bei keiner Gruppe Anschluss gefunden habe, und andererseits auch nicht bereit gewesen sei, den für eine Gruppenarbeit vorgesehenen Aufwand bei einer Einzelarbeit entsprechend zu reduzieren.

3.3 Jeder CAS-Lehrgang der BFH wird durch einen «Study Guide» (Studienplan) verbindlich umschrieben (vgl. Art. 6 Abs. 1 WBR; Art. 3 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vom 30. Oktober 2018 für die Weiterbildungsstudiengänge am Departement Technik und Informatik [nachfolgend: Ausführungsbest.]; einsehbar unter: <www.ti.bfh.ch>, Rubriken «Weiterbildung/Anmeldung/Zulassung/Studienreglemente»; zur gleichlautenden früheren Fassung dieses Artikels vgl. VGE 2017/171 vom 6.3.2018

E. 1.2.4). Der Lehrgang CAS in Software Development umfasst insgesamt zwölf ECTS-Punkte (Study Guide S. 3 [Beilage 10 zur Beschwerde an die ERZ]). Er ist in sechs Kurse bzw. Lehreinheiten gegliedert; ein Kurs besteht aus dem Integrationsprojekt. Bei jedem Kurs muss ein Kompetenznachweis erbracht werden: fünfmal durch Ablegen einer Einzelprüfung, einmal, beim Integrationsprojekt, durch eine Gruppenarbeit (vgl. Study Guide S. 7). Bei jedem Kompetenznachweis kann eine Erfolgsquote von 0-100 % erreicht werden. Die Kompetenznachweise werden unterschiedlich gewichtet. Die gewichtete Summe der Einzelerfolgsquoten ergibt die Gesamterfolgsquote. Diese liegt zwischen 0 und 100 % und wird mit einem «Grade» nach ECTS (A-F) ausgedrückt. Weniger als 50 % Gesamterfolgsquote ergibt die ungenügende Note F (vgl. Study Guide S. 7; Art. 22 und 23 der Ausführungsbest.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

3.4 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Leiterin den Beschwerdeführer für das Integrationsprojekt nicht von sich aus einer Gruppe zuteilte, nachdem dieser selber keinen Anschluss gefunden hatte. Ein solches Vorgehen ist in der Fachhochschulgesetzgebung nicht vorgesehen und würde das Recht der Mitstudierenden beeinträchtigen, die Gruppenmitglieder frei zu wählen. Indem die Leiterin dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährte, den erforderlichen Kompetenznachweis durch eine Einzelarbeit zu erbringen, tat sie das auf Seiten der BFH Erforderliche, um ihm den erfolgreichen Abschluss des CAS zu ermöglichen. Einzelarbeiten sind als Kompetenznachweise an der BFH ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 16 Abs. 2 WBR).

3.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei einer Einzelarbeit hätte der im Studienplan für die Projektarbeit vorgesehene Aufwand von ungefähr 80 Stunden (plus 20 Lektionen; vgl. Study Guide S. 3) deutlich reduziert werden müssen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie vorne ausgeführt (vgl. E. 3.3), umfasst das CAS insgesamt zwölf ECTS- Punkte. Ein ECTS-Punkt erfordert ein Arbeitspensum der Studierenden von grundsätzlich 30 Arbeitsstunden (vgl. Art. 1 Abs. 4 WBR i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Rahmenreglements vom 7. Juli 2005 für Kompetenznachweise an der Berner Fachhochschule [genehmigt durch die ERZ am 18.8.2005]). Für zwölf ECTS-Punkte hat folglich jede Studentin bzw. jeder Student ungefähr

360 Arbeitsstunden aufzuwenden. Gemäss Studienplan sind für das CAS insgesamt 200 Lektionen zuzüglich 80 Stunden Projektarbeit vorgesehen. Die verbleibende Zeit soll von den Studierenden für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung usw. genutzt werden (vgl. Study Guide S. 3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bezieht sich der vorgesehene Zeitaufwand von ungefähr 80 Stunden für das Integrationsprojekt, wie auch die angegebene Lektionenzahl, auf eine Einzelperson und nicht auf die gesamte Projektgruppe. Dies erscheint bereits deshalb klar, weil die Projektarbeit sowohl als Einzelals auch als Gruppenarbeit in unterschiedlich grossen Gruppen realisiert werden kann (in der Regel zwei bis drei Personen, vgl. E-Mail der Leiterin vom 29.11.2016, Beilage 3 zur Beschwerde an die ERZ). Wären für die Projektarbeit insgesamt 80 Arbeitsstunden zu leisten, hätten die Studierenden je nach Gruppengrösse unterschiedliche Zeitaufwände, was nicht sachgerecht wäre. Die BFH hat gegenüber dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

Beschwerdeführer sowie im laufenden Verfahren denn auch mehrmals erklärt, der Arbeitsaufwand von 80 Stunden beziehe sich auf eine Einzelperson (vgl. E-Mail des Leiters Weiterbildung an den Beschwerdeführer vom 1.12.2016 [Beilage 7 zur Beschwerde an die ERZ], Verfügung des Rektors vom 16.1.2017 [Beilage 1 zur Beschwerde an die ERZ], Vernehmlassung der BFH an die ERZ vom 14.3.2017 S. 2 [Vorakten act. 3]). Dass die Projektarbeit trotz vergleichsweise hohem Arbeitsaufwand von 20 Lektionen plus 80 Stunden «nur» ein Gewicht von 1,6 hat, bei einem Gesamtgewicht von 10 für alle sechs Kompetenznachweise (insgesamt 200 Lektionen und

80 Stunden, vgl. vorne in dieser Erwägung), trifft zwar zu. Jedoch kann daraus entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden, die für die Projektarbeit vorgesehenen Arbeitsstunden gälten für die gesamte Gruppe. Denn der geschätzte Arbeitsaufwand verhält sich auch bei den übrigen Kursen nicht proportional zur Gewichtung des entsprechenden Kompetenznachweises (vgl. Study Guide S. 3 und 7). Die Gewichtung wurde offensichtlich anhand anderer Kriterien festgelegt.

3.6 Folglich hätte der Beschwerdeführer wie alle anderen Studierenden im Weiterbildungs-Lehrgang CAS in Software Development ungefähr 80 Stunden für die Einzelarbeit aufwenden müssen und wäre dadurch nicht benachteiligt gewesen. Um sicherzustellen, dass der vorgesehene Arbeitsaufwand nicht überschritten wird, bot ihm die BFH mehrmals an, bei einer persönlichen Besprechung mit der Leiterin angepasste Ziele zu definieren (vgl. E-Mail des Leiters Weiterbildung an den Beschwerdeführer vom 1.12.2016; E-Mails der Leiterin an den Beschwerdeführer vom 5.12.2016 [Beilagen 4 f. und 9 zur Beschwerde an die ERZ]). Der Beschwerdeführer war dazu jedoch nicht bereit, sondern verlangte eine telefonische Besprechung, um die Frage der Gruppeneinteilung bzw. der Reduktion des Arbeitsaufwandes zu klären. Dies lehnte die Leiterin jedoch als nicht zielführend ab (vgl. E-Mail-Verkehr vom 1. und 5.12.2016 [Beilagen 5 und 9 zur Beschwerde an die ERZ]).

3.7 Die BFH hat nach dem Gesagten das von ihrer Seite her Notwendige getan, um dem Beschwerdeführer den Kompetenznachweis im Kurs Integrationsprojekt zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, das Angebot der BFH bis zum Abschluss des Weiterbil- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

dungs-Lehrgangs zu nutzen. Dass er davon keinen Gebrauch machte, sondern die Weiterbildung abbrach, ist ihm selber zuzuschreiben. Die BFH war folglich nicht verpflichtet, ihm die Weiterbildungskosten von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten. Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand.

3.8 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die «Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Weiterbildungsstudiengänge der BFH» die Rückerstattung von Weiterbildungskosten in einem Fall wie dem vorliegenden ebenfalls nicht vorsehen (vgl. vorne E. 2.2). Der Beschwerdeführer wäre bei Anwendung derselben folglich nicht bessergestellt.

3.9 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 04.03.2019, Nr. 100.2018.91U,

4. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Beschwerdegegnerin

- der Erziehungsdirektion des Kantons Bern

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.